Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 6 MTS-Kraftstoff-Verordnung vom 14.05.2024

Ähnliche Seiten: Änderungshistorie der MTSKV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.05.2024 geltenden Fassung
§ 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 14.05.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 27 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Zulassung von Anbietern von Verbraucher-Informationsdiensten


Die Markttransparenzstelle erteilt auf Antrag die Zulassung eines Anbieters von Verbraucher-Informationsdiensten, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass

1. die nach § 5 Absatz 1 von der Markttransparenzstelle zur Verfügung gestellten Daten verwendet werden, um die Verbraucherinnen und Verbraucher von Kraftstoffen über die bundesweit aktuellen Kraftstoffpreise zu informieren, und

2. die Verbraucherinformation über die bundesweit aktuellen Kraftstoffpreise

a) auf Dauer angelegt ist,

b) mittels eines bundesweit verfügbaren Informationsdienstes veröffentlicht wird und

c) nicht auf einen bestimmten Nutzerkreis beschränkt ist.

Der Antrag hat zudem folgende Angaben zu enthalten:

1. den Namen und die Anschrift des Antragstellers, falls vorhanden, dessen Telefaxnummer und E-Mail-Adresse,

2. die Bezeichnung des Verbraucher-Informationsdienstes,

3. den Namen einer Kontaktperson unter Angabe von deren Telefonnummer,

(Text alte Fassung)

4. und falls vorhanden, den Namen des gesetzlichen Vertreters oder des Verantwortlichen nach § 5 des Telemediengesetzes oder des § 55 Absatz 2 des Rundfunkstaatsvertrags sowie dessen Adresse und Telefonnummer sowie, falls vorhanden, dessen Telefaxnummer und E-Mail-Adresse.

(Text neue Fassung)

4. und falls vorhanden, den Namen des gesetzlichen Vertreters oder des Verantwortlichen nach § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes oder des § 18 Absatz 2 des Medienstaatsvertrags sowie dessen Adresse und Telefonnummer sowie, falls vorhanden, dessen Telefaxnummer und E-Mail-Adresse.

Änderungen der Angaben nach den Sätzen 1 und 2 sind der Markttransparenzstelle unverzüglich zu übermitteln.