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Unterabschnitt 2 - Seearbeitsgesetz (SeeArbG)
Artikel 1 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868, 2014 I 605; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 14.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 73
Geltung ab 01.08.2013, abweichend siehe § 154, Ermächtigungen ab 25.04.2013; FNA: 9513-38 Schiffsbesatzung
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Geltung ab 01.08.2013, abweichend siehe § 154, Ermächtigungen ab 25.04.2013; FNA: 9513-38 Schiffsbesatzung
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Abschnitt 5 Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen, Verpflegung einschließlich Bedienung
Unterabschnitt 2 Verpflegung einschließlich Bedienung
§ 97 Anspruch auf Verpflegung, Unterweisung
§ 97 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Das Besatzungsmitglied hat für die Dauer des Heuerverhältnisses Anspruch auf kostenfreie, angemessene und ausreichende Speisen und Getränke (Verpflegung) sowie Trinkwasser. Angemessen ist die Verpflegung, wenn sie hinsichtlich Nährwert, Güte und Abwechslung eine geeignete und ausgewogene Ernährung gewährleistet. Hierbei sind die Anzahl der Besatzungsmitglieder an Bord, ihre kulturellen Eigenheiten und religiösen Gebräuche sowie die Dauer und Art der Reise angemessen zu berücksichtigen.
(2) Der Reeder hat dafür Sorge zu tragen, dass
- 1.
- das Trinkwasser, die Wasserversorgungsanlage und ihr Betrieb den geltenden trinkwasserrechtlichen Vorschriften,
- 2.
- die Verpflegung den geltenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften
§ 98 Überprüfungen
§ 98 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Kapitän oder eine von ihm bestimmte Person hat dafür zu sorgen, dass Überprüfungen
- 1.
- der Verpflegungs- und Trinkwasservorräte,
- 2.
- aller Räume und Ausrüstungsgegenstände, die der Lagerung von Verpflegung und Trinkwasser dienen, und
- 3.
- der Küchen und der anderen Ausrüstungen für die Zubereitung und das Servieren von Speisen
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