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Änderung § 22 Geschäftsordnung des Bundesrates vom 27.03.2021
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§ 22 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.03.2021 geltenden Fassung | § 22 n.F. (neue Fassung) in der am 27.03.2021 geltenden Fassung durch Bekanntmachung B. v. 26.03.2021 BGBl. I S. 797 |
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(Text alte Fassung) § 22 Ordnungsgewalt des Präsidenten | (Text neue Fassung)§ 22 Ordnungsbefugnis der Präsidentin oder des Präsidenten |
(1) Sitzungsteilnehmer, die nicht Mitglieder des Bundesrates sind, und Zuhörer unterstehen der Ordnungsgewalt des Präsidenten. (2) 1 Wer auf den Tribünen Beifall oder Mißbilligung äußert oder Ordnung und Anstand verletzt, kann auf Anordnung des Präsidenten sofort entfernt werden. 2 Der Präsident kann die Tribüne wegen störender Unruhe räumen lassen. | (1) Sitzungsteilnehmer, die nicht Mitglieder des Bundesrates sind, und Zuhörer unterstehen der Ordnungsbefugnis der Präsidentin oder des Präsidenten. (2) 1 Wer auf den Tribünen Beifall oder Mißbilligung äußert oder die Ordnung oder die Würde des Bundesrates verletzt, kann auf Anordnung der Präsidentin oder des Präsidenten sofort entfernt werden. 2 Die Präsidentin oder der Präsident kann die Tribüne wegen störender Unruhe räumen lassen. |
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