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Synopse aller Änderungen des BevStatG am 21.07.2023
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 21. Juli 2023 durch Artikel 1 des BevStatGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BevStatG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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BevStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.07.2023 geltenden Fassung | BevStatG n.F. (neue Fassung) in der am 21.07.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 190 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel § 1 Zweck der Erhebung § 2 Statistik der natürlichen Bevölkerungsbewegung § 3 Statistik der rechtskräftigen Beschlüsse in Ehesachen und Statistik der rechtskräftigen Aufhebungen von Lebenspartnerschaften § 4 Wanderungsstatistik § 5 Fortschreibung des Bevölkerungsstandes und Bevölkerungsvorausberechnungen § 5a Übermittlung von Tabellen an oberste Bundes- und Landesbehörden | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 5b Übermittlung von Angaben an das Robert Koch-Institut; Fachspezifische Analysen und Mortalitätssurveillance; Veröffentlichungen |
§ 6 Übergangsvorschrift § 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Schlussformel | |
§ 2 Statistik der natürlichen Bevölkerungsbewegung | |
(1) 1 Die nach Landesrecht für die Führung der Personenstandsregister zuständigen Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder mindestens monatlich die Daten zu Eheschließungen und Umwandlungen von Lebenspartnerschaften in Ehen, lebend- und totgeborenen Kindern sowie Sterbefällen. 2 Die Daten sind elektronisch zu übermitteln, soweit die technischen Voraussetzungen hierfür geschaffen sind. 3 Bei der elektronischen Übermittlung ist ein dem Stand der Technik entsprechendes Verschlüsselungsverfahren zu verwenden. | (1) Die nach Landesrecht für die Führung der Personenstandsregister zuständigen Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder mindestens monatlich die Daten zu Eheschließungen und Umwandlungen von Lebenspartnerschaften in Ehen, lebend- und totgeborenen Kindern. (1a) 1 Die Stellen nach Absatz 1 übermitteln spätestens am dritten Arbeitstag nach Eintrag in das Sterberegister die Daten zu Sterbefällen den statistischen Ämtern der Länder. 2 Diese übermitteln die Daten unverzüglich dem Statistischen Bundesamt für Zwecke der Darstellung aktueller Sterbefallzahlen, insbesondere zur Feststellung einer überdurchschnittlichen Sterblichkeit. 3 Die Aufgabe der statistischen Ämter der Länder, die Sterbefallstatistik durchzuführen, bleibt unberührt. |
(2) Bei Eheschließungen und Umwandlungen von Lebenspartnerschaften in Ehen werden folgende Daten übermittelt: 1. als Erhebungsmerkmale a) Tag der Eheschließung und Standesamt, das die Eheschließung registriert hat, b) Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Wohnort, Tag der Geburt, bisheriger Familienstand und Zahl der gemeinsamen Kinder der Ehegatten, 2. als Hilfsmerkmale a) Registernummer, b) Monat und Jahr der Beurkundung, c) Anschrift der Eheleute. (3) Bei lebend- und bei totgeborenen Kindern werden folgende Daten übermittelt: 1. als Erhebungsmerkmale a) Tag der Geburt und Standesamt, das die Geburt registriert hat, b) Geschlecht, c) Angabe darüber, ob die Eltern des Kindes miteinander verheiratet sind, d) Tag, Ort und Staat der Geburt der Eltern sowie deren Staatsangehörigkeit und Wohnort, e) Einzel- oder Mehrlingsgeburt, bei Mehrlingsgeburten Anzahl der Geburten nach Geschlecht, f) Tag der Geburt des zuvor geborenen Kindes der Mutter, Angabe darüber, um das wievielte von der Mutter geborene Kind es sich handelt, Zahl der totgeborenen Kinder der Mutter, g) bei Kindern, deren Eltern miteinander verheiratet sind: Tag der Eheschließung der Eltern, Angabe darüber, um das wievielte in der Ehe geborene Kind es sich handelt, Zahl der totgeborenen Kinder der Ehe, h) bei Lebendgeburten: zusätzlich Angabe darüber, ob das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben hat, 2. als Hilfsmerkmale a) Registernummer, b) Monat und Jahr der Beurkundung, c) bei Mehrlingsgeburten: Registernummer des jeweils zuvor geborenen Mehrlingskindes, d) Anschrift der Eltern. (4) Bei Sterbefällen werden folgende Daten übermittelt: 1. als Erhebungsmerkmale a) Sterbetag und Standesamt, das den Sterbefall registriert hat, b) Tag, Ort und Staat der Geburt, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Wohnort, c) bei Kindern, die innerhalb der ersten 24 Lebensstunden starben: zusätzlich Lebensdauer, d) Tag der Geburt und Geschlecht des hinterbliebenen Ehegatten oder des hinterbliebenen Lebenspartners oder der hinterbliebenen Lebenspartnerin, 2. als Hilfsmerkmale a) Registernummer, b) Monat und Jahr der Beurkundung, c) Anschrift, unter der die verstorbene Person zuletzt gemeldet war. (5) Bei der Beurkundung eines im Ausland eingetretenen Ereignisses nach den Absätzen 2 bis 4 durch ein deutsches Standesamt ist als Erhebungsmerkmal zusätzlich anzugeben, dass das Ereignis im Ausland eingetreten ist; bei Sterbefällen ist darüber hinaus der Staat anzugeben, in dem der Tod eingetreten ist. (6) 1 Die nach Landesrecht für den Empfang des vertraulichen Teils der ärztlichen Bescheinigung über den Tod (Totenschein) zuständigen Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder mindestens monatlich die mit der Registernummer des Sterbefalleintrags und dem zuständigen Standesamt gekennzeichneten Angaben zu den Todesursachen und den Umständen des Todes nach den Angaben auf dem Totenschein. 2 Die Übermittlungen erfolgen elektronisch, soweit die technischen Voraussetzungen hierfür geschaffen sind. 3 Bei der elektronischen Übermittlung ist ein dem Stand der Technik entsprechendes Verschlüsselungsverfahren zu verwenden. 4 Die Registernummer des Sterbefalleintrags dient als Hilfsmerkmal. | |
§ 3 Statistik der rechtskräftigen Beschlüsse in Ehesachen und Statistik der rechtskräftigen Aufhebungen von Lebenspartnerschaften | |
1 Die für Ehesachen sowie für Lebenspartnerschaftssachen zuständigen Gerichte erster Instanz übermitteln den statistischen Ämtern der Länder nach Rechtskraft des Beschlusses mindestens monatlich folgende Daten als Erhebungsmerkmale: | Die für Ehesachen sowie für Lebenspartnerschaftssachen zuständigen Gerichte erster Instanz übermitteln den statistischen Ämtern der Länder nach Rechtskraft des Beschlusses mindestens monatlich folgende Daten als Erhebungsmerkmale: |
1. bei gerichtlichen Entscheidungen über Ehesachen a) Angabe darüber, ob der Antrag nur von einem der Ehegatten, von beiden gemeinsam oder von einer Verwaltungsbehörde gestellt worden ist, Geschlecht des Antragstellers oder der Antragstellerin, Erklärung und Geschlecht des Antragsgegners oder der Antragsgegnerin, Inhalt der Entscheidung und Tag der Rechtskraft der Entscheidung, b) Staatsangehörigkeit, Tag der Geburt und Geschlecht der Ehegatten, Tag der Eheschließung oder im Falle einer Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft, Zahl der lebenden gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder, c) Kreis oder kreisfreie Stadt, in dem oder in der der für den Gerichtsstand maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt liegt, 2. bei gerichtlichen Entscheidungen über Lebenspartnerschaftssachen a) Inhalt der Entscheidung und Tag der Rechtskraft der Entscheidung, b) Staatsangehörigkeit, Tag der Geburt und Geschlecht der Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen, Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft, Zahl der lebenden gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder, c) Kreis oder kreisfreie Stadt, in dem oder in der der für den Gerichtsstand maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt liegt. | |
2 Die Daten sind elektronisch zu übermitteln, soweit die technischen Voraussetzungen hierfür geschaffen sind. 3 Bei der elektronischen Übermittlung ist ein dem Stand der Technik entsprechendes Verschlüsselungsverfahren zu verwenden. | |
§ 4 Wanderungsstatistik | |
(1) 1 Erfolgt die Verlegung der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung 1. bei einem Einzug in eine alleinige Wohnung oder Hauptwohnung, 2. bei einem Auszug aus einer alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung, 3. bei einem Wechsel des Wohnungsstatus einer Nebenwohnung zur alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung | |
über Gemeindegrenzen hinweg, übermitteln die nach Landesrecht für das Meldewesen zuständigen Stellen den statistischen Ämtern der Länder die Angaben zu den Merkmalen nach den Absätzen 2 und 3. 2 Die Übermittlung hat mindestens monatlich elektronisch mittels eines dem Stand der Technik entsprechenden Verschlüsselungsverfahrens zu erfolgen. | über Gemeindegrenzen hinweg, übermitteln die nach Landesrecht für das Meldewesen zuständigen Stellen den statistischen Ämtern der Länder die Angaben zu den Merkmalen nach den Absätzen 2 und 3. 2 Die Übermittlung hat mindestens monatlich zu erfolgen. |
(2) Erhebungsmerkmale sind: 1. Tag des Einzugs in die neue alleinige Wohnung oder Hauptwohnung oder Tag des Auszugs aus der bisherigen alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung oder Tag des Wechsels des Wohnungsstatus einer Nebenwohnung zur alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung, 2. bisheriger und neuer Wohnort sowie Wohnungsstatus am bisherigen und neuen Wohnort, 3. Geschlecht, Tag der Geburt und Familienstand, 4. Staatsangehörigkeit, Ort der Geburt sowie bei Geburt im Ausland auch der Staat der Geburt, 5. rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, 6. zusätzlich bei Zuzug aus dem Ausland: Tag des letzten Wegzugs vom Inland ins Ausland, 7. zusätzlich bei Abmeldung ins Ausland mit Angabe des Zielgebietes oder bei Abmeldung ohne Angabe des Zielgebietes: Tag des letzten Zuzugs aus dem Ausland, 8. Tatsache der An- und Abmeldung von Amts wegen. (3) Hilfsmerkmale sind: 1. Bezeichnung der Meldebehörde, 2. Ordnungsmerkmal der Meldebehörde, 3. letzte frühere und derzeitige Anschrift, 4. bei einem Zuzug aus dem Inland: das Datum des Auszugs aus der bisherigen Wohnung, 5. bei einem Wegzug in das Ausland oder nach unbekannt: das Datum des Zuzugs in die Gemeinde. (4) Sofern bei der Meldebehörde ein Rückmeldeverfahren aus den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 aufgeführten Anlässen vorgesehen ist, erfolgt die Übermittlung der Daten erst nach Abschluss des Rückmeldeverfahrens. | |
§ 5 Fortschreibung des Bevölkerungsstandes und Bevölkerungsvorausberechnungen | |
(1) 1 Der Bevölkerungsstand wird | |
1. nach den Ergebnissen der Statistik der natürlichen Bevölkerungsbewegung und der Wanderungsstatistik sowie 2. nach den Mitteilungen gemäß Absatz 2 zum Wechsel der Staatsangehörigkeit sowie zu Ehescheidungen und Aufhebungen von Ehen und Lebenspartnerschaften fortgeschrieben. | 1. nach den Ergebnissen der Statistik der natürlichen Bevölkerungsbewegung und der Wanderungsstatistik, 2. nach den Mitteilungen gemäß Absatz 2 zum Wechsel der Staatsangehörigkeit sowie zu Ehescheidungen und Aufhebungen von Ehen und Lebenspartnerschaften sowie 3. nach den Mitteilungen gemäß Absatz 3 zur Änderung des Geschlechtseintrages fortgeschrieben. |
2 Grundlage für die Fortschreibung ist der jeweils letzte Zensus. 3 Die Fortschreibung erfolgt für die Bevölkerung insgesamt sowie getrennt nach Geschlecht, Alter, Familienstand, Wohnort und Staatsangehörigkeit. | |
(2) Die nach Landesrecht für das Meldewesen zuständigen Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder mindestens monatlich elektronisch unter Verwendung von einem dem Stand der Technik entsprechenden Verschlüsselungsverfahren folgende Daten: | (2) Die nach Landesrecht für das Meldewesen zuständigen Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder mindestens monatlich folgende Daten: |
1. für die Ermittlung der Zahl der deutschen und der nichtdeutschen Bevölkerung beim Erwerb, soweit dieser nicht durch Geburt erworben wird, oder Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit als Erhebungsmerkmale a) Wohnort, Geschlecht, Tag sowie Ort und Staat der Geburt, Familienstand, b) Tag des Erwerbs oder des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit, c) bei Aufgabe der deutschen Staatsangehörigkeit: neu erworbene Staatsangehörigkeit, d) bei Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit: bisherige Staatsangehörigkeit, 2. für die Ermittlung des Familienstandes bei Ehesachen und Lebenspartnerschaften als Erhebungsmerkmale a) Angabe darüber, ob es sich um eine Ehescheidung oder um die Aufhebung einer Ehe oder einer Lebenspartnerschaft handelte und ob der Familienstand im Melderegister vorher als nicht bekannt erfasst war, b) Wohnort, Geschlecht, Tag der Geburt und Staatsangehörigkeit, c) Tag der Beendigung der Ehe oder der Lebenspartnerschaft, 3. als Hilfsmerkmale für die Nummern 1 und 2 a) Bezeichnung der Meldebehörde, b) Ordnungsmerkmal der Meldebehörde, c) Anschrift. (3) 1 Das Statistische Bundesamt führt auf der Grundlage der Angaben zu den §§ 2 bis 5 Bevölkerungsvorausberechnungen durch. 2 Die Zuständigkeit der Länder, die Vorausberechnungen für ihren Zuständigkeitsbereich ebenfalls durchzuführen, bleibt unberührt. | |
§ 5b (neu) | § 5b Übermittlung von Angaben an das Robert Koch-Institut; Fachspezifische Analysen und Mortalitätssurveillance; Veröffentlichungen |
(1) 1 Für Zwecke der epidemiologischen Analysen einer überdurchschnittlichen Sterblichkeit übermittelt das Statistische Bundesamt dem Robert Koch-Institut und den nach § 54 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden zu jedem Sterbefall unverzüglich die nach § 2 Absatz 1a Satz 2 übermittelten Einzelangaben zu Geschlecht, Jahr und Monat der Geburt, Sterbetag, Anschrift des Sterbeortes sowie Landkreis oder kreisfreier Stadt, in welchem oder in welcher die verstorbene Person zuletzt gemeldet war, sowie das Standesamt, das den Sterbefall registriert hat. 2 Die statistischen Ämter der Länder können auf Ersuchen des Statistischen Bundesamtes die in Satz 1 genannte Datenübermittlung anstelle des Statistischen Bundesamtes durchführen. 3 Das Robert Koch-Institut und die nach § 54 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden anonymisieren die Anschrift des Sterbeortes zum frühestmöglichen Zeitpunkt. 4 Das Statistische Bundesamt übermittelt zudem aufbereitete Einzelangaben zu den in Satz 1 genannten Einzelangaben jährlich unverzüglich nach Abschluss der Aufbereitung, beginnend mit den Einzelangaben für das Berichtsjahr 2023, an das Robert Koch-Institut. (2) 1 Das Robert Koch-Institut übermittelt Ergebnisse seiner auf Grundlage der nach Absatz 1 übermittelten Einzelangaben erstellten Analysen anonymisiert obersten und oberen Bundesbehörden sowie den nach § 54 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden für den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zweck. 2 Soweit die datenempfangende Stelle nach Übermittlung der Ergebnisse nach Satz 1 feststellt, dass sie Bedarf an den nach Absatz 1 Satz 1 und 2 übermittelten Einzelangaben hat, um im Rahmen ihrer eigenen Aufgabenwahrnehmung weitere Analysen durchführen zu können, darf das Robert Koch-Institut auch die nach Absatz 1 Satz 1 und 2 übermittelten Einzelangaben an die jeweilige Stelle übermitteln. 3 Der Bedarf ist gegenüber dem Robert Koch-Institut zu begründen. 4 Die Anschrift des Sterbeortes ist vor der Übermittlung nach Satz 2 zu anonymisieren. 5 Satz 2 gilt nicht für die in Absatz 1 Satz 4 genannten aufbereiteten Einzelangaben. (3) Das Robert Koch-Institut, die nach § 54 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden sowie die obersten und oberen Bundesbehörden stellen bei Veröffentlichungen zu den in Absatz 1 genannten Einzelangaben durch geeignete Maßnahmen sicher, dass Einzelangaben den verstorbenen oder betroffenen Personen nicht zugeordnet werden können. | |
§ 6 Übergangsvorschrift | |
1 Die Angaben nach § 2 Absatz 2 sowie nach § 3 Satz 1 Nummer 1 zu gleichgeschlechtlichen Paaren sind für den Zeitraum ab dem 1. Oktober 2017 zu liefern. 2 Die Angaben nach § 2 Absatz 2 sind bis einschließlich 22. Januar 2019 zu liefern, die Angaben nach § 3 Satz 1 Nummer 1 bis einschließlich 22. März 2019. 3 Die Daten sind elektronisch zu übermitteln, soweit die technischen Voraussetzungen hierfür geschaffen sind und die Daten elektronisch vorhanden sind. 4 Bei der elektronischen Übermittlung ist ein dem Stand der Technik entsprechendes Verschlüsselungsverfahren zu verwenden. | (1) 1 Abweichend von § 5b Absatz 1 Satz 1 übermittelt das Statistische Bundesamt für den Zeitraum vom 21. Juli 2023 bis zum 31. Oktober 2023 die in § 5b Absatz 1 Satz 1 genannten Einzelangaben ohne Angaben zum Sterbeort. 2 Die Übermittlung nach Satz 1 erfolgt innerhalb von einem Monat nach der Übermittlung der jeweiligen Einzelangaben nach § 2 Absatz 1a Satz 2. (2) 1 Das Statistische Bundesamt übermittelt für den Zeitraum vom 1. November 2021 bis zum 31. Dezember 2022 aufbereitete Einzelangaben zu den in § 5b Absatz 1 Satz 1 genannten Einzelangaben ohne Angaben zum Sterbeort unverzüglich nach Abschluss der Aufbereitung an das Robert Koch-Institut. 2 § 5b Absatz 2 Satz 2 gilt nicht für die in Satz 1 genannten Einzelangaben. 3 § 5b Absatz 3 gilt für die in Satz 1 genannten Einzelangaben entsprechend. 4 Abweichend von § 5b Absatz 1 Satz 4 übermittelt das Statistische Bundesamt aufbereitete Einzelangaben für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 31. Oktober 2023 zu den in § 5b Absatz 1 Satz 1 genannten Einzelangaben ohne Angaben zum Sterbeort. |
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