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Änderung § 12 WoGV vom 01.01.2009
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§ 13 WoGV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 12 WoGV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1856 |
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(Text alte Fassung) § 13 Belastung aus dem Kapitaldienst | (Text neue Fassung)§ 12 Belastung aus dem Kapitaldienst |
(1) Als Belastung aus dem Kapitaldienst sind auszuweisen | (1) 1 Als Belastung aus dem Kapitaldienst sind auszuweisen: |
(Textabschnitt unverändert) 1. die Zinsen und laufenden Nebenleistungen, insbesondere Verwaltungskostenbeiträge der ausgewiesenen Fremdmittel, 2. die Tilgungen der ausgewiesenen Fremdmittel, 3. die laufenden Bürgschaftskosten der ausgewiesenen Fremdmittel, | |
4. die Erbbauzinsen, Renten und sonstigen wiederkehrenden Leistungen zur Finanzierung der in § 12 genannten Zwecke. Als Tilgungen sind auch die | 4. die Erbbauzinsen, Renten und sonstigen wiederkehrenden Leistungen zur Finanzierung der in § 11 genannten Zwecke. 2 Als Tilgungen sind auch die |
a) Prämien für Personenversicherungen zur Rückzahlung von Festgeldhypotheken und b) Bausparbeiträge, wenn der angesparte Betrag für die Rückzahlung von Fremdmitteln zweckgebunden ist, | |
in Höhe von 2 vom Hundert dieser Fremdmittel auszuweisen. (2) Für die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannte Belastung aus dem Kapitaldienst darf höchstens die vereinbarte Jahresleistung angesetzt werden. Ist die tatsächliche Leistung geringer, so ist die geringere Leistung anzusetzen. | in Höhe von 2 Prozent dieser Fremdmittel auszuweisen. (2) 1 Für die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannte Belastung aus dem Kapitaldienst darf höchstens die vereinbarte Jahresleistung angesetzt werden. 2 Ist die tatsächliche Leistung geringer, ist die geringere Leistung anzusetzen. |
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