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Änderung § 3 BevStatG vom 21.07.2023
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§ 3 BevStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.07.2023 geltenden Fassung | § 3 BevStatG n.F. (neue Fassung) in der am 21.07.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 190 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Statistik der rechtskräftigen Beschlüsse in Ehesachen und Statistik der rechtskräftigen Aufhebungen von Lebenspartnerschaften | |
(Text alte Fassung) 1 Die für Ehesachen sowie für Lebenspartnerschaftssachen zuständigen Gerichte erster Instanz übermitteln den statistischen Ämtern der Länder nach Rechtskraft des Beschlusses mindestens monatlich folgende Daten als Erhebungsmerkmale: | (Text neue Fassung) Die für Ehesachen sowie für Lebenspartnerschaftssachen zuständigen Gerichte erster Instanz übermitteln den statistischen Ämtern der Länder nach Rechtskraft des Beschlusses mindestens monatlich folgende Daten als Erhebungsmerkmale: |
1. bei gerichtlichen Entscheidungen über Ehesachen a) Angabe darüber, ob der Antrag nur von einem der Ehegatten, von beiden gemeinsam oder von einer Verwaltungsbehörde gestellt worden ist, Geschlecht des Antragstellers oder der Antragstellerin, Erklärung und Geschlecht des Antragsgegners oder der Antragsgegnerin, Inhalt der Entscheidung und Tag der Rechtskraft der Entscheidung, b) Staatsangehörigkeit, Tag der Geburt und Geschlecht der Ehegatten, Tag der Eheschließung oder im Falle einer Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft, Zahl der lebenden gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder, c) Kreis oder kreisfreie Stadt, in dem oder in der der für den Gerichtsstand maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt liegt, 2. bei gerichtlichen Entscheidungen über Lebenspartnerschaftssachen a) Inhalt der Entscheidung und Tag der Rechtskraft der Entscheidung, b) Staatsangehörigkeit, Tag der Geburt und Geschlecht der Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen, Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft, Zahl der lebenden gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder, c) Kreis oder kreisfreie Stadt, in dem oder in der der für den Gerichtsstand maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt liegt. | |
2 Die Daten sind elektronisch zu übermitteln, soweit die technischen Voraussetzungen hierfür geschaffen sind. 3 Bei der elektronischen Übermittlung ist ein dem Stand der Technik entsprechendes Verschlüsselungsverfahren zu verwenden. | |
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