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Änderung § 4 BevStatG vom 09.12.2014
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4 BevStatG, alle Änderungen durch Artikel 2 2. MZGuBevStatGÄndG am 9. Dezember 2014 und Änderungshistorie des BevStatGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 4 BevStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.12.2014 geltenden Fassung | § 4 BevStatG n.F. (neue Fassung) in der am 09.12.2014 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 02.12.2014 BGBl. I S. 1926 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Wanderungsstatistik | |
(Text alte Fassung) Die nach Landesrecht für das Meldewesen zuständigen Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder mindestens monatlich elektronisch unter Verwendung von einem dem Stand der Technik entsprechenden Verschlüsselungsverfahren folgende Daten: 1. als Erhebungsmerkmale a) Tag des Einzugs in die neue Wohnung oder des Auszugs aus der bisherigen Wohnung, bisheriger und neuer Wohnort, Haupt- oder Nebenwohnung, b) Geschlecht, Tag der Geburt und Familienstand, c) Staatsangehörigkeit, Ort der Geburt sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat, d) rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, e) zusätzlich bei Zuzug aus dem Ausland: Tag des letzten Wegzugs vom Inland ins Ausland, f) zusätzlich bei Abmeldung ins Ausland mit Angabe des Zielgebietes oder bei Abmeldung ohne Angabe zum Zielgebiet: Tag des letzten Zuzugs aus dem Ausland, g) die Tatsache der An- und Abmeldung von Amts wegen, 2. als Hilfsmerkmal Bezeichnung der Meldebehörde. Sofern ein Rückmeldeverfahren aus Anlass einer Anmeldung, einer Abmeldung ohne Bezug einer neuen Wohnung im Inland oder bei Änderungen des Wohnungsstatus vorgesehen ist, erfolgt die Übermittlung der Daten erst nach Abschluss des Rückmeldeverfahrens. | (Text neue Fassung) (1) 1 Erfolgt die Verlegung der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung 1. bei einem Einzug in eine alleinige Wohnung oder Hauptwohnung, 2. bei einem Auszug aus einer alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung, 3. bei einem Wechsel des Wohnungsstatus einer Nebenwohnung zur alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung über Gemeindegrenzen hinweg, übermitteln die nach Landesrecht für das Meldewesen zuständigen Stellen den statistischen Ämtern der Länder die Angaben zu den Merkmalen nach den Absätzen 2 und 3. 2 Die Übermittlung hat mindestens monatlich elektronisch mittels eines dem Stand der Technik entsprechenden Verschlüsselungsverfahrens zu erfolgen. (2) Erhebungsmerkmale sind: 1. Tag des Einzugs in die neue alleinige Wohnung oder Hauptwohnung oder Tag des Auszugs aus der bisherigen alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung oder Tag des Wechsels des Wohnungsstatus einer Nebenwohnung zur alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung, 2. bisheriger und neuer Wohnort sowie Wohnungsstatus am bisherigen und neuen Wohnort, 3. Geschlecht, Tag der Geburt und Familienstand, 4. Staatsangehörigkeit, Ort der Geburt sowie bei Geburt im Ausland auch der Staat der Geburt, 5. rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, 6. zusätzlich bei Zuzug aus dem Ausland: Tag des letzten Wegzugs vom Inland ins Ausland, 7. zusätzlich bei Abmeldung ins Ausland mit Angabe des Zielgebietes oder bei Abmeldung ohne Angabe des Zielgebietes: Tag des letzten Zuzugs aus dem Ausland, 8. Tatsache der An- und Abmeldung von Amts wegen. (3) Hilfsmerkmale sind: 1. Bezeichnung der Meldebehörde, 2. Ordnungsmerkmal der Meldebehörde, 3. letzte frühere und derzeitige Anschrift. (4) Sofern bei der Meldebehörde ein Rückmeldeverfahren aus den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 aufgeführten Anlässen vorgesehen ist, erfolgt die Übermittlung der Daten erst nach Abschluss des Rückmeldeverfahrens. |
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