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Synopse aller Änderungen des BevStatG am 22.12.2018
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 22. Dezember 2018 durch Artikel 9 des EheRAnpG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BevStatG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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BevStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.12.2018 geltenden Fassung | BevStatG n.F. (neue Fassung) in der am 22.12.2018 geltenden Fassung durch Artikel 9 G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2639 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Zweck der Erhebung | |
Folgende Bundesstatistiken werden geführt, um die Zahl und die Zusammensetzung der Bevölkerung sowie ihre Veränderungen und deren Ursachen festzustellen: 1. die Statistik der natürlichen Bevölkerungsbewegung, untergliedert in die | |
(Text alte Fassung) a) Statistik der Eheschließungen, b) Statistik der Begründungen von Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, c) Geburtenstatistik, d) Sterbefallstatistik einschließlich Todesursachenstatistik, | (Text neue Fassung) a) Statistik der Eheschließungen und Umwandlungen von Lebenspartnerschaften in Ehen, b) Geburtenstatistik, c) Sterbefallstatistik einschließlich Todesursachenstatistik, |
2. die Statistik der rechtskräftigen Beschlüsse in Eheauflösungssachen, 3. die Statistik der rechtskräftigen Aufhebungen von Lebenspartnerschaften, 4. die Wanderungsstatistik und 5. die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes. | |
§ 2 Statistik der natürlichen Bevölkerungsbewegung | |
(1) 1 Die nach Landesrecht für die Führung der Personenstandsregister zuständigen Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder mindestens monatlich die Daten zu Eheschließungen, Begründungen von Lebenspartnerschaften, lebend- und totgeborenen Kindern sowie Sterbefällen. 2 Die Daten sind elektronisch zu übermitteln, soweit die technischen Voraussetzungen hierfür geschaffen sind. 3 Bei der elektronischen Übermittlung ist ein dem Stand der Technik entsprechendes Verschlüsselungsverfahren zu verwenden. (2) Bei Eheschließungen werden folgende Daten übermittelt: | (1) 1 Die nach Landesrecht für die Führung der Personenstandsregister zuständigen Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder mindestens monatlich die Daten zu Eheschließungen und Umwandlungen von Lebenspartnerschaften in Ehen, lebend- und totgeborenen Kindern sowie Sterbefällen. 2 Die Daten sind elektronisch zu übermitteln, soweit die technischen Voraussetzungen hierfür geschaffen sind. 3 Bei der elektronischen Übermittlung ist ein dem Stand der Technik entsprechendes Verschlüsselungsverfahren zu verwenden. (2) Bei Eheschließungen und Umwandlungen von Lebenspartnerschaften in Ehen werden folgende Daten übermittelt: |
1. als Erhebungsmerkmale a) Tag der Eheschließung und Standesamt, das die Eheschließung registriert hat, | |
b) Staatsangehörigkeit, Wohnort, Tag der Geburt, bisheriger Familienstand und Zahl der gemeinsamen Kinder der Ehegatten, | b) Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Wohnort, Tag der Geburt, bisheriger Familienstand und Zahl der gemeinsamen Kinder der Ehegatten, |
2. als Hilfsmerkmale a) Registernummer, b) Monat und Jahr der Beurkundung, c) Anschrift der Eheleute. | |
(3) Bei Begründungen von Lebenspartnerschaften werden folgende Daten übermittelt: | (3) Bei lebend- und bei totgeborenen Kindern werden folgende Daten übermittelt: |
1. als Erhebungsmerkmale | |
a) Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft und Behörde, die die Begründung der Lebenspartnerschaft registriert hat, b) Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Wohnort, Tag der Geburt und bisheriger Familienstand der Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen, 2. als Hilfsmerkmale a) Registernummer, b) Monat und Jahr der Beurkundung, c) Anschrift der Lebenspartner. (4) Bei lebend- und bei totgeborenen Kindern werden folgende Daten übermittelt: 1. als Erhebungsmerkmale | |
a) Tag der Geburt und Standesamt, das die Geburt registriert hat, b) Geschlecht, c) Angabe darüber, ob die Eltern des Kindes miteinander verheiratet sind, d) Tag, Ort und Staat der Geburt der Eltern sowie deren Staatsangehörigkeit und Wohnort, | |
e) Einzel- oder Mehrlingsgeburt, bei Mehrlingsgeburten Anzahl der Jungen und Mädchen, | e) Einzel- oder Mehrlingsgeburt, bei Mehrlingsgeburten Anzahl der Geburten nach Geschlecht, |
f) Tag der Geburt des zuvor geborenen Kindes der Mutter, Angabe darüber, um das wievielte von der Mutter geborene Kind es sich handelt, Zahl der totgeborenen Kinder der Mutter, g) bei Kindern, deren Eltern miteinander verheiratet sind: Tag der Eheschließung der Eltern, Angabe darüber, um das wievielte in der Ehe geborene Kind es sich handelt, Zahl der totgeborenen Kinder der Ehe, h) bei Lebendgeburten: zusätzlich Angabe darüber, ob das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben hat, 2. als Hilfsmerkmale a) Registernummer, b) Monat und Jahr der Beurkundung, c) bei Mehrlingsgeburten: Registernummer des jeweils zuvor geborenen Mehrlingskindes, d) Anschrift der Eltern. | |
(5) Bei Sterbefällen werden folgende Daten übermittelt: | (4) Bei Sterbefällen werden folgende Daten übermittelt: |
1. als Erhebungsmerkmale a) Sterbetag und Standesamt, das den Sterbefall registriert hat, b) Tag, Ort und Staat der Geburt, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Wohnort, c) bei Kindern, die innerhalb der ersten 24 Lebensstunden starben: zusätzlich Lebensdauer, | |
d) Tag der Geburt des hinterbliebenen Ehegatten oder des hinterbliebenen Lebenspartners oder der hinterbliebenen Lebenspartnerin, | d) Tag der Geburt und Geschlecht des hinterbliebenen Ehegatten oder des hinterbliebenen Lebenspartners oder der hinterbliebenen Lebenspartnerin, |
2. als Hilfsmerkmale a) Registernummer, b) Monat und Jahr der Beurkundung, c) Anschrift, unter der die verstorbene Person zuletzt gemeldet war. | |
(6) Bei der Beurkundung eines im Ausland eingetretenen Ereignisses nach den Absätzen 2 bis 5 durch ein deutsches Standesamt ist als Erhebungsmerkmal zusätzlich anzugeben, dass das Ereignis im Ausland eingetreten ist; bei Sterbefällen ist darüber hinaus der Staat anzugeben, in dem der Tod eingetreten ist. (7) 1 Die nach Landesrecht für den Empfang des vertraulichen Teils der ärztlichen Bescheinigung über den Tod (Totenschein) zuständigen Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder mindestens monatlich die mit der Registernummer des Sterbefalleintrags und dem zuständigen Standesamt gekennzeichneten Angaben zu den Todesursachen und den Umständen des Todes nach den Angaben auf dem Totenschein. 2 Die Übermittlungen erfolgen elektronisch, soweit die technischen Voraussetzungen hierfür geschaffen sind. 3 Bei der elektronischen Übermittlung ist ein dem Stand der Technik entsprechendes Verschlüsselungsverfahren zu verwenden. 4 Die Registernummer des Sterbefalleintrags dient als Hilfsmerkmal. | (5) Bei der Beurkundung eines im Ausland eingetretenen Ereignisses nach den Absätzen 2 bis 4 durch ein deutsches Standesamt ist als Erhebungsmerkmal zusätzlich anzugeben, dass das Ereignis im Ausland eingetreten ist; bei Sterbefällen ist darüber hinaus der Staat anzugeben, in dem der Tod eingetreten ist. (6) 1 Die nach Landesrecht für den Empfang des vertraulichen Teils der ärztlichen Bescheinigung über den Tod (Totenschein) zuständigen Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder mindestens monatlich die mit der Registernummer des Sterbefalleintrags und dem zuständigen Standesamt gekennzeichneten Angaben zu den Todesursachen und den Umständen des Todes nach den Angaben auf dem Totenschein. 2 Die Übermittlungen erfolgen elektronisch, soweit die technischen Voraussetzungen hierfür geschaffen sind. 3 Bei der elektronischen Übermittlung ist ein dem Stand der Technik entsprechendes Verschlüsselungsverfahren zu verwenden. 4 Die Registernummer des Sterbefalleintrags dient als Hilfsmerkmal. |
§ 3 Statistik der rechtskräftigen Beschlüsse in Ehesachen und Statistik der rechtskräftigen Aufhebungen von Lebenspartnerschaften | |
1 Die für Ehesachen sowie für Aufhebungen von Lebenspartnerschaften und Feststellungen des Nichtbestehens von *) Lebenspartnerschaften zuständigen Gerichte erster Instanz übermitteln nach Rechtskraft des Beschlusses den statistischen Ämtern der Länder mindestens monatlich folgende Daten als Erhebungsmerkmale: | 1 Die für Ehesachen sowie für Lebenspartnerschaftssachen zuständigen Gerichte erster Instanz übermitteln den statistischen Ämtern der Länder nach Rechtskraft des Beschlusses mindestens monatlich folgende Daten als Erhebungsmerkmale: |
1. bei gerichtlichen Entscheidungen über Ehesachen | |
a) Angabe darüber, ob der Antrag vom Ehemann, von der Ehefrau, von beiden gemeinsam oder einer Verwaltungsbehörde gestellt worden ist, Erklärung des Antragsgegners, Inhalt der Entscheidung und Tag der Rechtskraft der Entscheidung, b) Staatsangehörigkeit und Tag der Geburt der Ehegatten, Tag der Eheschließung, Zahl der lebenden gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder, c) Kreis oder kreisfreie Stadt, in dem/in der der für den Gerichtsstand maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt liegt, 2. bei Aufhebungen und Feststellungen des Nichtbestehens von Lebenspartnerschaften a) Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft, Inhalt der Entscheidung und Tag der Rechtskraft der Entscheidung, b) Staatsangehörigkeit, Tag der Geburt und Geschlecht der Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen, Zahl der lebenden gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder, c) Kreis oder kreisfreie Stadt, in dem/in der der für den Gerichtsstand maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt liegt. | a) Angabe darüber, ob der Antrag nur von einem der Ehegatten, von beiden gemeinsam oder von einer Verwaltungsbehörde gestellt worden ist, Geschlecht des Antragstellers oder der Antragstellerin, Erklärung und Geschlecht des Antragsgegners oder der Antragsgegnerin, Inhalt der Entscheidung und Tag der Rechtskraft der Entscheidung, b) Staatsangehörigkeit, Tag der Geburt und Geschlecht der Ehegatten, Tag der Eheschließung oder im Falle einer Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft, Zahl der lebenden gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder, c) Kreis oder kreisfreie Stadt, in dem oder in der der für den Gerichtsstand maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt liegt, 2. bei gerichtlichen Entscheidungen über Lebenspartnerschaftssachen a) Inhalt der Entscheidung und Tag der Rechtskraft der Entscheidung, b) Staatsangehörigkeit, Tag der Geburt und Geschlecht der Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen, Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft, Zahl der lebenden gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder, c) Kreis oder kreisfreie Stadt, in dem oder in der der für den Gerichtsstand maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt liegt. |
2 Die Daten sind elektronisch zu übermitteln, soweit die technischen Voraussetzungen hierfür geschaffen sind. 3 Bei der elektronischen Übermittlung ist ein dem Stand der Technik entsprechendes Verschlüsselungsverfahren zu verwenden. | |
--- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung durch Artikel 2 Nr. 2 a) dritte Änderung G. v. 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1926) wurde sinngemäß konsolidiert. | |
§ 5 Fortschreibung des Bevölkerungsstandes und Bevölkerungsvorausberechnungen | |
(1) 1 Der Bevölkerungsstand wird 1. nach den Ergebnissen der Statistik der natürlichen Bevölkerungsbewegung und der Wanderungsstatistik sowie 2. nach den Mitteilungen gemäß Absatz 2 zum Wechsel der Staatsangehörigkeit sowie zu Ehescheidungen und Aufhebungen von Ehen und Lebenspartnerschaften fortgeschrieben. 2 Grundlage für die Fortschreibung ist der jeweils letzte Zensus. 3 Die Fortschreibung erfolgt für die Bevölkerung insgesamt sowie getrennt nach Geschlecht, Alter, Familienstand, Wohnort und Staatsangehörigkeit. (2) Die nach Landesrecht für das Meldewesen zuständigen Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder mindestens monatlich elektronisch unter Verwendung von einem dem Stand der Technik entsprechenden Verschlüsselungsverfahren folgende Daten: 1. für die Ermittlung der Zahl der deutschen und der nichtdeutschen Bevölkerung beim Erwerb, soweit dieser nicht durch Geburt erworben wird, oder Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit als Erhebungsmerkmale a) Wohnort, Geschlecht, Tag sowie Ort und Staat der Geburt, Familienstand, b) Tag des Erwerbs oder des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit, c) bei Aufgabe der deutschen Staatsangehörigkeit: neu erworbene Staatsangehörigkeit, d) bei Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit: bisherige Staatsangehörigkeit, 2. für die Ermittlung des Familienstandes bei Ehesachen und Lebenspartnerschaften als Erhebungsmerkmale | |
a) Angabe darüber, ob es sich um eine Ehescheidung oder um die Aufhebung einer Ehe oder einer Lebenspartnerschaft handelte, | a) Angabe darüber, ob es sich um eine Ehescheidung oder um die Aufhebung einer Ehe oder einer Lebenspartnerschaft handelte und ob der Familienstand im Melderegister vorher als nicht bekannt erfasst war, |
b) Wohnort, Geschlecht, Tag der Geburt und Staatsangehörigkeit, c) Tag der Beendigung der Ehe oder der Lebenspartnerschaft, 3. als Hilfsmerkmale für die Nummern 1 und 2 a) Bezeichnung der Meldebehörde, b) Ordnungsmerkmal der Meldebehörde, c) Anschrift. (3) 1 Das Statistische Bundesamt führt auf der Grundlage der Angaben zu den §§ 2 bis 5 Bevölkerungsvorausberechnungen durch. 2 Die Zuständigkeit der Länder, die Vorausberechnungen für ihren Zuständigkeitsbereich ebenfalls durchzuführen, bleibt unberührt. | |
§ 6 Übergangsvorschrift | |
1 Folgende Angaben sind für den Zeitraum ab dem 9. Mai 2011 zu liefern: a) Angaben nach § 2 Absatz 3 mit Ausnahme der Angabe nach § 2 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c sowie b) Angaben nach § 3 Satz 1 Nummer 2 mit Ausnahme der Angaben zu Feststellungen des Nichtbestehens von Lebenspartnerschaften. 2 Die Angaben nach § 4 Absatz 3 Nummer 2 und 3 sowie § 5 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b und c sind erstmalig zum 1. Mai 2015 zu liefern. 3 Die Daten sind elektronisch zu übermitteln, soweit die technischen Voraussetzungen hierfür geschaffen sind und die Daten elektronisch vorhanden sind. 4 Bei der elektronischen Übermittlung ist ein dem Stand der Technik entsprechendes Verschlüsselungsverfahren zu verwenden. | 1 Die Angaben nach § 2 Absatz 2 sowie nach § 3 Satz 1 Nummer 1 zu gleichgeschlechtlichen Paaren sind für den Zeitraum ab dem 1. Oktober 2017 zu liefern. 2 Die Angaben nach § 2 Absatz 2 sind bis einschließlich 22. Januar 2019 zu liefern, die Angaben nach § 3 Satz 1 Nummer 1 bis einschließlich 22. März 2019. 3 Die Daten sind elektronisch zu übermitteln, soweit die technischen Voraussetzungen hierfür geschaffen sind und die Daten elektronisch vorhanden sind. 4 Bei der elektronischen Übermittlung ist ein dem Stand der Technik entsprechendes Verschlüsselungsverfahren zu verwenden. |
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