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§ 4 - Bevölkerungsstatistikgesetz (BevStatG)

G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 826 (Nr. 19); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 190
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 29-39 Statistik
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§ 4 Wanderungsstatistik



(1) 1Erfolgt die Verlegung der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung

1.
bei einem Einzug in eine alleinige Wohnung oder Hauptwohnung,

2.
bei einem Auszug aus einer alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung,

3.
bei einem Wechsel des Wohnungsstatus einer Nebenwohnung zur alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung

über Gemeindegrenzen hinweg, übermitteln die nach Landesrecht für das Meldewesen zuständigen Stellen den statistischen Ämtern der Länder die Angaben zu den Merkmalen nach den Absätzen 2 und 3. 2Die Übermittlung hat mindestens monatlich zu erfolgen.

(2) Erhebungsmerkmale sind:

1.
Tag des Einzugs in die neue alleinige Wohnung oder Hauptwohnung oder Tag des Auszugs aus der bisherigen alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung oder Tag des Wechsels des Wohnungsstatus einer Nebenwohnung zur alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung,

2.
bisheriger und neuer Wohnort sowie Wohnungsstatus am bisherigen und neuen Wohnort,

3.
Geschlecht, Tag der Geburt und Familienstand,

4.
Staatsangehörigkeit, Ort der Geburt sowie bei Geburt im Ausland auch der Staat der Geburt,

5.
rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,

6.
zusätzlich bei Zuzug aus dem Ausland: Tag des letzten Wegzugs vom Inland ins Ausland,

7.
zusätzlich bei Abmeldung ins Ausland mit Angabe des Zielgebietes oder bei Abmeldung ohne Angabe des Zielgebietes: Tag des letzten Zuzugs aus dem Ausland,

8.
Tatsache der An- und Abmeldung von Amts wegen.

(3) Hilfsmerkmale sind:

1.
Bezeichnung der Meldebehörde,

2.
Ordnungsmerkmal der Meldebehörde,

3.
letzte frühere und derzeitige Anschrift,

4.
bei einem Zuzug aus dem Inland: das Datum des Auszugs aus der bisherigen Wohnung,

5.
bei einem Wegzug in das Ausland oder nach unbekannt: das Datum des Zuzugs in die Gemeinde.

(4) Sofern bei der Meldebehörde ein Rückmeldeverfahren aus den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 aufgeführten Anlässen vorgesehen ist, erfolgt die Übermittlung der Daten erst nach Abschluss des Rückmeldeverfahrens.



 
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Frühere Fassungen von § 4 BevStatG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 21.07.2023Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes, des Infektionsschutzgesetzes, personenstands- und dienstrechtlicher Regelungen sowie der Medizinprodukte-Abgabeverordnung
vom 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 190
aktuell vorher 01.05.2022Artikel 3 Gesetz zur Erprobung von Verfahren eines Registerzensus und zur Änderung statistikrechtlicher Vorschriften
vom 09.06.2021 BGBl. I S. 1649
aktuell vorher 09.12.2014Artikel 2 Zweites Gesetz zur Änderung des Mikrozensusgesetzes 2005 und des Bevölkerungsstatistikgesetzes
vom 02.12.2014 BGBl. I S. 1926
aktuellvor 09.12.2014Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 BevStatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BevStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BevStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 BevStatG Fortschreibung des Bevölkerungsstandes und Bevölkerungsvorausberechnungen (vom 01.11.2023)
... Das Statistische Bundesamt führt auf der Grundlage der Angaben zu den §§ 2 bis 5 Bevölkerungsvorausberechnungen durch. Die Zuständigkeit der Länder, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes, des Infektionsschutzgesetzes, personenstands- und dienstrechtlicher Regelungen sowie der Medizinprodukte-Abgabeverordnung
G. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 190
Artikel 1 BevStatGuaÄndG Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes
...  2. § 3 Satz 2 und 3 wird aufgehoben. 3. In § 4 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „elektronisch mittels eines dem Stand der Technik entsprechenden ...

Gesetz zur Erprobung von Verfahren eines Registerzensus und zur Änderung statistikrechtlicher Vorschriften
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1649
Artikel 3 RegZensErpGEG Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes
... worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Absatz 3 Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und werden die folgenden Nummern 4 und 5 ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Mikrozensusgesetzes 2005 und des Bevölkerungsstatistikgesetzes
G. v. 02.12.2014 BGBl. I S. 1926
Artikel 2 2. MZGuBevStatGÄndG Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes
... der Entscheidung und Tag der Rechtskraft der Entscheidung" ersetzt. 3. § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Wanderungsstatistik (1) Erfolgt ... ersetzt. 3. § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Wanderungsstatistik (1) Erfolgt die Verlegung der alleinigen Wohnung oder der ... Feststellungen des Nichtbestehens von Lebenspartnerschaften. Die Angaben nach § 4 Absatz 3 Nummer 2 und 3 sowie § 5 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b und c sind erstmalig zum 1. ...