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§ 8 - Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (GFlVermNV k.a.Abk.)

V. v. 22.03.2013 BGBl. I S. 624 (Nr. 16); zuletzt geändert durch Artikel 8 V. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 428
Geltung ab 09.04.2013; FNA: 7849-2-4-4 Handelsklassen, Qualitätsnormen
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§ 8 Anordnungen der zuständigen Behörden



(1) Die zuständige Behörde kann die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen treffen.

(2) Bei der Annahme von Unregelmäßigkeiten kann die zuständige Behörde anordnen, dass Lose oder Bestandteile von Losen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 bis zum Abschluss des Kontrollverfahrens nicht vermarktet werden dürfen.

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Zitierungen von § 8 Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 GFlVermNV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GFlVermNV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 GFlVermNV Ordnungswidrigkeiten (vom 18.03.2022)
... vermarktet oder in Verkehr bringt oder 11. einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 Absatz 2 zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Absatz 4 Satz 1 des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung eier- und fleischhandelsrechtlicher Vorschriften
V. v. 04.01.2019 BGBl. I S. 2
Artikel 6 EiFlRÄndV Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch
... gemäß Abschnitt III der Anlage des Marktorganisationsgesetzes." 5. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt: „§ 8a Überwachung, Duldungs- ...