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Änderung § 22a Geschäftsordnung des Bundesrates vom 27.03.2021
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§ 22a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.03.2021 geltenden Fassung | § 22a n.F. (neue Fassung) in der am 27.03.2021 geltenden Fassung durch Bekanntmachung B. v. 26.03.2021 BGBl. I S. 797 |
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(Text alte Fassung) § 22a (neu) | (Text neue Fassung)§ 22a Dauer der Rede |
(1) Sofern der Bundesrat nichts anderes beschließt, beträgt die Regelredezeit für Rednerinnen und Redner je Beratungsgegenstand fünf Minuten; die maximale Redezeit von 15 Minuten soll nicht überschritten werden. (2) Die Präsidentin oder der Präsident kann die Redezeiten verlängern, wenn der Beratungsgegenstand oder der Verlauf der Verhandlungen dies nahelegt. |
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