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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2023 aufgehoben
§ 3 - Gesetz über die Durchführung von Statistiken auf dem Gebiet der Kriegsopferfürsorge (SHStatG k.a.Abk.)
G. v. 15.01.1963 BGBl. I S. 49; aufgehoben durch Artikel 58 Nr. 1 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 01.01.1963; FNA: 2170-3 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
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Geltung ab 01.01.1963; FNA: 2170-3 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
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§ 3
In der Statistik der Kriegsopferfürsorge werden jährlich ab 2000 zweijährlich erfragt
- 1.
- die Zahl der Empfänger der Kriegsopferfürsorge und die Aufwendungen im Berichtsjahr, aufgegliedert nach Empfängergruppen und Leistungsarten,
- 2.
- die Einnahmen im Berichtsjahr, aufgegliedert nach Einnahmearten.
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