Tools:
Update via:
Änderung § 4 BKatV vom 22.08.2024
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4 BKatV, alle Änderungen durch Artikel 3 6. StVGuaÄndG am 22. August 2024 und Änderungshistorie der BKatVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 4 BKatV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.08.2024 geltenden Fassung | § 4 BKatV n.F. (neue Fassung) in der am 22.08.2024 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 16.08.2024 BGBl. 2024 I Nr. 266 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 4 Regelfahrverbot | |
(1) 1 Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes kommt die Anordnung eines Fahrverbots (§ 25 Absatz 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes) wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers in der Regel in Betracht, wenn ein Tatbestand 1. der Nummern 9.1 bis 9.3, der Nummern 11.1 bis 11.3, jeweils in Verbindung mit Tabelle 1 des Anhangs, 2. der Nummern 12.6.3, 12.6.4, 12.6.5, 12.7.3, 12.7.4 oder 12.7.5 der Tabelle 2 des Anhangs, 3. der Nummern 19.1.1, 19.1.2, 21.1, 21.2, 39.1, 41, 50, 50.1, 50.2, 50.3, 50a, 50a.1, 50a.2, 50a.3, 83.3, 89b.2, 132.1, 132.2, 132.3, 132.3.1, 132.3.2, 135, 135.1, 135.2, 152.1 oder 4. der Nummern 244, 246.2, 246.3 oder 250a des Bußgeldkatalogs verwirklicht wird. 2 Wird in diesen Fällen ein Fahrverbot angeordnet, so ist in der Regel die dort bestimmte Dauer festzusetzen. (2) 1 Wird ein Fahrverbot wegen beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers zum ersten Mal angeordnet, so ist seine Dauer in der Regel auf einen Monat festzusetzen. 2 Ein Fahrverbot kommt in der Regel in Betracht, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeugs wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht. | |
(Text alte Fassung) (3) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes ist ein Fahrverbot (§ 25 Absatz 1 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes) in der Regel mit der in den Nummern 241, 241.1, 241.2, 242, 242.1 und 242.2 des Bußgeldkatalogs vorgesehenen Dauer anzuordnen. | (Text neue Fassung) (3) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes ist ein Fahrverbot (§ 25 Absatz 1 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes) in der Regel mit der in den Nummern 241, 241.1, 241.2, 242, 242.1, 242.2, 243, 243.1, 243.2, 243a, 243a.1 und 243a.2 des Bußgeldkatalogs vorgesehenen Dauer anzuordnen. |
(4) Wird von der Anordnung eines Fahrverbots ausnahmsweise abgesehen, so soll das für den betreffenden Tatbestand als Regelsatz vorgesehene Bußgeld angemessen erhöht werden. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10542/al203303-0.htm