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Änderung § 24 Geschäftsordnung des Bundesrates vom 27.03.2021

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§ 24 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.03.2021 geltenden Fassung
§ 24 n.F. (neue Fassung)
in der am 27.03.2021 geltenden Fassung
durch Bekanntmachung B. v. 26.03.2021 BGBl. I S. 797

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§ 24 Verhandlungen


(Text neue Fassung)

§ 24 Redebeiträge


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Der Präsident soll darauf hinwirken, daß unabhängig von der Berichterstattung der Ausschüsse bei Beratungsgegenständen von allgemeinem Interesse oder von besonderer Bedeutung die Gründe dargelegt werden, die für die Entscheidung über die Ausschußempfehlungen oder Anträge von Bedeutung sind.



1 Die Redebeiträge sind grundsätzlich in freiem Vortrag vom Rednerpult aus zu halten. 2 Es können Aufzeichnungen benutzt werden.