Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 20 SeeArbG vom 26.11.2019

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 20 SeeArbG, alle Änderungen durch Artikel 151 2. DSAnpUG-EU am 26. November 2019 und Änderungshistorie des SeeArbG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 20 SeeArbG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 20 SeeArbG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 151 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626

(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Rechtsverordnungen


(1) 1 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1. die näheren Anforderungen an die Seediensttauglichkeit, einschließlich der erforderlichen Nachuntersuchungen durch die Berufsgenossenschaft,

2. die Durchführung der vorgeschriebenen Untersuchungen,

3. die Ausgestaltung des Seediensttauglichkeitszeugnisses,

4. Voraussetzungen für die Zulassung der Ärzte, insbesondere die Anforderungen an die Befähigung und die persönliche Eignung, sowie die erforderlichen Nachweise,

5. das Erfordernis einer Fortbildung der zugelassenen Ärzte,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

6. die näheren Einzelheiten über die Erhebung, die Verarbeitung und die Nutzung der Daten des Seediensttauglichkeitsverzeichnisses

(Text neue Fassung)

6. die näheren Einzelheiten über die Verarbeitung der Daten des Seediensttauglichkeitsverzeichnisses

sowie das jeweilige Verfahren zu regeln. 2 In Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 4 oder 5 können Regelungen über eine Prüfung der Fachkunde einschließlich der Regelungen über Ablauf und Inhalt der Prüfung, die Leistungsbewertung und die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses getroffen werden. 3 In Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 6 kann vorgesehen werden, dass die an die jeweiligen Empfänger jeweils zu übermittelnden Daten ihnen durch Abruf im automatisierten Verfahren übermittelt oder von ihnen direkt eingestellt werden können, soweit

vorherige Änderung

1. dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit, insbesondere zum Schutz der Vertraulichkeit und der Unversehrtheit der Daten getroffen,



1. die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit getroffen,

2. bei der Nutzung allgemein zugänglicher Netze Verschlüsselungsverfahren angewendet und

3. die Zulässigkeit der Direkteinstellung oder der Abrufe kontrolliert

werden.

(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 bedürfen des Einvernehmens des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft, soweit die Seefischerei betroffen ist.