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Änderung § 22b Geschäftsordnung des Bundesrates vom 27.03.2021

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§ 22b a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.03.2021 geltenden Fassung
§ 22b n.F. (neue Fassung)
in der am 27.03.2021 geltenden Fassung
durch Bekanntmachung B. v. 26.03.2021 BGBl. I S. 797

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§ 22b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 22b Sachruf


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Die Präsidentin oder der Präsident kann eine Rednerin oder einen Redner, die oder der vom Beratungsgegenstand abschweift, zur Sache verweisen.


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