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Änderung § 5a BevStatG vom 15.06.2021

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§ 5a BevStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.06.2021 geltenden Fassung
§ 5a BevStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1649
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 5a Übermittlung von Tabellen an oberste Bundes- und Landesbehörden


vorherige Änderung

 


Für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen die statistischen Ämter des Bundes und der Länder den obersten Bundes- oder Landesbehörden Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermitteln, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.