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Änderung § 37 Geschäftsordnung des Bundesrates vom 27.03.2021

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§ 37 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.03.2021 geltenden Fassung
§ 37 n.F. (neue Fassung)
in der am 27.03.2021 geltenden Fassung
durch Bekanntmachung B. v. 26.03.2021 BGBl. I S. 797

(Textabschnitt unverändert)

§ 37 Tagungsort, Öffentlichkeit, Anwesenheitsliste


(1) 1 Die Ausschüsse tagen am Sitz des Bundesrates. 2 Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Präsidenten. 3 Für die Bekanntgabe der Sitzungen gilt § 15 Abs. 5 entsprechend.

(2) 1 Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich. 2 Die Verhandlungen sind vertraulich, soweit der Ausschuß nichts anderes beschließt.

(3) Für jede Ausschußsitzung wird eine Anwesenheitsliste ausgelegt, in die sich die Teilnehmer der Sitzung eintragen.