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Zitierungen von § 1 Gesetz über die Durchführung von Statistiken auf dem Gebiet der Kriegsopferfürsorge
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 SHStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SHStatG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 SHStatG (vom 27.07.2016)
... für die Bundesstatistik nach § 1 sind 1. Name, Anschrift, Telefonnummer und Adresse für elektronische Post der nach ...
§ 5 SHStatG (vom 27.07.2016)
... sachlich zuständigen Stellen. (3) Die Zusatzstatistiken nach § 1 Absatz 2 werden repräsentativ für bis zu 20 Prozent der Empfänger dieser Hilfen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Bundesstatistikgesetzes und anderer Statistikgesetze
G. v. 21.07.2016 BGBl. I S. 1768
Artikel 3 BStatGuaÄndG Änderung des Gesetzes über die Durchführung von Statistiken auf dem Gebiet der Kriegsopferfürsorge
... „§ 4 Hilfsmerkmale für die Bundesstatistik nach § 1 sind 1. Name, Anschrift, Telefonnummer und Adresse für elektronische Post der ... sachlich zuständigen Stellen. (3) Die Zusatzstatistiken nach § 1 Absatz 2 werden repräsentativ für bis zu 20 Prozent der Empfänger dieser Hilfen ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1055/v15321.htm