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Synopse aller Änderungen der WoGV am 01.01.2025
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2025 durch Artikel 2 des 2. WoGFV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der WoGV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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WoGV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | WoGV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 21.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 314 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Teil 1 Anwendungsbereich § 1 Anwendungsbereich § 1a (aufgehoben) Teil 2 Ermittlung der Miete § 2 Miete § 3 Mietvorauszahlungen und Mieterdarlehen § 4 Sach- und Dienstleistungen des Mieters § 5 Nicht feststehende Betriebskosten § 6 Außer Betracht bleibende Kosten und Vergütungen § 7 Mietwert Teil 3 Wohngeld-Lastenberechnung § 8 Aufstellung der Wohngeld-Lastenberechnung § 9 Gegenstand und Inhalt der Wohngeld-Lastenberechnung § 10 Fremdmittel § 11 Ausweisung der Fremdmittel § 12 Belastung aus dem Kapitaldienst § 13 Belastung aus der Bewirtschaftung § 14 Nutzungsentgelte und Wärmelieferungskosten § 15 Außer Betracht bleibende Belastung Teil 4 Verfahren und Kosten des automatisierten Datenabgleichs § 16 Anwendungsbereich § 17 Abgleichszeitraum und Übermittlungsverfahren § 18 Einzelheiten des automatisierten Datenabgleichs § 19 Anforderungen an die Datenübermittlung und Datenspeicherung § 20 Weiterverwendung der Antwortdatensätze § 21 Verfahrensgrundsätze § 22 Kosten | |
(Text alte Fassung) Teil 5 Fortschreibung des Wohngeldes § 23 Fortschreibung der Höchstbeträge für Miete und Belastung und Neufassung der Anlage 1 zu § 12 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes § 24 Fortschreibung der Werte für „b" und „c" und Neufassung der Anlage 2 zu § 19 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes | (Text neue Fassung) § 23 (aufgehoben) § 24 (aufgehoben) |
Anlage (zu § 1 Absatz 3) Mietenstufen der Gemeinden nach Ländern ab 1. Januar 2023 | |
§ 20 Weiterverwendung der Antwortdatensätze | |
1 Die von der Datenstelle oder der zentralen Landesstelle an die Wohngeldbehörde übermittelten Antwortdatensätze dürfen in das Wohngeldfachverfahren übernommen werden und sind durch die Wohngeldbehörde zu überprüfen. 2 Führt die Überprüfung nicht zu abweichenden Feststellungen, sind diese Antwortdatensätze unverzüglich manuell zu löschen. 3 Führt die Überprüfung zu abweichenden Feststellungen, dürfen diese Antwortdatensätze zur Weiterverwendung im Wohngeldfachverfahren gespeichert werden, um eine mögliche rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu klären und überzahlte Beträge zurückzufordern. 4 In diesem Fall erfolgt eine maschinelle Löschung der Daten erst bei Löschung der Akte im Wohngeldverfahren. | 1 Die von der Datenstelle oder der zentralen Landesstelle an die Wohngeldbehörde übermittelten Antwortdatensätze dürfen in das Wohngeldfachverfahren übernommen werden und sind durch die Wohngeldbehörde zu überprüfen. 2 Führt die Überprüfung nicht zu abweichenden Feststellungen, sind diese Antwortdatensätze unverzüglich zu löschen. 3 Führt die Überprüfung zu abweichenden Feststellungen, dürfen diese Antwortdatensätze zur Weiterverwendung im Wohngeldfachverfahren gespeichert werden, um eine mögliche rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu klären und überzahlte Beträge zurückzufordern. 4 In diesem Fall erfolgt eine maschinelle Löschung der Daten erst bei Löschung der Akte im Wohngeldverfahren. |
§ 23 Fortschreibung der Höchstbeträge für Miete und Belastung und Neufassung der Anlage 1 zu § 12 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes | § 23 (aufgehoben) |
(1) Die monatlichen Höchstbeträge für Miete und Belastung nach Anlage 1 zu § 12 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes werden zum 1. Januar 2022 um 2,788 Prozent erhöht. Die Erhöhungen werden nach § 43 Absatz 4 Satz 3 des Wohngeldgesetzes jeweils bis unter 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro-Betrag abgerundet sowie ab 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro-Betrag aufgerundet. (2) Anlage 1 des Wohngeldgesetzes wird wie folgt gefasst: 'Anlage 1 (zu § 12 Absatz 1) Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder | Mietenstufe | Höchstbetrag in Euro 1 | I | 347 II | 392 III | 438 IV | 491 V | 540 VI | 591 VII | 651 2 | I | 420 II | 474 III | 530 IV | 595 V | 654 VI | 716 VII | 788 3 | I | 501 II | 564 III | 631 IV | 708 V | 778 VI | 853 VII | 937 4 | I | 584 II | 659 III | 736 IV | 825 V | 909 VI | 995 VII | 1.095 5 | I | 667 II | 752 III | 841 IV | 944 V | 1.038 VI | 1.137 VII | 1.251 Mehrbetrag für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied | I | 79 II | 90 III | 102 IV | 114 V | 124 VI | 143 VII | 157 '. | |
§ 24 Fortschreibung der Werte für „b" und „c" und Neufassung der Anlage 2 zu § 19 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes | § 24 (aufgehoben) |
(1) Die Werte für 'b' nach Anlage 2 zu § 19 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes werden zum 1. Januar 2022 mit 100 multipliziert und anschließend durch die Summe aus 100 und 2,788 dividiert. Die sich danach ergebenden Werte werden nach § 43 Absatz 5 Satz 3 des Wohngeldgesetzes jeweils auf die sechste Nachkommastelle abgerundet. (2) Die Werte für 'c' nach Anlage 2 zu § 19 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes werden zum 1. Januar 2022 mit 100 multipliziert und anschließend durch die Summe aus 100 und 1,927 dividiert. Die sich danach ergebenden Werte werden nach § 43 Absatz 6 Satz 3 des Wohngeldgesetzes jeweils auf die siebte Nachkommastelle abgerundet. (3) Anlage 2 des Wohngeldgesetzes wird wie folgt gefasst: 'Anlage 2 (zu § 19 Absatz 1) Werte für 'a', 'b' und 'c' Die in die Formel nach § 19 Absatz 1 Satz 1 einzusetzenden, nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder unterschiedenen Werte 'a', 'b' und 'c' sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen: | 1 Haushalts- mitglied | 2 Haushalts- mitglieder | 3 Haushalts- mitglieder | 4 Haushalts- mitglieder | 5 Haushalts- mitglieder | 6 Haushalts- mitglieder a | 4,000E-2 | 3,000E-2 | 2,000E-2 | 1,000E-2 | 0 | - 1,000E-2 b | 5,640E-4 | 3,940E-4 | 3,400E-4 | 3,040E-4 | 2,680E-4 | 2,510E-4 c | 1,1570E-4 | 8,630E-5 | 6,950E-5 | 3,610E-5 | 3,520E-5 | 3,020E-5 | 7 Haushalts- mitglieder | 8 Haushalts- mitglieder | 9 Haushalts- mitglieder | 10 Haushalts- mitglieder | 11 Haushalts- mitglieder | 12 Haushalts- mitglieder a | - 2,000E-2 | - 3,000E-2 | - 4,000E-2 | - 6,000E-2 | - 1,000E-1 | - 1,400E-1 b | 2,320E-4 | 2,060E-4 | 1,790E-4 | 1,430E-4 | 1,070E-4 | 9,80E-5 c | 3,100E-5 | 3,100E-5 | 3,260E-5 | 3,770E-5 | 4,440E-5 | 5,030E-5 Hierbei bedeuten: E-1 geteilt durch 10, E-2 geteilt durch 100, E-4 geteilt durch 10.000, E-5 geteilt durch 100.000'. |
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