Änderung § 24 WoGV vom 01.01.2025

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§ 24 WoGV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 24 WoGV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 21.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 314
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 24 Fortschreibung der Werte für „b" und „c" und Neufassung der Anlage 2 zu § 19 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes


(Text neue Fassung)

§ 24 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Werte für 'b' nach Anlage 2 zu § 19 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes werden zum 1. Januar 2022 mit 100 multipliziert und anschließend durch die Summe aus 100 und 2,788 dividiert. Die sich danach ergebenden Werte werden nach § 43 Absatz 5 Satz 3 des Wohngeldgesetzes jeweils auf die sechste Nachkommastelle abgerundet.

(2) Die Werte für 'c' nach Anlage 2 zu § 19 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes werden zum 1. Januar 2022 mit 100 multipliziert und anschließend durch die Summe aus 100 und 1,927 dividiert. Die sich danach ergebenden Werte werden nach § 43 Absatz 6 Satz 3 des Wohngeldgesetzes jeweils auf die siebte Nachkommastelle abgerundet.

(3) Anlage 2 des Wohngeldgesetzes wird wie folgt gefasst:

'Anlage 2 (zu § 19 Absatz 1) Werte für 'a', 'b' und 'c'

Die in die Formel nach § 19 Absatz 1 Satz 1 einzusetzenden, nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder unterschiedenen Werte 'a', 'b' und 'c' sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen:


| 1
Haushalts-
mitglied | 2
Haushalts-
mitglieder | 3
Haushalts-
mitglieder | 4
Haushalts-
mitglieder | 5
Haushalts-
mitglieder | 6
Haushalts-
mitglieder

a | 4,000E-2 | 3,000E-2 | 2,000E-2 | 1,000E-2 | 0 | - 1,000E-2

b | 5,640E-4 | 3,940E-4 | 3,400E-4 | 3,040E-4 | 2,680E-4 | 2,510E-4

c | 1,1570E-4 | 8,630E-5 | 6,950E-5 | 3,610E-5 | 3,520E-5 | 3,020E-5



| 7
Haushalts-
mitglieder | 8
Haushalts-
mitglieder | 9
Haushalts-
mitglieder | 10
Haushalts-
mitglieder | 11
Haushalts-
mitglieder | 12
Haushalts-
mitglieder

a | - 2,000E-2 | - 3,000E-2 | - 4,000E-2 | - 6,000E-2 | - 1,000E-1 | - 1,400E-1

b | 2,320E-4 | 2,060E-4 | 1,790E-4 | 1,430E-4 | 1,070E-4 | 9,80E-5

c | 3,100E-5 | 3,100E-5 | 3,260E-5 | 3,770E-5 | 4,440E-5 | 5,030E-5


Hierbei bedeuten:

E-1 geteilt durch 10,

E-2 geteilt durch 100,

E-4 geteilt durch 10.000,

E-5 geteilt durch 100.000'.



 
(heute geltende Fassung) 
 



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