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Änderung § 45k Geschäftsordnung des Bundesrates vom 27.03.2021

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§ 45k a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.03.2021 geltenden Fassung
§ 45k n.F. (neue Fassung)
in der am 27.03.2021 geltenden Fassung
durch Bekanntmachung B. v. 26.03.2021 BGBl. I S. 797
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 45k Anwendung von Verfahrensvorschriften


§ 15 Abs. 3 und 5, §§ 16, 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1, §§ 22, 23 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5, § 26 Abs. 3, §§ 29, 30 und 32 sind entsprechend anzuwenden.



 

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