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Änderung § 11 Geschäftsordnung des Bundesrates vom 27.03.2021
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§ 11 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.03.2021 geltenden Fassung | § 11 n.F. (neue Fassung) in der am 27.03.2021 geltenden Fassung durch B. v. 26.03.2021 BGBl. I S. 797 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Ausschüsse | |
(1) 1 Der Bundesrat bildet ständige Ausschüsse. 2 Er kann für besondere Angelegenheiten weitere Ausschüsse einsetzen. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Länder sind in jedem Ausschuß durch ein Mitglied des Bundesrates, ein anderes Mitglied oder einen Beauftragten ihrer Regierung vertreten. | (Text neue Fassung) (2) Die Länder sind in jedem Ausschuss durch ein oder mehrere Mitglieder des Bundesrates oder Beauftragte ihrer Regierung vertreten. |
(3) 1 Die Regierungen der Länder teilen dem Präsidenten den Zeitpunkt der Bestellung und Abberufung der Ausschußmitglieder schriftlich mit. 2 Diese Mitteilungen werden den Ausschüssen bekanntgegeben. (4) 1 Absatz 3 Satz 1 gilt auch für die Entsendung der Mitglieder des Vermittlungsausschusses. 2 Der Präsident oder in seinem Auftrag der Direktor des Bundesrates teilt die Namen der Mitglieder und der Stellvertreter dem Vorsitzenden des Vermittlungsausschusses mit. --- siehe Artikel 52 Abs. 4 GG |
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