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§ 23 - Wohngeldverordnung (WoGV)
neugefasst durch B v. 19.10.2001 BGBl. I S. 2722; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 21.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 314
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 8601-1-1 Ergänzende Vorschriften zum SGB
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Geltung ab 01.01.1975; FNA: 8601-1-1 Ergänzende Vorschriften zum SGB
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§ 23 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 2 Zweite Verordnung zur Fortschreibung des Wohngeldes nach § 43 des Wohngeldgesetzes V. v. 21. Oktober 2024 BGBl. 2024 I Nr. 314 m.W.v. 1. Januar 2025
Frühere Fassungen von § 23 WoGV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2025 | Artikel 2 Zweite Verordnung zur Fortschreibung des Wohngeldes nach § 43 des Wohngeldgesetzes vom 21.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 314 |
aktuell vorher | 01.01.2022 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Fortschreibung des Wohngeldes nach § 43 des Wohngeldgesetzes (1. WoGFV) vom 03.06.2021 BGBl. I S. 1369 |
aktuell | vor 01.01.2022 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 23 WoGV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 WoGV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WoGV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Fortschreibung des Wohngeldes nach § 43 des Wohngeldgesetzes (1. WoGFV)
V. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1369
Artikel 1 1. WoGFV Änderung der Wohngeldverordnung
... Angaben eingefügt: „Teil 5 Fortschreibung des Wohngeldes § 23 Fortschreibung der Höchstbeträge für Miete und Belastung und Neufassung der Anlage ... Teil 5 eingefügt: „Teil 5 Fortschreibung des Wohngeldes § 23 Fortschreibung der Höchstbeträge für Miete und Belastung und Neufassung der Anlage ...
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