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Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜOÄndV k.a.Abk.)

V. v. 08.04.2013 BGBl. I S. 760 (Nr. 17); Geltung ab 13.04.2013, abweichend Artikel 3
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Eingangsformel



Auf Grund des § 1 Absatz 1 Satz 2, des § 4 Absatz 4 und des § 20 Absatz 4 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:


Artikel 1 Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung


Artikel 1 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 13. April 2013 KÜO § 1, § 2, § 3, § 5, § 6, Anlage 1, Anlage 2, Anlage 3, Anlage 4, mWv. 1. Juli 2013 § 5

Die Kehr- und Überprüfungsordnung vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Juni 2011 (BGBl. I S. 1077) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3.
ortsfesten Netzersatzanlagen (Notstromaggregate)."

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
dauerhaft stillgelegte Anlagen nach Absatz 1, wenn die Anschlussöffnungen für Feuerstätten an der Abgasanlage dichte Verschlüsse aus nicht brennbaren Stoffen unter Beachtung der erforderlichen Feuerwiderstandsdauer der Abgasanlage haben, bei Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe die Gaszufuhr durch Verschluss der Gasleitungen dauerhaft unterbunden ist und eine Mitteilung über die dauerhafte Stilllegung an die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch erfolgt ist,".

bb)
In Nummer 4 werden die Wörter „unbenutzten Anlagen" durch die Wörter „dauerhaft stillgelegten Anlagen nach Nummer 1" ersetzt.

c)
In Absatz 5 werden die Wörter „Bezirksschornsteinfegermeisterin oder des Bezirksschornsteinfegermeisters" durch die Wörter „zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder des zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers" ersetzt.

d)
In Absatz 6 werden die Wörter „Bezirksschornsteinfegermeisterin oder des zuständigen Bezirksschornsteinfegermeisters" durch die Wörter „bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder des zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers" ersetzt.

2.
In § 2 Absatz 2 wird das Wort „Schornsteinfegern" durch die Wörter „Schornsteinfegerinnen und Schornsteinfegern" ersetzt.

3.
Nach § 2 wird folgender § 3 eingefügt:

„§ 3 Pflichten der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers

(1) Die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat den Termin der Feuerstättenschau spätestens fünf Werktage vor der Durchführung anzukündigen, soweit nicht die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder deren Beauftragter auf die Ankündigung verzichtet.

(2) Die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger setzt die Zeitabstände für die Schornsteinfegerarbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38) in den Feuerstättenbescheiden in möglichst gleichen Zeiträumen fest. Soweit nicht die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder deren Beauftragter eine getrennte Durchführung wünscht, setzt die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Zeiträume in dem Feuerstättenbescheid so fest, dass Schornsteinfegerarbeiten innerhalb eines Kalenderjahres in einem gemeinsamen Arbeitsgang durchgeführt werden können.

(3) Über das Ergebnis der Feuerstättenschau hat die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Grundstücks oder der Räume eine Bescheinigung auszustellen."

4.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „Formblätter nach § 4 Absatz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes" die Wörter „und die Bescheinigung nach § 4 Absatz 3" eingefügt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2013

 
b)
Es wird folgender Satz 3 angefügt:

„Die in der Bescheinigung nach § 4 Absatz 3 anzugebende Messgeräte-Identifikationsnummer setzt sich aus Hersteller-Kurzzeichen, Typ-/Seriennummer, Prüfstelle und letztem Prüftermin nach Jahr und Monat zusammen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


5.
Nach § 5 wird folgender § 6 eingefügt:

„§ 6 Gebühren

(1) Für die Feuerstättenschau nach § 14 Absatz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, den Feuerstättenbescheid nach § 14 Absatz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und anlassbezogene Überprüfungen nach § 15 Satz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, soweit tatsächlich Mängel festgestellt wurden, sind Gebühren nach Anlage 3 zu dieser Verordnung zu entrichten.

(2) Die Gebührensätze richten sich nach den in Anlage 3 zu dieser Verordnung festgesetzten Arbeitswerten. Der Arbeitswert ist auf einen Betrag von 1,05 Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer festgesetzt."

6.
Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2.8 werden die Wörter „Anlagen nach 2.6 zur ausschließlichen Verbrennung von schwefelarmem Heizöl nach DIN 51603" durch die Wörter „Anlagen nach Nummer 2.6, die mit schwefelarmem Heizöl nach DIN 51603 Teil 1 oder anderen leichten Heizölen mit gleichwertiger Qualität betrieben werden" ersetzt.

b)
Nach Nummer 2.8 wird folgende Nummer 2.9 eingefügt:

„2.9 Anlage nach Num-
mer 2.7, die mit schwe-
felarmem Heizöl nach
DIN 51603 Teil 1 oder
anderen leichten Heiz-
ölen mit gleichwertiger
Qualität betrieben wer-
den
 einmal in
jedem
zweiten
Kalender-
jahr".


 
c)
Die Nummern 2.9 und 2.10 werden die Nummern 2.10 und 2.11.

d)
In Nummer 2.10 werden die Wörter „Anlage nach 2.8" durch die Wörter „Anlage nach Nummer 2.8" ersetzt.

7.
Die Anlagen 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„Anlage 2 (zu § 5) Formblatt zum Nachweis der Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten

Formblatt zum Nachweis der Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten, Seite 1 (BGBl. I 2013 S. 762)


Formblatt zum Nachweis der Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten, Seite 2 (BGBl. I 2013 S. 763)


Formblatt zum Nachweis der Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten, Seite 3 (BGBl. I 2013 S. 764)


Formblatt zum Nachweis der Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten, Seite 4 (BGBl. I 2013 S. 765)


Formblatt zum Nachweis der Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten, Seite 5 (BGBl. I 2013 S. 766)


Formblatt zum Nachweis der Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten, Seite 6 (BGBl. I 2013 S. 767)


Formblatt zum Nachweis der Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten, Seite 7 (BGBl. I 2013 S. 768)


Formblatt zum Nachweis der Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten, Seite 8 (BGBl. I 2013 S. 769)


Formblatt zum Nachweis der Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten, Seite 9 (BGBl. I 2013 S. 770)


Formblatt zum Nachweis der Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten, Seite 10 (BGBl. I 2013 S. 771)


Formblatt zum Nachweis der Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten, Seite 11 (BGBl. I 2013 S. 772)


Anlage 3 (zu § 6) Gebührenverzeichnis

Nr.BezeichnungAnzahl der Arbeitswerte
1Feuerstättenbescheid (§ 14 Absatz 2 SchfHwG)  
 Ausstellung und, soweit vom Eigentümer veranlasst, Änderung eines
Feuerstättenbescheides
 
1.1- bei bis zu 3 Feuerungsanlagen 10,0
1.2- bei mehr als 3 Feuerungsanlagen zusätzlich 2,0 für jede weitere
Feuerungsanlage, insgesamt
höchstens 30,0 je Feuerstät-
tenbescheid
1.3Je zusätzliche Ausfertigung eines Feuerstättenbescheides 2,0
2Feuerstättenschau (§ 14 Absatz 1 SchfHwG)  
2.1Grundwert je Gebäude einschließlich der ersten Nutzungseinheit 11,7
2.2Grundwert für jede weitere Nutzungseinheit 4,0
2.3Feuerstättenschau an Abgasanlagen und Gruppen von Abgasanlagen:
für jeden vollen und angefangenen Meter von senkrechten Teilen von
alleinstehenden Abgasanlagen und Gruppen von Abgasanlagen
Anmerkung:
Bei Abgasanlagen außerhalb von Gebäuden werden maximal 3 Meter berechnet.
1,0
2.4Zuschlag je Feuerstätte 6,0
2.5Zuschläge für erhöhten Arbeitsaufwand  
2.5.1- auf den Inseln und Halligen, mit Ausnahme der Inseln, die mit einer
festen Straßenverbindung mit dem Festland verbunden sind, und
der Hamburger Hallig, erhöhen sich die Gebühren nach Nummer 2.1
bis Nummer 2.4
1. für Kehrbezirke auf einer Insel oder Hallig und für Kehrbezirke, die
sich auf das Festland und Teile von einer Insel erstrecken, um
10 Prozent und
2. für Kehrbezirke, die sich auf mehrere Inseln oder Halligen oder
das Festland und andere als die unter Nummer 1 fallenden Inseln
und Halligen erstrecken, um 25 Prozent
 
2.5.2- wenn das Gebäude besonders schwer erreichbar ist, insbesondere
Berggasthof, Alm, Jagdhütte, Forstdiensthütte, je Minute der Wege-
zeit sowie besondere Auslagen
0,7
2.6Zuschlag je Begehung einer Nutzungseinheit, die zweimal jeweils
mindestens fünf Arbeitstage vor der beabsichtigten Durchführung
angekündigt und ohne sachlichen Grund verhindert wurde
10,0
2.7Zuschlag zu den angefallenen Arbeitswerten je Feuerstättenschau, die
auf besonderen Wunsch ausgeführt wird
 
2.7.1- von Montag bis Freitag vor 6.00 Uhr oder nach 18.00 Uhr oder am
Samstag
in Höhe von 50 Prozent der
Beträge
2.7.2- an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen in Höhe von 100 Prozent der
Beträge
3Sonstige Arbeitsgebühren  
3.1Überprüfung des Feuchtegehalts fester Brennstoffe im Rahmen der
Feuerstättenschau (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 15 Absatz 2 in Verbin-
dung mit § 3 Absatz 3 1. BImSchV)
6,0
3.2Überprüfung des Zeitpunktes der Einhaltung der Grenzwerte (§ 25
Absatz 1 1. BImSchV), Überprüfung des Datums auf dem Typschild der
Einzelraumfeuerungsanlagen und Information an den Betreiber (§ 14
Absatz 1 SchfHwG, § 26 Absatz 5 1. BImSchV)
3,0
3.3Überprüfung der Außerbetriebnahme von bestimmten Heizkesseln und
der Dämmung von Leitungen/Armaturen (§ 14 Absatz 1 SchfHwG,
§ 26b Absatz 1 EnEV)
3,0
3.4Überprüfung bestimmter Ausstattungen von Zentralheizungen (§ 14
Absatz 1 SchfHwG, § 26b Absatz 2 Nummer 1 EnEV)
3,0
3.5Überprüfung bestimmter Vorrichtungen an Umwälzpumpen in Zentral-
heizungen (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 26b Absatz 2 Nummer 2 EnEV)
1,0
3.6Überprüfung der Begrenzung der Wärmeabgabe bei Leitungen/Arma-
turen (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 26b Absatz 2 Nummer 3 EnEV)
2,0
3.7Anlassbezogene Überprüfungen (§ 15 SchfHwG) je Arbeitsminute 0,8
".

8.
In Anlage 4 wird die Nummer 11 wie folgt gefasst:

„11.
„Feuerungsanlage": Einheit von Verbrennungsluftversorgung, Feuerstätte oder Räucheranlage und Abgasanlage; wenn mehrere nicht überprüfungspflichtige Feuerstätten an eine gemeinsame Abgasanlage angeschlossen sind (Mehrfachbelegung), zählt dies als eine Feuerungsanlage, wenn mehrere überprüfungspflichtige Feuerstätten an eine gemeinsame Abgasanlage angeschlossen sind, zählt jeder Anschluss als Feuerungsanlage;".


Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis



Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann den Wortlaut der Kehr- und Überprüfungsordnung in der vom 1. Juli 2013 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


Artikel 3 Inkrafttreten



(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 12. April 2013.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie

Dr. Philipp Rösler