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§ 12 - Wohngeldverordnung (WoGV)
neugefasst durch B v. 19.10.2001 BGBl. I S. 2722; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 21.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 314
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 8601-1-1 Ergänzende Vorschriften zum SGB
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Geltung ab 01.01.1975; FNA: 8601-1-1 Ergänzende Vorschriften zum SGB
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§ 12 Belastung aus dem Kapitaldienst
(1) 1Als Belastung aus dem Kapitaldienst sind auszuweisen:
- 1.
- die Zinsen und laufenden Nebenleistungen, insbesondere Verwaltungskostenbeiträge der ausgewiesenen Fremdmittel,
- 2.
- die Tilgungen der ausgewiesenen Fremdmittel,
- 3.
- die laufenden Bürgschaftskosten der ausgewiesenen Fremdmittel,
- 4.
- die Erbbauzinsen, Renten und sonstigen wiederkehrenden Leistungen zur Finanzierung der in § 11 genannten Zwecke.
- a)
- Prämien für Personenversicherungen zur Rückzahlung von Festgeldhypotheken und
- b)
- Bausparbeiträge, wenn der angesparte Betrag für die Rückzahlung von Fremdmitteln zweckgebunden ist,
(2) 1Für die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannte Belastung aus dem Kapitaldienst darf höchstens die vereinbarte Jahresleistung angesetzt werden. 2Ist die tatsächliche Leistung geringer, ist die geringere Leistung anzusetzen.
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches G. v. 24. September 2008 BGBl. I S. 1856 m.W.v. 1. Januar 2009
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Frühere Fassungen von § 12 WoGV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2009 | Artikel 3 Gesetz zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches vom 24.09.2008 BGBl. I S. 1856 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 12 WoGV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 WoGV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WoGV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 WoGV Nutzungsentgelte und Wärmelieferungskosten (vom 01.01.2009)
... so ist das Nutzungsentgelt in der Wohngeld-Lastenberechnung in Höhe der nach den §§ 12 und 13 ansetzbaren Beträge anzusetzen. Soweit die Beträge nach Satz 1 im ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Fortschreibung des Wohngeldes nach § 43 des Wohngeldgesetzes (1. WoGFV)
V. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1369
Artikel 1 1. WoGFV Änderung der Wohngeldverordnung
... (2) Anlage 1 des Wohngeldgesetzes wird wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu § 12 Absatz 1 ) Anzahl der zu berücksichtigenden ...
Gesetz zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches
G. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1856
Artikel 3 WoGG-NG Änderung der Wohngeldverordnung
... der Fremdmittel § 12 Belastung aus dem Kapitaldienst § 13 Belastung aus der Bewirtschaftung § 14 Nutzungsentgelte und ... 14. Der bisherige Fünfte Teil wird aufgehoben. 15. Die bisherigen §§ 9 bis 16 werden die §§ 8 bis 15. 16. Der bisherige § 17 wird ... Teil wird aufgehoben. 15. Die bisherigen §§ 9 bis 16 werden die §§ 8 bis 15. 16. Der bisherige § 17 wird aufgehoben. 17. In dem neuen § ... b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort so" gestrichen. 21. Der neue § 13 wird wie folgt geändert: In Absatz 1 werden nach dem Wort ... durch die Wörter die wohngeldberechtigte Person" und die Angabe §§ 13 und 14" durch die Angabe §§ 12 und 13" ersetzt. bb) In Satz ... und die Angabe §§ 13 und 14" durch die Angabe §§ 12 und 13 " ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter die nach den §§ ... ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter die nach den §§ 13 und 14 ansetzbaren Beträge" durch die Wörter die Beträge nach Satz ...
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