Tools:
Update via:
§ 6a - Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (GFlVermNV k.a.Abk.)
V. v. 22.03.2013 BGBl. I S. 624 (Nr. 16); zuletzt geändert durch Artikel 8 V. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 428
Geltung ab 09.04.2013; FNA: 7849-2-4-4 Handelsklassen, Qualitätsnormen
| |
Geltung ab 09.04.2013; FNA: 7849-2-4-4 Handelsklassen, Qualitätsnormen
| |
§ 6a Vorschriften für Geflügelerzeuger
(1) Geflügelerzeuger, die Geflügel unter Verwendung der in Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 festgelegten Begriffe vermarkten oder in Verkehr bringen, müssen über eine behördliche Zulassung verfügen.
(2) Die Zulassung ist auf Antrag durch die nach Landesrecht zuständige Behörde zu erteilen, wenn im Rahmen einer Vor-Ort-Überprüfung festgestellt wurde, dass der Geflügelerzeuger die in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 für die jeweilige Haltungsform festgelegten Haltungsvoraussetzungen erfüllt.
Text in der Fassung des Artikels 8 Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften V. v. 10. März 2022 BGBl. I S. 428 m.W.v. 18. März 2022
Frühere Fassungen von § 6a Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 18.03.2022 | Artikel 8 Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften vom 10.03.2022 BGBl. I S. 428 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6a Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6a GFlVermNV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GFlVermNV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 GFlVermNV Ordnungswidrigkeiten (vom 18.03.2022)
... 3 Satz 1 ein Los oder ein Bestandteil eines Loses vermarktet, 10. ohne Zulassung nach § 6a Absatz 1 Geflügel vermarktet oder in Verkehr bringt oder 11. einer vollziehbaren Anordnung ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften
V. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 428
Artikel 8 MORÄndV Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch
... (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 74)" ersetzt. 3. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: „§ 6a Vorschriften für Geflügelerzeuger ... ersetzt. 3. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: „ § 6a Vorschriften für Geflügelerzeuger (1) Geflügelerzeuger, die ... Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10 eingefügt: „10. ohne Zulassung nach § 6a Absatz 1 Geflügel vermarktet oder in Verkehr bringt oder". c) Die bisherige Nummer 10 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10561/a286260.htm