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Synopse aller Änderungen der TelekomBATZV am 29.11.2024
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 29. November 2024 durch Artikel 1 der 2. TelekomBATZVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der TelekomBATZV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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TelekomBATZV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.11.2024 geltenden Fassung | TelekomBATZV n.F. (neue Fassung) in der am 29.11.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 19.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 369 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Bewilligung von Altersteilzeit | |
(1) Abweichend von § 93 Absatz 1 bis 3 des Bundesbeamtengesetzes kann den bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit auch bewilligt werden, wenn 1. sie bei Beginn der Altersteilzeit das 55. Lebensjahr vollendet haben, 2. sie in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt waren, | |
(Text alte Fassung) 3. die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2025 beginnt und sich über die gesamte Zeit bis zum Eintritt in den Ruhestand erstreckt sowie | (Text neue Fassung) 3. die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2026 beantragt wird und sich der Antrag über die gesamte Zeit bis zum Eintritt in den Ruhestand erstreckt sowie |
4. betriebliche oder betriebswirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen. (2) Altersteilzeit nach Absatz 1 ist spätestens drei Monate vor ihrem Beginn zu beantragen. Die Altersteilzeit kann auch im Blockmodell nach § 9 Absatz 2 der Arbeitszeitverordnung bewilligt werden; § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung ist anzuwenden. Beamtinnen und Beamten, die vor der Altersteilzeit teilzeitbeschäftigt waren, kann Altersteilzeit nur im Blockmodell nach § 9 Absatz 2 der Arbeitszeitverordnung bewilligt werden. In diesem Fall werden die Zeiten der Freistellung von der Arbeit so zusammengefasst, dass vor der Freistellung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit Dienst zu leisten ist. Im Fall des § 92 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes oder bei Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit ist mindestens im Umfang der bisherigen Teilzeitbeschäftigung Dienst zu leisten; wird dieser Umfang nur geringfügig unterschritten, bleibt dies in beiden Fällen unberücksichtigt. (3) Altersteilzeitverhältnisse nach Absatz 1 werden auf die Quote nach § 93 Absatz 4 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes angerechnet. § 93 Absatz 4 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes ist auf die Bewilligung von Altersteilzeit nach Absatz 1 nicht anzuwenden. |
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