Tools:
Update via:
§ 3 - MTS-Kraftstoff-Verordnung (MTSKV k.a.Abk.)
V. v. 22.03.2013 BGBl. I S. 595, 3245, 3304 (Nr. 15); zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 29.03.2013, abweichend siehe § 9; FNA: 703-5-4 Kartellrecht
| |
Geltung ab 29.03.2013, abweichend siehe § 9; FNA: 703-5-4 Kartellrecht
| |
§ 3 Befreiung von der Meldepflicht
(1) Die Markttransparenzstelle stellt einen Meldepflichtigen auf Antrag von den Pflichten zur Übermittlung der Angaben nach § 4 Absatz 1 und 2 frei, wenn
- 1.
- die betreffende Tankstelle in dem der Antragstellung vorangegangenen Kalenderjahr einen Gesamtdurchsatz von Otto- und Dieselkraftstoffen von 750 Kubikmetern oder weniger hatte oder
- 2.
- für ihn die Einhaltung dieser Pflichten eine unzumutbare Härte bedeuten würde; das Vorliegen einer unzumutbaren Härte ist der Markttransparenzstelle gegenüber glaubhaft zu machen.
(2) Die Markttransparenzstelle hebt die Befreiung auf, wenn der Gesamtdurchsatz von Otto- und Dieselkraftstoffen in einem der Folgejahre mehr als 750 Kubikmeter beträgt oder keine unzumutbare Härte mehr vorliegt. Alle hierfür relevanten Tatsachen sind der Markttransparenzstelle unverzüglich zu übermitteln.
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10553/a180080.htm