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Änderung § 3 WoGV vom 01.01.2009

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§ 3 WoGV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 3 WoGV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1856

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Mietvorauszahlungen und Mieterdarlehen


(1) Ist die Miete ganz oder teilweise im Voraus bezahlt worden (Mietvorauszahlung), sind die im Voraus bezahlten Beträge so zu behandeln, als ob sie jeweils in dem Zeitraum bezahlt worden wären, für den sie bestimmt sind.

(Text alte Fassung)

(2) Hat der Mieter dem Vermieter ein Mieterdarlehen gegeben und wird die Forderung des Mieters aus dem Mieterdarlehen ganz oder teilweise mit der Miete verrechnet, so gehören zur Miete auch die Beträge, um die sich die Miete hierdurch tatsächlich vermindert.

(Text neue Fassung)

(2) Hat der Mieter dem Vermieter ein Mieterdarlehen gegeben und wird die Forderung des Mieters aus dem Mieterdarlehen ganz oder teilweise mit der Miete verrechnet, gehören zur Miete auch die Beträge, um die sich die Miete hierdurch tatsächlich vermindert.