Tools:
Update via:
Änderung § 1 BevStatG vom 22.12.2018
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 9 EheRAnpG am 22. Dezember 2018 und Änderungshistorie des BevStatGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 1 BevStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.12.2018 geltenden Fassung | § 1 BevStatG n.F. (neue Fassung) in der am 22.12.2018 geltenden Fassung durch Artikel 9 G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2639 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 1 Zweck der Erhebung | |
Folgende Bundesstatistiken werden geführt, um die Zahl und die Zusammensetzung der Bevölkerung sowie ihre Veränderungen und deren Ursachen festzustellen: 1. die Statistik der natürlichen Bevölkerungsbewegung, untergliedert in die | |
(Text alte Fassung) a) Statistik der Eheschließungen, b) Statistik der Begründungen von Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, c) Geburtenstatistik, d) Sterbefallstatistik einschließlich Todesursachenstatistik, | (Text neue Fassung) a) Statistik der Eheschließungen und Umwandlungen von Lebenspartnerschaften in Ehen, b) Geburtenstatistik, c) Sterbefallstatistik einschließlich Todesursachenstatistik, |
2. die Statistik der rechtskräftigen Beschlüsse in Eheauflösungssachen, 3. die Statistik der rechtskräftigen Aufhebungen von Lebenspartnerschaften, 4. die Wanderungsstatistik und 5. die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10596/al68525-0.htm