Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 12 WoGV vom 01.01.2009

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 3 WoGG-NG am 1. Januar 2009 und Änderungshistorie der WoGV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 13 WoGV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 12 WoGV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1856

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13 Belastung aus dem Kapitaldienst


(Text neue Fassung)

§ 12 Belastung aus dem Kapitaldienst


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Als Belastung aus dem Kapitaldienst sind auszuweisen



(1) 1 Als Belastung aus dem Kapitaldienst sind auszuweisen:

(Textabschnitt unverändert)

1. die Zinsen und laufenden Nebenleistungen, insbesondere Verwaltungskostenbeiträge der ausgewiesenen Fremdmittel,

2. die Tilgungen der ausgewiesenen Fremdmittel,

3. die laufenden Bürgschaftskosten der ausgewiesenen Fremdmittel,

vorherige Änderung nächste Änderung

4. die Erbbauzinsen, Renten und sonstigen wiederkehrenden Leistungen zur Finanzierung der in § 12 genannten Zwecke.

Als
Tilgungen sind auch die



4. die Erbbauzinsen, Renten und sonstigen wiederkehrenden Leistungen zur Finanzierung der in § 11 genannten Zwecke.

2 Als
Tilgungen sind auch die

a) Prämien für Personenversicherungen zur Rückzahlung von Festgeldhypotheken und

b) Bausparbeiträge, wenn der angesparte Betrag für die Rückzahlung von Fremdmitteln zweckgebunden ist,

vorherige Änderung

in Höhe von 2 vom Hundert dieser Fremdmittel auszuweisen.

(2) Für die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannte Belastung aus dem Kapitaldienst darf höchstens die vereinbarte Jahresleistung angesetzt werden. Ist die tatsächliche Leistung geringer, so ist die geringere Leistung anzusetzen.



in Höhe von 2 Prozent dieser Fremdmittel auszuweisen.

(2) 1 Für die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannte Belastung aus dem Kapitaldienst darf höchstens die vereinbarte Jahresleistung angesetzt werden. 2 Ist die tatsächliche Leistung geringer, ist die geringere Leistung anzusetzen.