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§ 6 - Bevölkerungsstatistikgesetz (BevStatG)
G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 826 (Nr. 19); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 190
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 29-39 Statistik
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Geltung ab 01.01.2014; FNA: 29-39 Statistik
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§ 6 Übergangsvorschrift
(1) 1Abweichend von § 5b Absatz 1 Satz 1 übermittelt das Statistische Bundesamt für den Zeitraum vom 21. Juli 2023 bis zum 31. Oktober 2023 die in § 5b Absatz 1 Satz 1 genannten Einzelangaben ohne Angaben zum Sterbeort. 2Die Übermittlung nach Satz 1 erfolgt innerhalb von einem Monat nach der Übermittlung der jeweiligen Einzelangaben nach § 2 Absatz 1a Satz 2.
(2) 1Das Statistische Bundesamt übermittelt für den Zeitraum vom 1. November 2021 bis zum 31. Dezember 2022 aufbereitete Einzelangaben zu den in § 5b Absatz 1 Satz 1 genannten Einzelangaben ohne Angaben zum Sterbeort unverzüglich nach Abschluss der Aufbereitung an das Robert Koch-Institut. 2§ 5b Absatz 2 Satz 2 gilt nicht für die in Satz 1 genannten Einzelangaben. 3§ 5b Absatz 3 gilt für die in Satz 1 genannten Einzelangaben entsprechend. 4Abweichend von § 5b Absatz 1 Satz 4 übermittelt das Statistische Bundesamt aufbereitete Einzelangaben für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 31. Oktober 2023 zu den in § 5b Absatz 1 Satz 1 genannten Einzelangaben ohne Angaben zum Sterbeort.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes, des Infektionsschutzgesetzes, personenstands- und dienstrechtlicher Regelungen sowie der Medizinprodukte-Abgabeverordnung G. v. 17. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 190 m.W.v. 21. Juli 2023
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Frühere Fassungen von § 6 BevStatG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 21.07.2023 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes, des Infektionsschutzgesetzes, personenstands- und dienstrechtlicher Regelungen sowie der Medizinprodukte-Abgabeverordnung vom 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 190 |
aktuell vorher | 22.12.2018 | Artikel 9 Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 18.12.2018 BGBl. I S. 2639 |
aktuell vorher | 09.12.2014 | Artikel 2 Zweites Gesetz zur Änderung des Mikrozensusgesetzes 2005 und des Bevölkerungsstatistikgesetzes vom 02.12.2014 BGBl. I S. 1926 |
aktuell | vor 09.12.2014 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 BevStatG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BevStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BevStatG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes, des Infektionsschutzgesetzes, personenstands- und dienstrechtlicher Regelungen sowie der Medizinprodukte-Abgabeverordnung
G. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 190
Artikel 1 BevStatGuaÄndG Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes
... verstorbenen oder betroffenen Personen nicht zugeordnet werden können." 6. § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Übergangsvorschrift (1) ... werden können." 6. § 6 wird wie folgt gefasst: „ § 6 Übergangsvorschrift (1) Abweichend von § 5b Absatz 1 Satz 1 übermittelt ...
Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts
G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2639
Artikel 9 EheRAnpG Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes
... im Melderegister vorher als nicht bekannt erfasst war" eingefügt. 5. § 6 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: „Die Angaben nach § 2 Absatz 2 sowie nach § 3 ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Mikrozensusgesetzes 2005 und des Bevölkerungsstatistikgesetzes
G. v. 02.12.2014 BGBl. I S. 1926
Artikel 2 2. MZGuBevStatGÄndG Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes
... Ordnungsmerkmal der Meldebehörde, c) Anschrift." 5. § 6 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Folgende Angaben sind ...
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