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Änderung § 1 BKatV vom 22.08.2024

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§ 1 BKatV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.08.2024 geltenden Fassung
§ 1 BKatV n.F. (neue Fassung)
in der am 22.08.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 16.08.2024 BGBl. 2024 I Nr. 266
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Bußgeldkatalog


(Text alte Fassung)

(1) 1 Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1, § 24a Absatz 1 bis 3 und § 24c Absatz 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes, die in der Anlage zu dieser Verordnung (Bußgeldkatalog - BKat) aufgeführt sind, ist eine Geldbuße nach den dort bestimmten Beträgen festzusetzen. 2 Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes, bei denen im Bußgeldkatalog ein Regelsatz von bis zu 55 Euro bestimmt ist, ist ein entsprechendes Verwarnungsgeld zu erheben.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1, § 24a Absatz 1 bis 2a und § 24c Absatz 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes, die in der Anlage zu dieser Verordnung (Bußgeldkatalog - BKat) aufgeführt sind, ist eine Geldbuße nach den dort bestimmten Beträgen festzusetzen. 2 Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes, bei denen im Bußgeldkatalog ein Regelsatz von bis zu 55 Euro bestimmt ist, ist ein entsprechendes Verwarnungsgeld zu erheben.

(2) 1 Die im Bußgeldkatalog bestimmten Beträge sind Regelsätze. 2 Sie gehen von gewöhnlichen Tatumständen sowie in Abschnitt I des Bußgeldkatalogs von fahrlässiger und in Abschnitt II des Bußgeldkatalogs von vorsätzlicher Begehung aus.



(heute geltende Fassung)