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Artikel 4 - Gesetz zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) und zur Änderung weiterer Gesetze (IGV-DGuaÄndG k.a.Abk.)
Artikel 4 Änderung des Arzneimittelgesetzes
Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2192) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3a werden die Wörter „anerkannte Impfzentren" durch die Wörter „spezielle Gelbfieber-Impfstellen gemäß § 7 des Gesetzes zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005)" ersetzt.
- 2.
- § 79 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 5 wird wie folgt gefasst:„(5) Im Falle eines Versorgungsmangels der Bevölkerung mit Arzneimitteln, die zur Vorbeugung oder Behandlung lebensbedrohlicher Erkrankungen benötigt werden, oder im Fall einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit, deren Ausbreitung eine sofortige und das übliche Maß erheblich überschreitende Bereitstellung von spezifischen Arzneimitteln erforderlich macht, können die zuständigen Behörden im Einzelfall gestatten, dass Arzneimittel, die nicht zum Verkehr im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassen oder registriert sind,
- 1.
- befristet in Verkehr gebracht werden sowie
- 2.
- abweichend von § 73 Absatz 1 in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden.
- b)
- Folgender Absatz 6 wird angefügt:„(6) Maßnahmen der zuständigen Behörden nach Absatz 5 sind auf das erforderliche Maß zu begrenzen und müssen angemessen sein, um den Gesundheitsgefahren zu begegnen, die durch den Versorgungsmangel oder die bedrohliche übertragbare Krankheit hervorgerufen werden. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 5 haben keine aufschiebende Wirkung."
Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) und zur Änderung weiterer Gesetze
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 IGV-DGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
IGV-DGuaÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung EU-rechtlicher Verweisungen im Arzneimittelgesetz
V. v. 25.03.2013 BGBl. I S. 627
Artikel 1 3. EURVAMGAnpV
... der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 566) geändert worden ist, wird die Angabe ...
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