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Änderung § 1 TelekomBATZV vom 21.10.2015
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§ 1 TelekomBATZV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.10.2015 geltenden Fassung | § 1 TelekomBATZV n.F. (neue Fassung) in der am 19.09.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 04.09.2020 BGBl. I S. 1987 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Bewilligung von Altersteilzeit | |
(Text alte Fassung) (1) Bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, kann Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit außer in den Fällen des § 93 Absatz 1 bis 3 des Bundesbeamtengesetzes bewilligt werden, wenn | (Text neue Fassung) (1) Abweichend von § 93 Absatz 1 bis 3 des Bundesbeamtengesetzes kann den bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit auch bewilligt werden, wenn |
1. sie bei Beginn der Altersteilzeit das 55. Lebensjahr vollendet haben, 2. sie in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt waren, | |
3. die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2017 beginnt und sich über die gesamte Zeit bis zum Eintritt in den Ruhestand erstreckt sowie | 3. die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2025 beginnt und sich über die gesamte Zeit bis zum Eintritt in den Ruhestand erstreckt sowie |
4. betriebliche oder betriebswirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen. (2) Altersteilzeit nach Absatz 1 ist spätestens drei Monate vor ihrem Beginn zu beantragen. Die Altersteilzeit kann auch im Blockmodell nach § 9 Absatz 2 der Arbeitszeitverordnung bewilligt werden; § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung ist anzuwenden. Beamtinnen und Beamten, die vor der Altersteilzeit teilzeitbeschäftigt waren, kann Altersteilzeit nur im Blockmodell nach § 9 Absatz 2 der Arbeitszeitverordnung bewilligt werden. In diesem Fall werden die Zeiten der Freistellung von der Arbeit so zusammengefasst, dass vor der Freistellung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit Dienst zu leisten ist. Im Fall des § 92 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes oder bei Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit ist mindestens im Umfang der bisherigen Teilzeitbeschäftigung Dienst zu leisten; wird dieser Umfang nur geringfügig unterschritten, bleibt dies in beiden Fällen unberücksichtigt. (3) Altersteilzeitverhältnisse nach Absatz 1 werden auf die Quote nach § 93 Absatz 4 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes angerechnet. § 93 Absatz 4 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes ist auf die Bewilligung von Altersteilzeit nach Absatz 1 nicht anzuwenden. |
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