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Änderung § 37 SeeArbG vom 26.12.2020
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§ 37 SeeArbG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.12.2020 geltenden Fassung | § 37 SeeArbG n.F. (neue Fassung) in der am 26.12.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 14.10.2020 BGBl. I S. 2112, 2878 |
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(Textabschnitt unverändert) § 37 Anspruch auf Heuer | |
(1) Das Besatzungsmitglied hat für die Dauer des Heuerverhältnisses Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Heuer. (2) 1 Vor Beginn des Heuerverhältnisses hat das Besatzungsmitglied Anspruch auf Zahlung der Heuer für die Dauer der notwendigen Anreise zum vereinbarten Ort des Dienstantritts. 2 Der Anspruch besteht auch für Zeiten, um die sich die Ankunft des Schiffes verspätet. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (3) Das Besatzungsmitglied, das infolge von seeräuberischen Handlungen oder bewaffneten Raubüberfällen auf Schiffe an Bord oder außerhalb des Schiffes gefangen gehalten wird, hat bis zur Freilassung und ordnungsgemäßen Heimschaffung oder im Falle des Todes während der Gefangenschaft bis zu dem festgestellten Todeszeitpunkt Anspruch auf Fortzahlung der vereinbarten Heuer. |
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