Tools:
Update via:
Änderung § 22b Geschäftsordnung des Bundesrates vom 27.03.2021
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Bekanntmachung GO-BRÄndB am 27. März 2021 und Änderungshistorie der GO-BRHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 22b a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.03.2021 geltenden Fassung | § 22b n.F. (neue Fassung) in der am 27.03.2021 geltenden Fassung durch Bekanntmachung B. v. 26.03.2021 BGBl. I S. 797 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 22b (neu) | (Text neue Fassung)§ 22b Sachruf |
Die Präsidentin oder der Präsident kann eine Rednerin oder einen Redner, die oder der vom Beratungsgegenstand abschweift, zur Sache verweisen. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1059/al144372-0.htm