Änderung § 5 Geschäftsordnung des Bundesrates vom 12.10.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.10.2007 geltenden Fassung
§ 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 12.10.2007 geltenden Fassung
durch B. v. 08.06.2007 BGBl. I S. 1057
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten


(Text alte Fassung)

(1) Der Bundesrat wählt ohne Aussprache für ein Jahr aus seinen Mitgliedern einen Präsidenten und drei Vizepräsidenten.

(Text neue Fassung)

(1) Der Bundesrat wählt ohne Aussprache für ein Jahr aus seinen Mitgliedern einen Präsidenten und zwei Vizepräsidenten.

(2) Endet das Amt des Präsidenten oder eines Vizepräsidenten vorzeitig, so soll innerhalb von vier Wochen eine Nachwahl stattfinden.


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siehe Artikel 52 Abs. 1 GG



 



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