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Verordnung über die Erlaubnis zur Auswandererberatung (Auswandererberatungserlaubnisverordnung - AuswErlV)
Eingangsformel
Auf Grund des § 1 Absatz 5 Nummer 2 und 3 des Auswandererschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. März 2013 (BGBl. I S. 443) verordnet das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend:
§ 1 Antragsverfahren
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Auswandererberatung muss enthalten:
- 1.
- personenbezogene Daten des Antragstellers:
- a)
- Familienname,
- b)
- Geburtsname,
- c)
- Vornamen,
- d)
- Geschlecht,
- e)
- Geburtsdatum,
- f)
- Geburtsort,
- g)
- Staatsangehörigkeit,
- h)
- Beruf,
- i)
- Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt,
- j)
- Telekommunikationsdaten;
- 2.
- geschäftsbezogene Daten:
- a)
- Anschrift der Hauptniederlassung,
- b)
- Anschrift jeder Zweigniederlassung.
(2) Für den Antrag ist das Muster nach der Anlage zu verwenden.
(3) Soweit es im Einzelfall zur Beurteilung der Zuverlässigkeit oder Sachkunde eines Antragstellers erforderlich ist, kann das Bundesverwaltungsamt nachträglich zum Antrag verlangen, dass ihm über die nach den folgenden Bestimmungen vorgeschriebenen Unterlagen hinaus weitere bestimmte Unterlagen vorgelegt werden.
§ 2 Beurteilung der Persönlichen Zuverlässigkeit
(1) Zur Beurteilung der persönlichen Zuverlässigkeit im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 des Auswandererschutzgesetzes hat der Antragsteller mit seinem Antrag folgende Unterlagen vorzulegen:
- 1.
- Lebenslauf,
- 2.
- Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses oder im Falle der Staatsangehörigkeit eines anderen Staates eine gleichwertige Unterlage.
(2) Wird der Antrag auf die Erlaubnis von einer selbständig tätigen Person oder von einer juristischen Person für unselbständig beschäftigte Mitarbeiter gestellt, so kann das Bundesverwaltungsamt zusätzlich eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes oder bei ausländischen Antragstellern ein vergleichbares Dokument verlangen.
(3) Wird der Antrag auf die Erlaubnis von einer anerkannten gemeinnützigen Organisation für ihre Mitarbeiter gestellt, so ist von dieser ein zum Zeitpunkt der Antragstellung wirksamer Freistellungsbescheid des zuständigen Finanzamtes vorzulegen.
§ 3 Beurteilung der Sachkunde
Der Bewerber hat zur Beurteilung seiner Sachkunde Unterlagen vorzulegen, aus denen seine Qualifikation für die Beratertätigkeit deutlich wird. Die Sachkunde kann insbesondere durch im Studium und in Aus- und Fortbildungen erworbene Zeugnisse, Zertifikate und ähnliche Urkunden belegt werden. Die erforderliche Sachkunde umfasst insbesondere:
- 1.
- Berufstätigkeit/Berufserfahrung,
- 2.
- Auslandsaufenthalte,
- 3.
- Kenntnisse des einschlägigen deutschen Rechts,
- 4.
- Kenntnisse des ausländischen Rechts hinsichtlich der Staaten, für die die Auswandererberatung erbracht werden soll, insbesondere hinsichtlich des jeweiligen Einwanderungsrechts, Staatsangehörigkeitsrechts, Arbeitsrechts und Sozialversicherungsrechts.
§ 4 Mitteilungspflicht
Änderungen zu den nach den vorstehenden Vorschriften gemachten Angaben sind dem Bundesverwaltungsamt unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 19. April 2013.
Schlussformel
Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Kristina Schröder
Kristina Schröder
Anlage (zu § 1 Absatz 2)
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10587/index.htm