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Synopse aller Änderungen der Geschäftsordnung des Bundesrates am 27.03.2021
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 27. März 2021 durch Bekanntmachung der GO-BRÄndB geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der GO-BR.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.03.2021 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 27.03.2021 geltenden Fassung durch Bekanntmachung B. v. 26.03.2021 BGBl. I S. 797 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Mitglieder § 2 Inkompatibilität § 3 Geschäftsjahr § 4 Ausweise, Fahrkarten II. Organe und Einrichtungen des Bundesrates § 5 Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten § 6 Stellung des Präsidenten § 7 Stellung der Vizepräsidenten § 8 Präsidium § 9 Ständiger Beirat § 10 Schriftführer § 11 Ausschüsse § 12 Wahl der Vorsitzenden der Ausschüsse § 13 Vertreter des Bundesrates in anderen Organen § 14 Sekretariat III. Die Sitzungen des Bundesrates 1. Vorbereitung der Sitzungen § 15 Einberufung und Bekanntgabe § 16 Anwesenheitsliste 2. Allgemeine Verfahrensgrundsätze § 17 Ausschluß der Öffentlichkeit § 18 Teilnahme an den Verhandlungen § 19 Fragerecht § 20 Leitung der Sitzung § 21 Beteiligung des Präsidenten an den Verhandlungen | |
(Text alte Fassung) § 22 Ordnungsgewalt des Präsidenten | (Text neue Fassung) § 22 Ordnungsbefugnis der Präsidentin oder des Präsidenten § 22a Dauer der Rede § 22b Sachruf § 22c Ordnungsruf § 22d Entziehung des Wortes § 22e Ausschluss von Mitgliedern des Bundesrates § 22f Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen § 22g Unterbrechung der Sitzung |
3. Der Geschäftsgang im Bundesrat § 23 Feststellung und Durchführung der Tagesordnung | |
§ 24 Verhandlungen § 25 Berichterstattung | § 24 Redebeiträge § 25 (aufgehoben) |
§ 26 Anträge und Empfehlungen § 27 Anzahl der Stimmen § 28 Beschlußfähigkeit § 29 Abstimmung § 30 Abstimmungsregeln § 31 Verfahren bei Beschlüssen nach Artikel 77 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes § 32 Wirksamwerden der Beschlüsse § 33 Teilnahme an den Verhandlungen des Bundestages § 34 Sitzungsbericht § 35 Vereinfachtes Verfahren IV. Das Verfahren in den Ausschüssen § 36 Zuweisung der Vorlagen § 37 Tagungsort, Öffentlichkeit, Anwesenheitsliste § 38 Einberufung, Leitung, Tagesordnung § 39 Beratung § 40 Teilnahme und Fragerecht § 41 Berichterstattung im Ausschuß | |
§ 42 Beschlüsse | § 42 Beschlüsse, Stimmberechtigung |
§ 43 Umfrageverfahren § 44 Sitzungsniederschrift § 45 Mitteilung der Empfehlungen der Ausschüsse IVa. Das Verfahren in Angelegenheiten der Europäischen Union § 45a Zuweisung von Unterrichtungen über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union an die Ausschüsse § 45b Europakammer § 45c Vorsitzende der Europakammer § 45d Zuständigkeit der Europakammer § 45e Vorbereitung der Sitzungen der Europakammer § 45f Öffentlichkeit § 45g § 45h Beschlussfassung § 45i Umfrageverfahren § 45j Sitzungsbericht § 45k Anwendung von Verfahrensvorschriften § 45l Vertreter der Länder V. Schlußbestimmungen § 46 Stellvertreter § 47 Auslegung der Geschäftsordnung § 48 Abweichung von der Geschäftsordnung § 49 Inkrafttreten | |
§ 4 Ausweise, Fahrkarten | |
(1) 1 Jedes Mitglied erhält vom Bundesrat einen Ausweis über seine Eigenschaft als Bundesratsmitglied. 2 Die Mitglieder des Bundesrates erhalten außerdem Fahrkarten für die Bundesbahn und die Bundespost. | (1) 1 Jedes Mitglied erhält vom Bundesrat einen Ausweis über seine Eigenschaft als Bundesratsmitglied. 2 Die Mitglieder des Bundesrates erhalten außerdem Fahrkarten für die Deutsche Bahn AG. |
(2) Ausweise und Fahrkarten sind eine Woche nach Erlöschen der Mitgliedschaft zurückzugeben. | |
§ 11 Ausschüsse | |
(1) 1 Der Bundesrat bildet ständige Ausschüsse. 2 Er kann für besondere Angelegenheiten weitere Ausschüsse einsetzen. | |
(2) Die Länder sind in jedem Ausschuß durch ein Mitglied des Bundesrates, ein anderes Mitglied oder einen Beauftragten ihrer Regierung vertreten. | (2) Die Länder sind in jedem Ausschuss durch ein oder mehrere Mitglieder des Bundesrates oder Beauftragte ihrer Regierung vertreten. |
(3) 1 Die Regierungen der Länder teilen dem Präsidenten den Zeitpunkt der Bestellung und Abberufung der Ausschußmitglieder schriftlich mit. 2 Diese Mitteilungen werden den Ausschüssen bekanntgegeben. (4) 1 Absatz 3 Satz 1 gilt auch für die Entsendung der Mitglieder des Vermittlungsausschusses. 2 Der Präsident oder in seinem Auftrag der Direktor des Bundesrates teilt die Namen der Mitglieder und der Stellvertreter dem Vorsitzenden des Vermittlungsausschusses mit. --- siehe Artikel 52 Abs. 4 GG | |
§ 15 Einberufung und Bekanntgabe | |
(1) Der Präsident hat den Bundesrat unverzüglich einzuberufen, wenn ein Land oder die Bundesregierung es verlangt. (2) 1 Der Präsident bereitet die Sitzungen vor. 2 Zur Vorbereitung der Sitzungen werden die zu beratenden Vorlagen in vorläufigen Tagesordnungen zusammengestellt. (3) Die vorläufige Tagesordnung, die Vorlagen sowie die Niederschriften und Empfehlungen der Ausschüsse sollen den Vertretungen der Länder so früh wie möglich zugestellt werden. | |
(4) Kann die Zustellung nicht spätestens am sechsten Tag vor der Sitzung erfolgen, so sind die vorläufige Tagesordnung, die Vorlagen und die Berichte der beteiligten Ausschüsse den Vertretungen der Länder und gleichzeitig den Mitgliedern des Bundesrates unmittelbar zuzustellen. (5) 1 Ort, Zeit und die vorläufige Tagesordnung jeder Sitzung werden der Bundesregierung mitgeteilt. 2 Die Sitzungen des Bundesrates werden durch Anschlag im Sitzungsgebäude bekanntgegeben. | (4) 1 Ort, Zeit und die vorläufige Tagesordnung jeder Sitzung werden der Bundesregierung mitgeteilt. 2 Die Sitzungen des Bundesrates werden durch Veröffentlichung auf der Internetseite des Bundesrates bekanntgegeben. |
--- siehe Artikel 52 Abs. 2 GG | |
§ 22 Ordnungsgewalt des Präsidenten | § 22 Ordnungsbefugnis der Präsidentin oder des Präsidenten |
(1) Sitzungsteilnehmer, die nicht Mitglieder des Bundesrates sind, und Zuhörer unterstehen der Ordnungsgewalt des Präsidenten. (2) 1 Wer auf den Tribünen Beifall oder Mißbilligung äußert oder Ordnung und Anstand verletzt, kann auf Anordnung des Präsidenten sofort entfernt werden. 2 Der Präsident kann die Tribüne wegen störender Unruhe räumen lassen. | (1) Sitzungsteilnehmer, die nicht Mitglieder des Bundesrates sind, und Zuhörer unterstehen der Ordnungsbefugnis der Präsidentin oder des Präsidenten. (2) 1 Wer auf den Tribünen Beifall oder Mißbilligung äußert oder die Ordnung oder die Würde des Bundesrates verletzt, kann auf Anordnung der Präsidentin oder des Präsidenten sofort entfernt werden. 2 Die Präsidentin oder der Präsident kann die Tribüne wegen störender Unruhe räumen lassen. |
§ 22a (neu) | § 22a Dauer der Rede |
(1) Sofern der Bundesrat nichts anderes beschließt, beträgt die Regelredezeit für Rednerinnen und Redner je Beratungsgegenstand fünf Minuten; die maximale Redezeit von 15 Minuten soll nicht überschritten werden. (2) Die Präsidentin oder der Präsident kann die Redezeiten verlängern, wenn der Beratungsgegenstand oder der Verlauf der Verhandlungen dies nahelegt. | |
§ 22b (neu) | § 22b Sachruf |
Die Präsidentin oder der Präsident kann eine Rednerin oder einen Redner, die oder der vom Beratungsgegenstand abschweift, zur Sache verweisen. | |
§ 22c (neu) | § 22c Ordnungsruf |
(1) 1 Die Präsidentin oder der Präsident kann ein Mitglied des Bundesrates, das die Ordnung oder die Würde des Bundesrates verletzt, unter Nennung des Namens zur Ordnung rufen. 2 Dies kann auch in der nächstfolgenden Sitzung geschehen. (2) Der Ordnungsruf oder der Anlass hierzu dürfen in den folgenden Redebeiträgen nicht zum Gegenstand von Erörterungen gemacht werden. | |
§ 22d (neu) | § 22d Entziehung des Wortes |
(1) Überschreitet ein Mitglied des Bundesrates die maximal festgesetzte Redezeit, so kann ihm die Präsidentin oder der Präsident nach zweimaliger Mahnung das Wort entziehen. (2) Ist ein Mitglied des Bundesrates während einer Rede dreimal zur Sache oder zur Ordnung gerufen und beim zweiten Mal auf die Folgen eines dritten Rufes zur Sache oder zur Ordnung hingewiesen worden, so hat die Präsidentin oder der Präsident ihm das Wort zu entziehen. (3) Bei einer schwerwiegenden Verletzung der Ordnung oder der Würde des Bundesrates kann die Präsidentin oder der Präsident einem Mitglied das Wort sofort entziehen. (4) 1 Das Wort darf dem Mitglied zu demselben Beratungsgegenstand in derselben Sitzung nicht wieder erteilt werden. 2 Ausführungen nach Entziehung des Wortes werden in den Stenografischen Sitzungsbericht nicht aufgenommen. | |
§ 22e (neu) | § 22e Ausschluss von Mitgliedern des Bundesrates |
(1) 1 Wegen einer schwerwiegenden Verletzung der Ordnung oder der Würde des Bundesrates kann die Präsidentin oder der Präsident, auch ohne dass ein Sach- oder Ordnungsruf ergangen ist, ein Mitglied des Bundesrates von der Sitzung ausschließen. 2 Das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied in derselben Sitzung dreimal zur Sache oder zur Ordnung gerufen und beim zweiten Mal auf die Folgen eines dritten Rufes hingewiesen worden ist. 3 Bis zum Schluss der Sitzung muss die Präsidentin oder der Präsident bekanntgeben, für wie viele Sitzungen das betroffene Mitglied ausgeschlossen wird. 4 Ein Mitglied des Bundesrates kann von bis zu fünf Plenarsitzungen ausgeschlossen werden. (2) 1 Ein Sitzungsausschluss kann auch nachträglich, spätestens in der auf die schwerwiegende Verletzung der Ordnung oder der Würde des Bundesrates folgenden Sitzung ausgesprochen werden, wenn die Präsidentin oder der Präsident während der Sitzung ausdrücklich eine Verletzung der Ordnung oder der Würde des Hauses festgestellt und sich einen nachträglichen Sitzungsausschluss vorbehalten hat. 2 Ein bereits erteilter Ordnungsruf schließt einen nachträglichen Sitzungsausschluss nicht aus. 3 Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. (3) 1 Das ausgeschlossene Mitglied hat den Sitzungssaal sofort zu verlassen. 2 Kommt das Mitglied dieser Aufforderung nicht nach, so unterbricht die Präsidentin oder der Präsident die Sitzung. 3 Das Mitglied ist damit ohne Weiteres von den nächsten drei Sitzungen ausgeschlossen. 4 Die Präsidentin oder der Präsident stellt dies nach Wiedereintritt in die Sitzung fest. (4) Das betroffene Mitglied darf während der Dauer des Ausschlusses auch nicht an Sitzungen der Europakammer oder der Ausschüsse teilnehmen. | |
§ 22f (neu) | § 22f Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen |
1 Gegen den Sachruf nach § 22b, den Ordnungsruf nach § 22c sowie den Sitzungsausschluss nach § 22e kann das betroffene Mitglied des Bundesrates binnen drei Werktagen schriftlich begründeten Einspruch bei der Präsidentin oder dem Präsidenten einlegen. 2 Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. 3 Er ist auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen. 4 Über den Einspruch entscheidet der Bundesrat mit der Mehrheit seiner Stimmen in dieser Sitzung ohne Beratung. | |
§ 22g (neu) | § 22g Unterbrechung der Sitzung |
1 Wenn im Bundesrat störende Unruhe entsteht, kann die Präsidentin oder der Präsident die Sitzung unterbrechen. 2 Kann sich die Präsidentin oder der Präsident kein Gehör verschaffen, verlässt sie oder er den Präsidentenstuhl. 3 Hierdurch wird die Sitzung für eine halbe Stunde unterbrochen. | |
§ 24 Verhandlungen | § 24 Redebeiträge |
Der Präsident soll darauf hinwirken, daß unabhängig von der Berichterstattung der Ausschüsse bei Beratungsgegenständen von allgemeinem Interesse oder von besonderer Bedeutung die Gründe dargelegt werden, die für die Entscheidung über die Ausschußempfehlungen oder Anträge von Bedeutung sind. | 1 Die Redebeiträge sind grundsätzlich in freiem Vortrag vom Rednerpult aus zu halten. 2 Es können Aufzeichnungen benutzt werden. |
§ 25 Berichterstattung | § 25 (aufgehoben) |
(1) Die Ausschüsse sollen in der Sitzung des Bundesrates über Beratungsgegenstände von wesentlicher Bedeutung mündlich berichten. (2) Die Berichte müssen die Beratungen in den Ausschüssen objektiv wiedergeben, sollen sich aber auf die politisch bedeutsamen Ergebnisse beschränken. Über fachliche oder rechtstechnische Beratungen und deren Ergebnis kann mit Zustimmung des Präsidenten ein schriftlicher Bericht unter Verzicht auf seinen Vortrag zu dem Bericht über die Sitzung gegeben werden. | |
§ 37 Tagungsort, Öffentlichkeit, Anwesenheitsliste | |
(1) 1 Die Ausschüsse tagen am Sitz des Bundesrates. 2 Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Präsidenten. 3 Für die Bekanntgabe der Sitzungen gilt § 15 Abs. 5 entsprechend. (2) 1 Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich. 2 Die Verhandlungen sind vertraulich, soweit der Ausschuß nichts anderes beschließt. (3) Für jede Ausschußsitzung wird eine Anwesenheitsliste ausgelegt, in die sich die Teilnehmer der Sitzung eintragen. | |
§ 40 Teilnahme und Fragerecht | |
(1) Mitglieder des Bundesrates und Beauftragte der Landesregierungen, die nicht Mitglieder der Ausschüsse sind, sowie Beauftragte der Bundesregierung können an den Verhandlungen der Ausschüsse und Unterausschüsse ohne Stimmrecht teilnehmen. | (1) Mitglieder des Bundesrates und Beauftragte der Landesregierungen sowie Mitglieder und Beauftragte der Bundesregierung können an den Verhandlungen der Ausschüsse und Unterausschüsse teilnehmen. |
(2) In den Sitzungen können die Mitglieder der Ausschüsse sowie die Beauftragten der Landesregierungen an die Mitglieder der Bundesregierung und deren Beauftragte Fragen stellen. (3) Die Ausschüsse können Sachverständige oder andere Personen, deren Teilnahme sie für erforderlich halten, anhören. --- siehe Artikel 53 Satz 1 und 2 GG | |
§ 42 Beschlüsse | § 42 Beschlüsse, Stimmberechtigung |
(1) Die Ausschüsse sind beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Länder vertreten ist. (2) Jedes Land hat in den Ausschüssen eine Stimme. (3) Die Ausschüsse fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. | |
(4) 1 Stimmberechtigt sind die an der Sitzung teilnehmenden Mitglieder des Bundesrates und Beauftragten der Landesregierungen. 2 Sind mehrere stimmberechtigte Personen eines Landes anwesend, regelt das Land die Stimmabgabe intern. | |
§ 45k Anwendung von Verfahrensvorschriften | |
§ 15 Abs. 3 und 5, §§ 16, 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1, §§ 22, 23 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5, § 26 Abs. 3, §§ 29, 30 und 32 sind entsprechend anzuwenden. |
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