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Änderung § 5 Geschäftsordnung des Bundesrates vom 12.10.2007
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§ 5 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.10.2007 geltenden Fassung | § 5 n.F. (neue Fassung) in der am 12.10.2007 geltenden Fassung durch B. v. 08.06.2007 BGBl. I S. 1057 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten | |
(Text alte Fassung) (1) Der Bundesrat wählt ohne Aussprache für ein Jahr aus seinen Mitgliedern einen Präsidenten und drei Vizepräsidenten. | (Text neue Fassung) (1) Der Bundesrat wählt ohne Aussprache für ein Jahr aus seinen Mitgliedern einen Präsidenten und zwei Vizepräsidenten. |
(2) Endet das Amt des Präsidenten oder eines Vizepräsidenten vorzeitig, so soll innerhalb von vier Wochen eine Nachwahl stattfinden. --- siehe Artikel 52 Abs. 1 GG |
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