Tools:
Update via:
§ 2 - Bevölkerungsstatistikgesetz (BevStatG)
G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 826 (Nr. 19); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 190
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 29-39 Statistik
| |
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 29-39 Statistik
| |
§ 2 Statistik der natürlichen Bevölkerungsbewegung
(1) Die nach Landesrecht für die Führung der Personenstandsregister zuständigen Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder mindestens monatlich die Daten zu Eheschließungen und Umwandlungen von Lebenspartnerschaften in Ehen, lebend- und totgeborenen Kindern.
(1a) 1Die Stellen nach Absatz 1 übermitteln spätestens am dritten Arbeitstag nach Eintrag in das Sterberegister die Daten zu Sterbefällen den statistischen Ämtern der Länder. 2Diese übermitteln die Daten unverzüglich dem Statistischen Bundesamt für Zwecke der Darstellung aktueller Sterbefallzahlen, insbesondere zur Feststellung einer überdurchschnittlichen Sterblichkeit. 3Die Aufgabe der statistischen Ämter der Länder, die Sterbefallstatistik durchzuführen, bleibt unberührt.
(2) Bei Eheschließungen und Umwandlungen von Lebenspartnerschaften in Ehen werden folgende Daten übermittelt:
- 1.
- als Erhebungsmerkmale
- a)
- Tag der Eheschließung und Standesamt, das die Eheschließung registriert hat,
- b)
- Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Wohnort, Tag der Geburt, bisheriger Familienstand und Zahl der gemeinsamen Kinder der Ehegatten,
- 2.
- als Hilfsmerkmale
- a)
- Registernummer,
- b)
- Monat und Jahr der Beurkundung,
- c)
- Anschrift der Eheleute.
(3) Bei lebend- und bei totgeborenen Kindern werden folgende Daten übermittelt:
- 1.
- als Erhebungsmerkmale
- a)
- Tag der Geburt und Standesamt, das die Geburt registriert hat,
- b)
- Geschlecht,
- c)
- Angabe darüber, ob die Eltern des Kindes miteinander verheiratet sind,
- d)
- Tag, Ort und Staat der Geburt der Eltern sowie deren Staatsangehörigkeit und Wohnort,
- e)
- Einzel- oder Mehrlingsgeburt, bei Mehrlingsgeburten Anzahl der Geburten nach Geschlecht,
- f)
- Tag der Geburt des zuvor geborenen Kindes der Mutter, Angabe darüber, um das wievielte von der Mutter geborene Kind es sich handelt, Zahl der totgeborenen Kinder der Mutter,
- g)
- bei Kindern, deren Eltern miteinander verheiratet sind: Tag der Eheschließung der Eltern, Angabe darüber, um das wievielte in der Ehe geborene Kind es sich handelt, Zahl der totgeborenen Kinder der Ehe,
- h)
- bei Lebendgeburten: zusätzlich Angabe darüber, ob das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben hat,
- 2.
- als Hilfsmerkmale
- a)
- Registernummer,
- b)
- Monat und Jahr der Beurkundung,
- c)
- bei Mehrlingsgeburten: Registernummer des jeweils zuvor geborenen Mehrlingskindes,
- d)
- Anschrift der Eltern.
(4) Bei Sterbefällen werden folgende Daten übermittelt:
- 1.
- als Erhebungsmerkmale
- a)
- Sterbetag und Standesamt, das den Sterbefall registriert hat,
- b)
- Tag, Ort und Staat der Geburt, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Wohnort,
- c)
- bei Kindern, die innerhalb der ersten 24 Lebensstunden starben: zusätzlich Lebensdauer,
- d)
- Tag der Geburt und Geschlecht des hinterbliebenen Ehegatten oder des hinterbliebenen Lebenspartners oder der hinterbliebenen Lebenspartnerin,
- e)
- Sterbeort,
- 2.
- als Hilfsmerkmale
- a)
- Registernummer,
- b)
- Monat und Jahr der Beurkundung,
- c)
- Anschrift, unter der die verstorbene Person zuletzt gemeldet war,
- d)
- Anschrift des Sterbeortes.
(5) Bei der Beurkundung eines im Ausland eingetretenen Ereignisses nach den Absätzen 2 bis 4 durch ein deutsches Standesamt ist als Erhebungsmerkmal zusätzlich anzugeben, dass das Ereignis im Ausland eingetreten ist; bei Sterbefällen ist darüber hinaus der Staat anzugeben, in dem der Tod eingetreten ist.
(6) 1Die nach Landesrecht für den Empfang des vertraulichen Teils der ärztlichen Bescheinigung über den Tod (Totenschein) zuständigen Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder mindestens monatlich die mit der Registernummer des Sterbefalleintrags und dem zuständigen Standesamt gekennzeichneten Angaben zu den Todesursachen und den Umständen des Todes nach den Angaben auf dem Totenschein. 2Die Übermittlungen erfolgen elektronisch, soweit die technischen Voraussetzungen hierfür geschaffen sind. 3Bei der elektronischen Übermittlung ist ein dem Stand der Technik entsprechendes Verschlüsselungsverfahren zu verwenden. 4Die Registernummer des Sterbefalleintrags dient als Hilfsmerkmal.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes, des Infektionsschutzgesetzes, personenstands- und dienstrechtlicher Regelungen sowie der Medizinprodukte-Abgabeverordnung G. v. 17. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 190 m.W.v. 1. November 2023
Frühere Fassungen von § 2 BevStatG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.11.2023 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes, des Infektionsschutzgesetzes, personenstands- und dienstrechtlicher Regelungen sowie der Medizinprodukte-Abgabeverordnung vom 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 190 |
aktuell vorher | 21.07.2023 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes, des Infektionsschutzgesetzes, personenstands- und dienstrechtlicher Regelungen sowie der Medizinprodukte-Abgabeverordnung vom 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 190 |
aktuell vorher | 22.12.2018 | Artikel 9 Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 18.12.2018 BGBl. I S. 2639 |
aktuell vorher | 09.12.2014 | Artikel 2 Zweites Gesetz zur Änderung des Mikrozensusgesetzes 2005 und des Bevölkerungsstatistikgesetzes vom 02.12.2014 BGBl. I S. 1926 |
aktuell | vor 09.12.2014 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 BevStatG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BevStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BevStatG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 BevStatG Fortschreibung des Bevölkerungsstandes und Bevölkerungsvorausberechnungen (vom 01.11.2023)
... (4) Das Statistische Bundesamt führt auf der Grundlage der Angaben zu den §§ 2 bis 5 Bevölkerungsvorausberechnungen durch. Die Zuständigkeit der Länder, ...
§ 5b BevStatG Übermittlung von Angaben an das Robert Koch-Institut; Fachspezifische Analysen und Mortalitätssurveillance; Veröffentlichungen (vom 21.07.2023)
... zuständigen Behörden zu jedem Sterbefall unverzüglich die nach § 2 Absatz 1a Satz 2 übermittelten Einzelangaben zu Geschlecht, Jahr und Monat der Geburt, Sterbetag, Anschrift ...
§ 6 BevStatG Übergangsvorschrift (vom 21.07.2023)
... 1 erfolgt innerhalb von einem Monat nach der Übermittlung der jeweiligen Einzelangaben nach § 2 Absatz 1a Satz 2 . (2) Das Statistische Bundesamt übermittelt für den Zeitraum vom 1. ...
Zitat in folgenden Normen
Personenstandsverordnung (PStV)
V. v. 22.11.2008 BGBl. I S. 2263; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 19.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 206
§ 61 PStV Mitteilungen für statistische Zwecke (vom 01.11.2023)
... eines Sterbefalls und einer Änderung der Geschlechtsangabe die Daten mitgeteilt, die nach den §§ 2 und 5 Absatz 3 des Bevölkerungsstatistikgesetzes zu übermitteln ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes, des Infektionsschutzgesetzes, personenstands- und dienstrechtlicher Regelungen sowie der Medizinprodukte-Abgabeverordnung
G. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 190
Artikel 1 BevStatGuaÄndG Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes
... Juni 2021 (BGBl. I S. 1649) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... zuständigen Behörden zu jedem Sterbefall unverzüglich die nach § 2 Absatz 1a Satz 2 übermittelten Einzelangaben zu Geschlecht, Jahr und Monat der Geburt, Sterbetag, Anschrift ... 1 erfolgt innerhalb von einem Monat nach der Übermittlung der jeweiligen Einzelangaben nach § 2 Absatz 1a Satz 2 . (2) Das Statistische Bundesamt übermittelt für den Zeitraum vom 1. November ...
Artikel 4 BevStatGuaÄndG Änderung der Personenstandsverordnung
... eines Sterbefalls und einer Änderung der Geschlechtsangabe die Daten mitgeteilt, die nach den §§ 2 und 5 Absatz 3 des Bevölkerungsstatistikgesetzes zu übermitteln ...
Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts
G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2639
Artikel 9 EheRAnpG Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes
... aufgehoben. c) Die Buchstaben c und d werden die Buchstaben b und c. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „, ... 5. § 6 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: „Die Angaben nach § 2 Absatz 2 sowie nach § 3 Satz 1 Nummer 1 zu gleichgeschlechtlichen Paaren sind für den Zeitraum ab ... Paaren sind für den Zeitraum ab dem 1. Oktober 2017 zu liefern. Die Angaben nach § 2 Absatz 2 sind bis einschließlich 22. Januar 2019 zu liefern, die Angaben nach § 3 Satz 1 Nummer ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Mikrozensusgesetzes 2005 und des Bevölkerungsstatistikgesetzes
G. v. 02.12.2014 BGBl. I S. 1926
Artikel 2 2. MZGuBevStatGÄndG Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes
... vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 826) wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert: ... sind für den Zeitraum ab dem 9. Mai 2011 zu liefern: a) Angaben nach § 2 Absatz 3 mit Ausnahme der Angabe nach § 2 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c sowie b) ... zu liefern: a) Angaben nach § 2 Absatz 3 mit Ausnahme der Angabe nach § 2 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c sowie b) Angaben nach § 3 Satz 1 Nummer 2 mit ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10596/a180390.htm