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Änderung § 9 MTS-Kraftstoff-Verordnung vom 31.08.2013
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§ 9 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.08.2013 geltenden Fassung | § 9 n.F. (neue Fassung) in der am 31.08.2013 geltenden Fassung durch B. v. 23.08.2013 BGBl. I S. 3304 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Inkrafttreten | |
(Text alte Fassung) (1) § 4 Absatz 2 tritt zwei Wochen nach dem Tag in Kraft, an dem die Grunddaten von mindestens 13.000 Tankstellen auf der Grundlage von § 4 Absatz 1 Satz 1 bei der Markttransparenzstelle erfasst und mindestens drei Anbieter von Verbraucher-Informationsdiensten nach § 6 Satz 1 für die Datenweitergabe zugelassen sind. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt. (2) Die §§ 5 und 7 treten drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem § 4 Absatz 2 gemäß Absatz 1 Satz 1 in Kraft getreten ist. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt. | (Text neue Fassung) (1) § 4 Absatz 2 tritt zwei Wochen nach dem Tag in Kraft, an dem die Grunddaten von mindestens 13.000 Tankstellen auf der Grundlage von § 4 Absatz 1 Satz 1 bei der Markttransparenzstelle erfasst und mindestens drei Anbieter von Verbraucher-Informationsdiensten nach § 6 Satz 1 für die Datenweitergabe zugelassen sind. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt. *) (2) Die §§ 5 und 7 treten drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem § 4 Absatz 2 gemäß Absatz 1 Satz 1 in Kraft getreten ist. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt. *) |
(3) Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft. | |
--- *) Anm. d. Red.: siehe Bekanntmachung vom 23. August 2013 (BGBl. I S. 3304) | |
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