Tools:
Update via:
§ 1 - Telekom-Beamtenaltersteilzeitverordnung (TelekomBATZV)
V. v. 21.03.2013 BGBl. I S. 594 (Nr. 15); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.09.2020 BGBl. I S. 1987
Geltung ab 01.01.2013; FNA: 900-10-4-45 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
|
Geltung ab 01.01.2013; FNA: 900-10-4-45 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
|
§ 1 Bewilligung von Altersteilzeit
(1) Abweichend von § 93 Absatz 1 bis 3 des Bundesbeamtengesetzes kann den bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit auch bewilligt werden, wenn
- 1.
- sie bei Beginn der Altersteilzeit das 55. Lebensjahr vollendet haben,
- 2.
- sie in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt waren,
- 3.
- die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2025 beginnt und sich über die gesamte Zeit bis zum Eintritt in den Ruhestand erstreckt sowie
- 4.
- betriebliche oder betriebswirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen.
(2) Altersteilzeit nach Absatz 1 ist spätestens drei Monate vor ihrem Beginn zu beantragen. Die Altersteilzeit kann auch im Blockmodell nach § 9 Absatz 2 der Arbeitszeitverordnung bewilligt werden; § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung ist anzuwenden. Beamtinnen und Beamten, die vor der Altersteilzeit teilzeitbeschäftigt waren, kann Altersteilzeit nur im Blockmodell nach § 9 Absatz 2 der Arbeitszeitverordnung bewilligt werden. In diesem Fall werden die Zeiten der Freistellung von der Arbeit so zusammengefasst, dass vor der Freistellung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit Dienst zu leisten ist. Im Fall des § 92 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes oder bei Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit ist mindestens im Umfang der bisherigen Teilzeitbeschäftigung Dienst zu leisten; wird dieser Umfang nur geringfügig unterschritten, bleibt dies in beiden Fällen unberücksichtigt.
(3) Altersteilzeitverhältnisse nach Absatz 1 werden auf die Quote nach § 93 Absatz 4 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes angerechnet. § 93 Absatz 4 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes ist auf die Bewilligung von Altersteilzeit nach Absatz 1 nicht anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Telekom-Beamtenaltersteilzeitverordnung V. v. 4. September 2020 BGBl. I S. 1987 m.W.v. 19. September 2020
Frühere Fassungen von § 1 TelekomBATZV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 19.09.2020 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Telekom-Beamtenaltersteilzeitverordnung vom 04.09.2020 BGBl. I S. 1987 |
aktuell vorher | 21.10.2015 | Artikel 3 Verordnung zur Einführung von Lebensarbeitszeitkonten für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten und zur Änderung weiterer Vorschriften für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom 12.10.2015 BGBl. I S. 1685 |
aktuell | vor 21.10.2015 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 TelekomBATZV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 TelekomBATZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TelekomBATZV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 TelekomBATZV Telekom-Altersteilzeitzuschlag
... und Beamten, denen Altersteilzeit nach § 1 bewilligt worden ist, erhalten einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag zur Besoldung ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Telekom-Beamtenaltersteilzeitverordnung
V. v. 04.09.2020 BGBl. I S. 1987
Artikel 1 TelekomBATZVÄndV Änderung der Telekom-Beamtenaltersteilzeitverordnung
... § 1 Absatz 1 der Telekom-Beamtenaltersteilzeitverordnung vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 594), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. Oktober 2015 ...
Verordnung zur Einführung von Lebensarbeitszeitkonten für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten und zur Änderung weiterer Vorschriften für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten
V. v. 12.10.2015 BGBl. I S. 1685
Artikel 3 PostBLArbZKEV Änderung der Telekom-Beamtenaltersteilzeitverordnung
... § 1 Absatz 1 Nummer 3 der Telekom-Beamtenaltersteilzeitverordnung vom 21. März 2013 (BGBl. I S. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10552/a180072.htm