Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Verordnung über die Berufsausbildung zum Pflanzentechnologen und zur Pflanzentechnologin (Pflanzentechnologenausbildungsverordnung - PflanzTechnAusbV)

V. v. 12.03.2013 BGBl. I S. 482 (Nr. 13)
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 806-22-1-78 Berufliche Bildung

Eingangsformel



Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

---

*)
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.


§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf des Pflanzentechnologen und der Pflanzentechnologin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.


§ 2 Dauer der Berufsausbildung



Die Ausbildung dauert drei Jahre.


§ 3 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Pflanzentechnologen und zur Pflanzentechnologin gliedert sich wie folgt:

Abschnitt A

Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Kulturpflanzen zu Versuchs- und Vermehrungszwecken anbauen, pflegen und ernten,

2.
Versuche und Untersuchungsreihen planen, durchführen und dokumentieren,

3.
Züchtungs- und Vermehrungsverfahren anwenden,

4.
Maschinen und Geräte einsetzen, pflegen und warten; Arbeitsstoffe einsetzen,

5.
Probennahme und -analyse durchführen,

6.
Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team, Organisation,

7.
Qualitätssicherungssysteme anwenden,

8.
Informations- und Kommunikationstechniken anwenden;

die vorstehenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind prozessbezogen in mindestens zwei der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln:

1.
Feldversuchswesen,

2.
Gewächshaus,

3.
Kulturlabor,

4.
Pflanzenschutzversuchswesen,

5.
Saatgutwesen,

6.
Untersuchungslabor,

7.
Zuchtgarten;

die vorstehenden Einsatzgebiete werden vom Ausbildungsbetrieb festgelegt; eine ausschließliche Kombination der beiden Einsatzgebiete Saatgutwesen und Untersuchungslabor ist nicht möglich; andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach diesem Abschnitt vermittelt werden;

Abschnitt B

Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

2.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Naturschutz, ökologische Zusammenhänge, Nachhaltigkeit.


§ 4 Durchführung der Berufsausbildung



(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.


§ 5 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung findet in den Prüfungsbereichen

1.
Pflanzenvermehrung,

2.
Pflanzenbau

statt.

(4) Für den Prüfungsbereich Pflanzenvermehrung bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Substrate auswählen,

b)
Qualität von Pflanzenmaterial zur Vermehrung beurteilen,

c)
Pflanzenmaterial in Kultur nehmen,

d)
Pflegemaßnahmen durchführen,

e)
Daten erfassen und dokumentieren

und dabei Kontaminationen vermeiden, Arbeitsschritte festlegen, Geräte, Maschinen und Arbeitsstoffe auswählen und einsetzen, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zur Qualitätssicherung und Wirtschaftlichkeit sowie zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit ergreifen und seine Vorgehensweise begründen kann;

2.
der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; bei der Aufgabenstellung sind höchstens zwei der nach § 3 Absatz 2 Abschnitt A festgelegten Einsatzgebiete zu Grunde zu legen;

3.
die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.

(5) Für den Prüfungsbereich Pflanzenbau bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Verfahren zum Anbau, zur Pflege und zur Ernte von Kulturpflanzen darstellen,

b)
Maßnahmen zum Anbau, zur Pflege und zur Ernte von Kulturpflanzen planen

und dabei Arbeitsschritte festlegen, fachspezifische Berechnungen durchführen, den Einsatz von Geräten, Maschinen und Arbeitsstoffen planen, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zur Qualitätssicherung und Wirtschaftlichkeit sowie zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit berücksichtigen und die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzeigen kann;

2.
der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.


§ 6 Abschlussprüfung



(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zu Grunde zu legen.

(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Versuchsdurchführung,

2.
Kultursteuerung,

3.
Züchtungsverfahren,

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(4) Für den Prüfungsbereich Versuchsdurchführung bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Versuchspläne umsetzen,

b)
Pflanzenmaterial in Versuchen und Untersuchungsreihen einsetzen,

c)
Probennahmen durchführen,

d)
Maßnahmen zur Verhütung von Pflanzenschäden ergreifen,

e)
Daten erheben und dokumentieren,

f)
Ergebnisse darstellen

und dabei Vorgaben, insbesondere zur Sicherung der statistischen Auswertbarkeit, beachten, fachspezifische Berechnungen durchführen, Arbeitsabläufe festlegen, Geräte, Maschinen und Arbeitsstoffe auswählen und einsetzen, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zur Qualitätssicherung sowie zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit ergreifen und seine Vorgehensweise begründen kann;

2.
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; bei der Aufgabenstellung sind höchstens zwei der nach § 3 Absatz 2 Abschnitt A festgelegten Einsatzgebiete zu Grunde zu legen;

3.
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.

(5) Für den Prüfungsbereich Kultursteuerung bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Pflanzenmaterial hinsichtlich des Entwicklungsstandes beurteilen,

b)
Wachstumsfaktoren von Pflanzen entsprechend vorgegebener Kulturziele beeinflussen,

c)
Pflanzenentwicklung und Pflanzenwachstum steuern,

d)
Schaderreger erkennen und Maßnahmen ergreifen

und dabei Kontaminationen vermeiden, Arbeitsabläufe festlegen, Geräte, Maschinen und Arbeitsstoffe auswählen und einsetzen, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zur Qualitätssicherung und Wirtschaftlichkeit sowie zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit ergreifen und seine Vorgehensweise begründen kann;

2.
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; bei der Aufgabenstellung sind höchstens zwei der nach § 3 Absatz 2 Abschnitt A festgelegten Einsatzgebiete zu Grunde zu legen;

3.
die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.

(6) Für den Prüfungsbereich Züchtungsverfahren bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Züchtungsmethoden unter Berücksichtigung ihrer biologischen Grundlagen darstellen,

b)
Vermehrungs- und Regenerationsverfahren auswählen

und dabei verfahrensspezifische fachliche Hintergründe und Zusammenhänge aufzeigen, fachspezifische Berechnungen durchführen, berufsspezifische Vorschriften, insbesondere zum Sorten- und Saatgutrecht, berücksichtigen, Arbeitsabläufe festlegen, Maßnahmen zur Qualitätssicherung sowie zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit ergreifen, die Bedeutung von genetischen Ressourcen darstellen und seine Vorgehensweise begründen kann;

2.
der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

2.
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(8) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsbereich Versuchsdurchführung 30 Prozent,

2.
Prüfungsbereich Kultursteuerung 30 Prozent,

3.
Prüfungsbereich Züchtungsverfahren 30 Prozent,

4.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.

(9) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",

2.
in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend",

3.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend"

bewertet worden sind.

(10) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.


§ 7 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse



Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.


§ 8 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft.


Schlussformel



Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Ilse Aigner


Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Pflanzentechnologen und zur Pflanzentechnologin



Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1 Kulturpflanzen zu
Versuchs- und
Vermehrungszwecken
anbauen, pflegen
und ernten
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 1)
a) Kultursubstrate hinsichtlich der Eignung für die Durch-
führung von Versuchen und Vermehrung beurteilen, aus-
wählen und vorbereiten
b) Versuchs- und Vermehrungsmaterial vorbereiten und ein-
setzen
c) Pflanzenmaterial ausbringen, pflegen und ernten
30 
d) Wachstumsfaktoren von Pflanzen nach Versuchs- und
Vermehrungszielen beeinflussen
e) Maßnahmen des integrierten Pflanzenschutzes anwen-
den
 10
2 Versuche und
Untersuchungsreihen
planen, durchführen
und dokumentieren
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 2)
a) Merkmalsausprägungen von Pflanzenmaterial erheben
und bonitieren
b) Berechnungen zur Vorbereitung und Umsetzung von Ver-
suchen und Untersuchungsreihen durchführen
c) Versuchs- und Untersuchungsdaten erfassen und doku-
mentieren
10 
d) Vorgaben und Pläne bei Versuchen und Untersuchungs-
reihen umsetzen, insbesondere in Bezug auf statistische
Auswertungen
e) Versuche und Untersuchungsreihen planen und durch-
führen
f) Versuche und Untersuchungsreihen dokumentieren und
Daten aufbereiten
g) Pflanzenmaterial nach Vorgabe selektieren
 15
3 Züchtungs- und
Vermehrungsverfahren
anwenden
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 3)
a) verfahrensspezifische Methoden zur Vermeidung von
Kontaminationen anwenden
b) sortenfähiges Material prüfen
10 
c) Verfahren zur Sortenentwicklung anwenden, dabei geeig-
nete Züchtungs- und Vermehrungsverfahren durchführen
d) Vorgaben des Sortenrechtes umsetzen
e) Bedeutung von genetischer Vielfalt und Genbanken für
die Pflanzenzüchtung darstellen
 10
4 Maschinen und Geräte
einsetzen, pflegen und
warten; Arbeitsstoffe
einsetzen
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 4)
a) Maschinen, Geräte und technische Anlagen bedienen
sowie Schutzmaßnahmen beachten
b) Arbeits- und Betriebsstoffe sowie Chemikalien anneh-
men, kennzeichnen, lagern, transportieren und einsetzen
10 
c) Maschinen, Geräte und technische Anlagen reinigen,
pflegen und prüfen sowie Störungen feststellen und
Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen
d) Wartung von Maschinen, Geräten und technischen An-
lagen veranlassen
 10
5 Probennahme und
-analyse durchführen
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 5)
a) Probennahme unter Berücksichtigung von versuchs- und
analysespezifischen Vorgaben durchführen
b) Methoden der Probenkonservierung und -lagerung an-
wenden
c) Proben zur Untersuchung vorbereiten
8 
d) Analyseverfahren anwenden  10
6 Vorbereiten von Arbeits-
abläufen, Arbeiten im
Team, Organisation
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 6)
a) Arbeitsaufträge entgegennehmen und prüfen, Arbeits-
schritte planen, festlegen und dokumentieren
b) Arbeitsschritte innerbetrieblich abstimmen
4 
c) Arbeitsabläufe eigenständig und im Team planen und
umsetzen
d) Arbeitsergebnisse dokumentieren, kontrollieren und be-
werten
e) Konflikte im Team lösen
 9
7 Qualitätssicherungs-
systeme anwenden
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 7)
a) Ziele, Aufgaben und Aufbau von Qualitätsmanagement-
systemen erläutern
2 
b) betriebliche Qualitätssicherungssysteme anwenden, ins-
besondere Qualität sichernde Vorbeuge- und Korrektur-
maßnahmen einleiten und durchführen
c) Qualitätsstandards anwenden, Umsetzung überprüfen
und beurteilen
 8
8 Informations- und
Kommunikations-
techniken anwenden
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 8)
a) Informationen beschaffen, auswerten und einordnen
b) betriebliche Kommunikations- und Informationssysteme
nutzen, insbesondere arbeitsplatzspezifische Software
anwenden
c) Daten erfassen, Regeln zum Datenschutz und zur Daten-
sicherheit beachten
4 
d) Daten sichern und pflegen
e) Sachverhalte darstellen und Gespräche situationsgerecht
führen
f) berufsspezifische Fachbegriffe anwenden
 6


Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Aufbau und
Organisation des
Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 1)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes er-
läutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-
tretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgabe und Arbeitsweise der betriebsver-
fassungs- und personalvertretungsrechtlichen Organe
des ausbildenden Betriebes beschreiben
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
2Berufsbildung, Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 2)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Ab-
schluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Be-
trieb geltenden Tarifverträge nennen
3Sicherheit und
Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeits-
platz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung
ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
vorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste
Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwen-
den; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und
Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungs-
betrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Bei-
spielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonen-
den Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umwelt-
schonenden Entsorgung zuführen
5Naturschutz,
ökologische
Zusammenhänge,
Nachhaltigkeit
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 5)
a) Einflüsse und Auswirkungen von Pflanzenanbau auf das
Ökosystem darstellen
b) Maßnahmen zur Erhaltung genetischer Ressourcen dar-
stellen