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§ 1 - Auswandererberatungserlaubnisverordnung (AuswErlV)
§ 1 Antragsverfahren
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Auswandererberatung muss enthalten:
- 1.
- personenbezogene Daten des Antragstellers:
- a)
- Familienname,
- b)
- Geburtsname,
- c)
- Vornamen,
- d)
- Geschlecht,
- e)
- Geburtsdatum,
- f)
- Geburtsort,
- g)
- Staatsangehörigkeit,
- h)
- Beruf,
- i)
- Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt,
- j)
- Telekommunikationsdaten;
- 2.
- geschäftsbezogene Daten:
- a)
- Anschrift der Hauptniederlassung,
- b)
- Anschrift jeder Zweigniederlassung.
(2) Für den Antrag ist das Muster nach der Anlage zu verwenden.
(3) Soweit es im Einzelfall zur Beurteilung der Zuverlässigkeit oder Sachkunde eines Antragstellers erforderlich ist, kann das Bundesverwaltungsamt nachträglich zum Antrag verlangen, dass ihm über die nach den folgenden Bestimmungen vorgeschriebenen Unterlagen hinaus weitere bestimmte Unterlagen vorgelegt werden.
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Zitierungen von § 1 AuswErlV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 AuswErlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AuswErlV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10587/a180354.htm