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Änderung § 22c Geschäftsordnung des Bundesrates vom 27.03.2021
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§ 22c a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.03.2021 geltenden Fassung | § 22c n.F. (neue Fassung) in der am 27.03.2021 geltenden Fassung durch Bekanntmachung B. v. 26.03.2021 BGBl. I S. 797 |
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(Text alte Fassung) § 22c (neu) | (Text neue Fassung)§ 22c Ordnungsruf |
(1) 1 Die Präsidentin oder der Präsident kann ein Mitglied des Bundesrates, das die Ordnung oder die Würde des Bundesrates verletzt, unter Nennung des Namens zur Ordnung rufen. 2 Dies kann auch in der nächstfolgenden Sitzung geschehen. (2) Der Ordnungsruf oder der Anlass hierzu dürfen in den folgenden Redebeiträgen nicht zum Gegenstand von Erörterungen gemacht werden. |
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