(1) Schutzimpfungen gegen Gelbfieber dürfen nur in Impfstellen durchgeführt werden, die von der zuständigen Behörde für die Impfung gegen Gelbfieber zugelassen sind (spezielle Gelbfieber-Impfstellen). Die zuständige Behörde kann niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten, Gesundheitsbehörden und medizinischen Einrichtungen auf Antrag die Zulassung erteilen, wenn
- 1.
- die impfende Ärztin oder der impfende Arzt die erforderliche fachliche Qualifikation besitzt und
- 2.
- geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen für die Lagerung des Impfstoffes sowie für die Durchführung der Impfung vorhanden sind.
Die zuständige Behörde stellt eine bedarfsgerechte Versorgung mit Gelbfieber-Impfstellen sicher.
(2) Für die Bundeswehr kann das Bundesministerium der Verteidigung entsprechend geeignete Stellen der Bundeswehr als Gelbfieber-Impfstellen bestimmen. Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Auswärtigen Amts kann das Auswärtige Amt entsprechend geeignete Stellen des Auswärtigen Amts als Gelbfieber-Impfstellen bestimmen.
(3) Der impfende Arzt oder die impfende Ärztin hat bei der Schutzimpfung einen von der Weltgesundheitsorganisation anerkannten Impfstoff zu verwenden. Über die Impfung ist die internationale Impf- oder Prophylaxebescheinigung nach dem Muster in Anlage 6 IGV auszustellen. §
22 Absatz 1 des
Infektionsschutzgesetzes bleibt unberührt.
§ 21 IGV-DG Bußgeldvorschriften (vom 06.07.2017) ... nicht frei von Infektions- und Verseuchungsquellen hält, 3. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 eine Schutzimpfung gegen Gelbfieber durchführt, 4. entgegen § 7 Absatz 3 Satz ... 7 Absatz 1 Satz 1 eine Schutzimpfung gegen Gelbfieber durchführt, 4. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1 einen dort genannten Impfstoff nicht verwendet, 5. entgegen § 8 Absatz 5 Satz 1 ...
neugefasst durch B. v. 12.12.2005 BGBl. I S. 3394; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 324
§ 47 AMG Vertriebsweg (vom 30.10.2024) ... Lebensgefahr erforderlich ist, 3a. spezielle Gelbfieber-Impfstellen gemäß § 7 des Gesetzes zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) , soweit es sich um Gelbfieberimpfstoff handelt, 3b. Krankenhäuser und ...
Gesetz zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 21.03.2013 BGBl. I S. 566