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Änderung § 6 BevStatG vom 09.12.2014
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§ 6 BevStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.12.2014 geltenden Fassung | § 6 BevStatG n.F. (neue Fassung) in der am 09.12.2014 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 02.12.2014 BGBl. I S. 1926 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Übergangsvorschrift | |
(Text alte Fassung) Die Angaben nach § 2 Absatz 3 und § 3 Satz 1 Nummer 2 sind für den Zeitraum ab dem 9. Mai 2011 zu liefern. Die Daten sind elektronisch zu übermitteln, soweit die technischen Voraussetzungen hierfür geschaffen sind und die Daten elektronisch vorhanden sind. Bei der elektronischen Übermittlung ist ein dem Stand der Technik entsprechendes Verschlüsselungsverfahren zu verwenden. | (Text neue Fassung) 1 Folgende Angaben sind für den Zeitraum ab dem 9. Mai 2011 zu liefern: a) Angaben nach § 2 Absatz 3 mit Ausnahme der Angabe nach § 2 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c sowie b) Angaben nach § 3 Satz 1 Nummer 2 mit Ausnahme der Angaben zu Feststellungen des Nichtbestehens von Lebenspartnerschaften. 2 Die Angaben nach § 4 Absatz 3 Nummer 2 und 3 sowie § 5 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b und c sind erstmalig zum 1. Mai 2015 zu liefern. 3 Die Daten sind elektronisch zu übermitteln, soweit die technischen Voraussetzungen hierfür geschaffen sind und die Daten elektronisch vorhanden sind. 4 Bei der elektronischen Übermittlung ist ein dem Stand der Technik entsprechendes Verschlüsselungsverfahren zu verwenden. |
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