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Artikel 2 - Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜOÄndV k.a.Abk.)
Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann den Wortlaut der Kehr- und Überprüfungsordnung in der vom 1. Juli 2013 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
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