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§ 15 - IGV-Durchführungsgesetz (IGV-DG)
Artikel 1 G. v. 21.03.2013 BGBl. I S. 566 (Nr. 15); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 28.05.2021 BGBl. I S. 1174
Geltung ab 29.03.2013; FNA: 2126-15 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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Geltung ab 29.03.2013; FNA: 2126-15 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 15 Seegesundheitserklärung (zu Artikel 37 Absatz 1, 3 und 4 in Verbindung mit Anlage 8 IGV)
(1) 1Die Führerin oder der Führer eines Seeschiffes oder die beauftragte Person hat den Gesundheitszustand der an Bord befindlichen Personen vor der Ankunft im ersten inländischen Hafen festzustellen und eine Seegesundheitserklärung nach dem Muster der Anlage 8 IGV auszufüllen. 2Befindet sich eine Schiffsärztin oder ein Schiffsarzt an Bord, hat sie oder er an der Feststellung des Gesundheitszustandes und der Erstellung der Seegesundheitserklärung mitzuwirken und die Seegesundheitserklärung gegenzuzeichnen. 3Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer oder die beauftragte Person hat die Seegesundheitserklärung in Papierform an Bord zur Einsichtnahme durch den zuständigen Hafenärztlichen Dienst oder seinen Beauftragten aufzubewahren. 4Er oder sie hat die Seegesundheitserklärung außerdem
- 1.
- mindestens 24 Stunden vor der Ankunft oder
- 2.
- spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem das Schiff aus dem vorigen Hafen ausläuft, sofern die Reisezeit weniger als 24 Stunden beträgt, oder
- 3.
- sobald diese Information vorliegt, falls der Anlaufhafen nicht bekannt ist oder während der Reise geändert wird,
- 1.
- elektronisch nach Maßgabe des Seeschifffahrt-Meldeportal-Gesetzes über das Zentrale Meldeportal des Bundes, wenn das Seeschiff über eine entsprechende elektronische Ausrüstung verfügt, oder
- 2.
- durch Telefax, E-Mail oder andere geeignete Mittel, wenn das Seeschiff nicht über eine elektronische Ausrüstung im Sinne der Nummer 1 verfügt.
- 1.
- eine neue Seegesundheitserklärung
- a)
- nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 ausfüllen und
- b)
- nach Maßgabe des Satzes 3 aufbewahren und
- 2.
- dem zuständigen Hafenärztlichen Dienst die neue Seegesundheitserklärung nach Maßgabe der Sätze 4 und 5 übermitteln.
(2) 1Die zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde kann, wenn die epidemische Lage es zulässt oder erfordert, allgemein anordnen, dass
- 1.
- für Seeschiffe oder bestimmte Typen von Seeschiffen keine Seegesundheitserklärung abzugeben ist,
- 2.
- die Seegesundheitserklärung nur für solche Seeschiffe abzugeben ist, die
- a)
- aus betroffenen Gebieten kommen,
- b)
- aus anderen Gründen Träger von Infektionen oder Verseuchungen sein können oder
- c)
- bei denen an Bord Anzeichen für eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit vorliegen, oder
- 3.
- Führerinnen oder Führer von Binnenschiffen oder bestimmten Typen von Binnenschiffen oder von ihnen beauftragte Personen die Seegesundheitserklärung abzugeben haben.
(3) Das Bundesministerium für Gesundheit kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur allgemein anordnen, dass Schiffe oder bestimmte Typen von Schiffen die an Bord festgestellten gesundheitlichen Verhältnisse auf der Grundlage des Internationalen Signalbuches der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation durch Flaggen und Lichtzeichen anzuzeigen haben.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz über das Verfahren für die elektronische Abgabe von Meldungen für Schiffe im Seeverkehr über das Zentrale Meldeportal des Bundes, zur Änderung des IGV-Durchführungsgesetzes und des Seeaufgabengesetzes G. v. 30. Juni 2017 BGBl. I S. 2190 m.W.v. 6. Juli 2017
Frühere Fassungen von § 15 IGV-DG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 06.07.2017 | Artikel 2 Gesetz über das Verfahren für die elektronische Abgabe von Meldungen für Schiffe im Seeverkehr über das Zentrale Meldeportal des Bundes, zur Änderung des IGV-Durchführungsgesetzes und des Seeaufgabengesetzes vom 30.06.2017 BGBl. I S. 2190 |
aktuell vorher | 08.09.2015 | Artikel 71 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
aktuell | vor 08.09.2015 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 15 IGV-DG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 IGV-DG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
IGV-DG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 18 IGV-DG Freie Verkehrserlaubnis (free pratique) (zu Artikel 28 Absatz 2 und 3, Artikel 27 Absatz 1 IGV) (vom 25.07.2017)
... der Ankunft eine Freie Verkehrserlaubnis (free pratique) zu erteilen, wenn 1. eine nach § 15 erforderliche Seegesundheitserklärung abgegeben wurde und alle Fragen zur Gesundheit verneint ...
§ 21 IGV-DG Bußgeldvorschriften (vom 06.07.2017)
... Satz 1, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1, § 14 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder § 15 Absatz 2 Nummer 3 oder Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt, 2. entgegen § 6 Satz 1 oder Satz 2 ein Beförderungsmittel, ... nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, 9a. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 4 oder Satz 6 Nummer 2 eine dort genannte Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über das Verfahren für die elektronische Abgabe von Meldungen für Schiffe im Seeverkehr über das Zentrale Meldeportal des Bundes, zur Änderung des IGV-Durchführungsgesetzes und des Seeaufgabengesetzes
G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2190
Artikel 2 SeeSchMpGEG Änderung des IGV-Durchführungsgesetzes
... Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 15 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Führerin oder der Führer eines ... b) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 9a eingefügt: „9a. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 4 oder Satz 6 Nummer 2 eine dort genannte Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 71 10. ZustAnpV Änderung des IGV-Durchführungsgesetzes
... 1 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2, § 13 Absatz 8 Satz 2, § 14 Absatz 1 Satz 1 sowie § 15 Absatz 3 werden jeweils die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die ...
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