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Synopse aller Änderungen des SeeArbG am 01.08.2022

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. August 2022 durch Artikel 5 des RL2019/1152-UG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SeeArbG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

SeeArbG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
SeeArbG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1174

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Anwendungsbereich
    § 2 Begriffsbestimmungen
    § 3 Besatzungsmitglieder
    § 4 Reeder
    § 5 Kapitän und Stellvertreter
    § 6 Schiffsoffiziere
    § 7 Jugendliche Besatzungsmitglieder
    § 8 Datenschutz
    § 9 Abweichende Vereinbarungen
Abschnitt 2 Mindestanforderungen für die Arbeit von Besatzungsmitgliedern auf Schiffen
    Unterabschnitt 1 Mindestalter
       § 10 Mindestalter des Besatzungsmitglieds
    Unterabschnitt 2 Seediensttauglichkeit
       § 11 Erfordernis der Seediensttauglichkeit
       § 12 Seediensttauglichkeitszeugnis
       § 13 Ablehnung der Seediensttauglichkeit, Feststellungen durch die Berufsgenossenschaft
       § 14 Anordnungsbefugnisse der Berufsgenossenschaft
       § 15 Rechtsbehelfsverfahren
       § 16 Zulassung von Ärzten
       § 17 Überwachung der Ärzte
       § 18 Übernahme der Untersuchungskosten
       § 19 Seediensttauglichkeitsverzeichnis
       § 20 Rechtsverordnungen
    Unterabschnitt 3 Besatzungsstärke, Besatzungsliste, Befähigungen
       § 21 Besatzungsstärke der Schiffe
       § 22 Besatzungsliste
       § 23 Befähigungszeugnisse und -nachweise, Sicherheitsunterweisung
    Unterabschnitt 4 Arbeitsvermittlung
       § 24 Verpflichtungen des Reeders
       § 25 Anforderungen an Vermittler
       § 26 Verfahren
       § 27 Rechtsverordnungen
Abschnitt 3 Beschäftigungsbedingungen
    Unterabschnitt 1 Heuervertrag, Dienstleistungspflicht
       § 28 Heuervertrag
       § 29 Information über Beschäftigungsbedingungen
       § 30 Dienstantritt
       § 31 Anreisekosten
       § 32 Dienstleistungspflicht
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

       § 32a Pflichtfortbildungen
       § 33 Dienstbescheinigung
    Unterabschnitt 2 Bordanwesenheit, Landgang, Gefahren für das Schiff
       § 34 Bordanwesenheitspflicht
       § 35 Landgang
       § 36 Abwendung von Gefahren für das Schiff
    Unterabschnitt 3 Heuer
       § 37 Anspruch auf Heuer
       § 38 Bemessung und Fälligkeit der Heuer
       § 39 Zahlung der Heuer
       § 40 Abrechnung
       § 41 Verkauf von Waren und Erbringung von Dienstleistungen
    Unterabschnitt 4 Arbeitszeiten und Ruhezeiten
       § 42 Grundsätze für die Gestaltung der Arbeitszeit
       § 43 Seearbeitszeit
       § 44 Hafenarbeitszeit
       § 45 Ruhepausen und Ruhezeiten
       § 46 Abweichende Arbeitszeitregelungen für Zwei-Wachen-Schiffe, Bergungsfahrzeuge und Schlepper
       § 47 Arbeitszeitverlängerung in besonderen Ausnahmefällen
       § 48 Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten
       § 49 Abweichende Arbeitszeitregelungen durch Tarifvertrag
       § 50 Übersicht über die Arbeitsorganisation, Arbeitszeitnachweise
       § 51 Vergütung für Mehr- und Nachtarbeit sowie Sonntags- und Feiertagsarbeit
       § 52 Sonntags- und Feiertagsausgleich
       § 53 Arbeitszeitregelungen für jugendliche Besatzungsmitglieder
       § 54 Abweichende Arbeitszeitregelungen für jugendliche Besatzungsmitglieder durch Tarifvertrag
       § 55 Rechtsverordnungen
    Unterabschnitt 5 Urlaub
       § 56 Urlaubsanspruch
       § 57 Urlaubsdauer
       § 58 Festlegung des Urlaubs
       § 59 Urlaubsort
       § 60 Reisekosten
       § 61 Urlaubsentgelt
       § 62 Erkrankung während des Urlaubs
       § 63 Urlaub bei Beendigung des Heuerverhältnisses
       § 64 Verlängerung des Heuerverhältnisses, Urlaubsabgeltung
    Unterabschnitt 6 Kündigung und Beendigung des Heuerverhältnisses
       § 65 Kündigungsrecht
       § 66 Kündigungsfristen
       § 67 Außerordentliche Kündigung durch den Reeder
       § 68 Außerordentliche Kündigung durch das Besatzungsmitglied
       § 69 Außerordentliche Kündigung durch das Besatzungsmitglied wegen dringender Familienangelegenheit
       § 70 Entschädigung bei Arbeitslosigkeit wegen Schiffsverlustes oder Schiffbruchs
       § 71 Beendigung des Heuerverhältnisses bei vermutetem Verlust von Schiff und Besatzung
       § 71a Verlängerung des Heuerverhältnisses während Gefangenschaft
       § 72 Zurücklassung
    Unterabschnitt 7 Heimschaffung und Imstichlassen
       § 73 Anspruch auf Heimschaffung
       § 74 Heimschaffung eines jugendlichen Besatzungsmitglieds
       § 75 Bestimmungsort der Heimschaffung
       § 76 Durchführung und Kosten der Heimschaffung
       § 76a Pflicht zur finanziellen Absicherung für Fälle des Imstichlassens
       § 77 Behördliche Durchführungsmaßnahmen bei der Heimschaffung
       § 78 Verfügbarkeit von Rechtsvorschriften über Heimschaffung
    Unterabschnitt 8 Verfahren bei Tod von Besatzungsmitgliedern
       § 79 Tod des Besatzungsmitglieds
       § 80 Sorge für Sachen und Heuerguthaben eines verstorbenen oder vermissten Besatzungsmitglieds
Abschnitt 4 Berufsausbildung an Bord
    § 81 Vertrag über die Berufsausbildung für einen Beruf an Bord
    § 82 Form und Inhalt des Vertrages über die Berufsausbildung an Bord
    § 83 Vertrag über die Berufsausbildung auf Fahrzeugen der kleinen Hochseefischerei oder der Küstenfischerei
    § 84 Vergütungsanspruch
    § 85 Bemessung und Fälligkeit der Vergütung
    § 86 Probezeit
    § 87 Beendigung
    § 88 Kündigung
    § 89 Schadensersatz bei vorzeitiger Beendigung
    § 90 Berufsausbildung auf Schiffen des Bundes und der Länder
    § 91 Zuständige Stelle
    § 92 Rechtsverordnungen
Abschnitt 5 Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen, Verpflegung einschließlich Bedienung
    Unterabschnitt 1 Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen
       § 93 Anspruch auf Unterkunft
       § 94 Zugang zu Kommunikationseinrichtungen
       § 95 Besuche, mitreisende Partner
       § 96 Rechtsverordnungen
    Unterabschnitt 2 Verpflegung einschließlich Bedienung
       § 97 Anspruch auf Verpflegung, Unterweisung
       § 98 Überprüfungen
Abschnitt 6 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, medizinische und soziale Betreuung
    Unterabschnitt 1 Anspruch auf medizinische Betreuung an Bord und an Land
       § 99 Anspruch auf medizinische Betreuung
       § 100 Besonderheiten bei der medizinischen Betreuung im Inland
       § 101 Besonderheiten bei der medizinischen Betreuung im Ausland
       § 102 Ruhen des Anspruchs auf medizinische Betreuung auf Kosten des Reeders
       § 103 Ende der medizinischen Betreuung auf Kosten des Reeders
    Unterabschnitt 2 Heuerfortzahlung und sonstige Ansprüche im Krankheitsfall
       § 104 Fortzahlung der Heuer im Krankheitsfall
       § 105 Heimschaffung im Krankheitsfall
       § 106 Sorge für Sachen und Heuerguthaben eines erkrankten oder verletzten Besatzungsmitglieds
       § 106a Pflicht zur Entschädigung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
    Unterabschnitt 3 Gewährleistung der medizinischen Betreuung durch den Reeder
       § 107 Medizinische Räumlichkeiten und medizinische Ausstattung
       § 108 Ausschuss für medizinische Ausstattung in der Seeschifffahrt
       § 109 Durchführung der medizinischen Betreuung und Kontrollen an Bord
       § 110 Überwachung
       § 111 Ausnahmen
       § 112 Funk- und satellitenfunkärztliche Betreuung
       § 113 Rechtsverordnungen
    Unterabschnitt 4 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
       § 114 Allgemeiner Schutz gegen Betriebsgefahren
       § 115 Schiffssicherheitsausschuss
       § 116 Sicherheitsbeauftragter
       § 117 Besonderer Schutz von jugendlichen Besatzungsmitgliedern
       § 118 Rechtsverordnungen
    Unterabschnitt 5 Zugang zu Sozialeinrichtungen an Land
       § 119 Sozialeinrichtungen für Seeleute an Land; Verordnungsermächtigungen
Abschnitt 7 Ordnung an Bord und Beschwerderecht
    Unterabschnitt 1 Einhaltung der Ordnung an Bord
       § 120 Verhalten an Bord
       § 121 Verantwortung des Kapitäns für die Erhaltung von Sicherheit und Ordnung
       § 122 Anordnungsbefugnis der Schiffsoffiziere und der anderen Vorgesetzten
       § 123 Pflichten der Vorgesetzten
       § 124 Pflichten der Besatzungsmitglieder und der sonstigen an Bord befindlichen Personen
       § 125 Anbordbringen von Personen und Gegenständen
       § 126 Besatzungsmitgliedern gleichgestellte Personen
    Unterabschnitt 2 Beschwerderecht, Beschwerdeverfahren
       § 127 Beschwerderecht
       § 128 Beschwerdeverfahren
Abschnitt 8 Zeugnisse und Verantwortlichkeit des Flaggenstaates
    Unterabschnitt 1 Überprüfung der Arbeits- und Lebensbedingungen auf Schiffen und an Land
       § 129 Umfang der Flaggenstaatkontrolle
    Unterabschnitt 2 Seearbeitszeugnis und Seearbeits-Konformitätserklärung
       § 130 Pflicht zum Mitführen eines Seearbeitszeugnisses, Erteilungsvoraussetzungen
       § 131 Vorläufiges Seearbeitszeugnis, kurzzeitige Verlängerung der Gültigkeit des Seearbeitszeugnisses, amtlich anerkanntes Seearbeitszeugnis
       § 132 Seearbeits-Konformitätserklärung
    Unterabschnitt 3 Fischereiarbeitszeugnis
       § 133 Pflicht zum Mitführen eines Fischereiarbeitszeugnisses, Erteilungsvoraussetzungen
    Unterabschnitt 4 Nicht zeugnispflichtige Schiffe
       § 134 Nicht zeugnispflichtige Schiffe
    Unterabschnitt 5 Anerkannte Organisationen
       § 135 Ermächtigung anerkannter Organisationen
    Unterabschnitt 6 Rechtsverordnungen
       § 136 Rechtsverordnungen
Abschnitt 9 Anforderungen an Schiffe unter ausländischer Flagge und Verantwortlichkeit des Hafenstaates
    Unterabschnitt 1 Anforderungen an Schiffe unter ausländischer Flagge
       § 137 Anforderungen an Reeder eines Schiffes unter ausländischer Flagge
    Unterabschnitt 2 Hafenstaatkontrolle
       § 138 Überprüfung von Schiffen unter ausländischer Flagge
    Unterabschnitt 3 Besatzungsmitglieder auf Schiffen unter ausländischer Flagge
       § 139 Beschwerden auf Schiffen unter ausländischer Flagge
       § 140 Heimschaffung von Besatzungsmitgliedern auf Schiffen unter ausländischer Flagge
       § 141 Medizinische Betreuung von Besatzungsmitgliedern auf Schiffen unter ausländischer Flagge
Abschnitt 10 Durchsetzung der Arbeits- und Lebensbedingungen
    § 142 Zuständigkeiten
    § 143 Eingriffsbefugnisse der Berufsgenossenschaft
    § 144 Fachaufsicht über die Berufsgenossenschaft
Abschnitt 11 Straf- und Bußgeldvorschriften
    § 145 Bußgeldvorschriften
    § 146 Strafvorschriften
    § 147 Rechtsmittel
Abschnitt 12 Schlussvorschriften
    Unterabschnitt 1 Anwendung auf Selbständige
       § 148 Selbständige
    Unterabschnitt 2 Gebühren, Zurverfügungstellen und Verkünden von Rechtsvorschriften
       § 149 Gebühren
       § 150 Zurverfügungstellen von Gesetzen und Rechtsverordnungen, Einstellen von Kopien und Unterlagen in ein elektronisches Informationssystem
       § 151 Verkündung von Rechtsverordnungen
    Unterabschnitt 3 Übergangsregelungen
       § 152 Übergangsregelung für Schiffe mit Vermessung in Bruttoregistertonnen
       § 153 Übergangsregelung für zugelassene Ärzte
       § 154 (aufgehoben)
(heute geltende Fassung) 

§ 28 Heuervertrag


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Der Reeder darf ein Besatzungsmitglied nur mit einem gültigen Heuervertrag beschäftigen. 2 Durch den Heuervertrag wird ein Heuerverhältnis zwischen dem Reeder und dem Besatzungsmitglied begründet. 3 Der Reeder hat dem Besatzungsmitglied rechtzeitig vor dem beabsichtigten Vertragsabschluss einen Vertragsentwurf, einschließlich der nach Absatz 2 Nummer 11 anzugebenden Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder Bordvereinbarungen, auszuhändigen oder zu übermitteln. 4 Der Heuervertrag bedarf der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen. 5 Der Reeder und das Besatzungsmitglied erhalten je eine Ausfertigung des von ihnen unterzeichneten Heuervertrages.



(1) 1 Der Reeder darf ein Besatzungsmitglied nur mit einem gültigen Heuervertrag beschäftigen. 2 Durch den Heuervertrag wird ein Heuerverhältnis zwischen dem Reeder und dem Besatzungsmitglied begründet. 3 Der Reeder hat dem Besatzungsmitglied rechtzeitig vor dem beabsichtigten Vertragsabschluss einen Vertragsentwurf, einschließlich der nach Absatz 2 Nummer 13 anzugebenden Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder Bordvereinbarungen, auszuhändigen oder zu übermitteln. 4 Der Heuervertrag bedarf der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen. 5 Der Reeder und das Besatzungsmitglied erhalten je eine Ausfertigung des von ihnen unterzeichneten Heuervertrages.

(2) In den Heuervertrag ist der wesentliche Inhalt des Heuerverhältnisses aufzunehmen, insbesondere:

1. der vollständige Name und die Anschrift des Reeders; im Falle eines anderen Arbeitgebers der vollständige Name und die Anschrift des Arbeitgebers und des Reeders,

2. der vollständige Name, das Geburtsdatum, der Geburtsort und die Anschrift des Besatzungsmitglieds,

3. die Bezeichnung oder Beschreibung der vom Besatzungsmitglied zu leistenden Dienste, soweit vorgesehen, die Beschränkung der Dienstpflicht auf bestimmte Schiffe oder Fahrtgebiete,

4. der Zeitpunkt des Beginns des Heuerverhältnisses, der Ort und der Tag des Dienstantritts unter Angabe des Schiffes,

vorherige Änderung nächste Änderung

5. bei befristetem Heuervertrag die vorgesehene Dauer des Heuerverhältnisses,

6. die Zusammensetzung und die Höhe der Heuer einschließlich der Zuschläge, Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen oder die für die Berechnung der Heuer zugrunde zu legende Formel sowie die Fälligkeit der Heuer,

7.
die vereinbarten Arbeitszeiten und Ruhezeiten,

8.
die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,

9.
bei unbefristetem Heuervertrag oder wenn die Kündbarkeit eines befristeten Heuerverhältnisses vereinbart ist: die Voraussetzungen, Fristen und Termine für eine Kündigung,

10.
der Heimschaffungsanspruch des Besatzungsmitglieds,

11.
die Angabe der Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder Bordvereinbarungen, die auf das Heuerverhältnis anzuwenden sind,

12.
die Leistungen der medizinischen Betreuung und der sozialen Sicherheit, die der Reeder oder der andere Arbeitgeber dem Besatzungsmitglied gewährt oder zu gewähren hat,

13.
der Ort und das Datum, an dem der Heuervertrag abgeschlossen worden ist.



5. bei befristetem Heuervertrag: das Enddatum oder die vorgesehene Dauer des Heuerverhältnisses,

6. sofern vereinbart, die Dauer der Probezeit,

7. die
Zusammensetzung und die Höhe der Heuer einschließlich der Vergütung von Überstunden, der Zuschläge, Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen, die jeweils getrennt anzugeben sind, oder die für die Berechnung der Heuer zugrunde zu legende Formel sowie die Fälligkeit der Heuer und die Art der Auszahlung,

8. sofern vereinbart,
die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen,

9. die
vereinbarten Arbeitszeiten, vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei einem Mehrwachen-System das vereinbarte System,

10.
die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,

11. das
bei der Kündigung des Heuerverhältnisses einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage; § 7 des Kündigungsschutzgesetzes ist auch bei einem nicht ordnungsgemäßen Nachweis der Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage anzuwenden,

12.
der Heimschaffungsanspruch des Besatzungsmitglieds,

13.
die Angabe der Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder Bordvereinbarungen, die auf das Heuerverhältnis anzuwenden sind,

14.
die Leistungen der medizinischen Betreuung und der sozialen Sicherheit, die der Reeder oder der andere Arbeitgeber dem Besatzungsmitglied gewährt oder zu gewähren hat,

15. ein etwaiger Anspruch auf vom Reeder bereitgestellte Fortbildung,

16.
der Ort und das Datum, an dem der Heuervertrag abgeschlossen worden ist.

(3) Für Besatzungsmitglieder von Fischereifahrzeugen sind in den Heuervertrag aufzunehmen:

1. zusätzlich zu Absatz 2 Nummer 3 der Name und das Fischereikennzeichen des Fischereifahrzeuges oder die Namen und die Fischereikennzeichen der Fischereifahrzeuge, auf dem oder denen das Besatzungsmitglied Dienst leisten soll,

2. zusätzlich zu Absatz 2 Nummer 4 die Reise oder Reisen, die unternommen werden sollen, falls sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses angegeben werden können,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. abweichend von Absatz 2 Nummer 6 der Betrag der Heuer oder die Höhe des Anteils und dessen Berechnungsart, wenn das Entgelt in einer Beteiligung besteht, oder der Betrag der Heuer und die Höhe des Anteils und dessen Berechnungsart, wenn beide Formen des Entgelts miteinander verbunden werden, und die gegebenenfalls vereinbarte Mindestheuer.



3. abweichend von Absatz 2 Nummer 7 der Betrag der Heuer oder die Höhe des Anteils und dessen Berechnungsart, wenn das Entgelt in einer Beteiligung besteht, oder der Betrag der Heuer und die Höhe des Anteils und dessen Berechnungsart, wenn beide Formen des Entgelts miteinander verbunden werden, und die gegebenenfalls vereinbarte Mindestheuer.

(4) Hat das Besatzungsmitglied voraussichtlich länger als einen Monat seine Arbeitsleistung im Ausland an Land oder an Bord eines Schiffes unter ausländischer Flagge zu erbringen, sind in den Heuervertrag zusätzlich aufzunehmen:

1. die voraussichtliche Dauer der im Ausland oder an Bord eines Schiffes unter ausländischer Flagge auszuübenden Tätigkeit,

2. die Währung, in der die Heuer ausgezahlt wird,

3. die mit dem Auslandsaufenthalt oder dem Aufenthalt an Bord eines Schiffes unter ausländischer Flagge verbundenen zusätzlichen Leistungen,

4. die Bedingungen für die Rückkehr des Besatzungsmitglieds.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) 1 Die Angaben nach Absatz 2 Nummer 6 bis 10, 12 und Absatz 4 Nummer 2 bis 4 können ersetzt werden durch die Angabe der Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder Bordvereinbarungen, die für das Heuerverhältnis gelten. 2 Ist in diesen Fällen die jeweilige gesetzliche Regelung maßgebend, so kann hierauf verwiesen werden.



(5) 1 Die Angaben nach Absatz 2 Nummer 6 bis 12, 14, 15 und Absatz 4 Nummer 2 bis 4 können ersetzt werden durch die Angabe der Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder Bordvereinbarungen, die für das Heuerverhältnis gelten. 2 Ist in diesen Fällen die jeweilige gesetzliche Regelung maßgebend, so kann hierauf verwiesen werden.

(6) 1 Bei der Änderung wesentlicher Vertragsbedingungen gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend. 2 Satz 1 gilt nicht bei einer Änderung der gesetzlichen Vorschriften, der Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder Bordvereinbarungen, die für das Heuerverhältnis gelten.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(7) 1 Hat das Heuerverhältnis bereits vor dem 1. August 2022 bestanden, so ist dem Besatzungsmitglied auf sein Verlangen eine Niederschrift mit den nach Absatz 2 wesentlichen Angaben innerhalb von sieben Tagen nach Zugang der Aufforderung auszuhändigen oder zu übermitteln. 2 Soweit eine früher ausgestellte Niederschrift oder ein schriftlicher Heuervertrag die nach Absatz 2 wesentlichen Angaben enthält, entfällt diese Verpflichtung.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 32a (neu)




§ 32a Pflichtfortbildungen


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Ist der Reeder durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes, durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung verpflichtet, dem Besatzungsmitglied eine für die Erbringung der Arbeitsleistung erforderliche Fortbildung anzubieten, dürfen dem Besatzungsmitglied die Kosten hierfür nicht auferlegt werden.

(2) 1 Fortbildungen nach Absatz 1 sollen während der regelmäßigen Arbeitszeit durchgeführt werden. 2 Soweit Fortbildungen nach Absatz 1 außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit durchgeführt werden müssen, gelten sie als Arbeitszeit.

§ 82 Form und Inhalt des Vertrages über die Berufsausbildung an Bord


(1) 1 Der Vertrag über die Berufsausbildung für einen Beruf an Bord bedarf der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen. 2 Der Reeder hat den Auszubildenden und dessen gesetzlichen Vertreter rechtzeitig vor dem beabsichtigten Vertragsschluss einen Vertragsentwurf, einschließlich der nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 12 anzugebenden Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder Bordvereinbarungen, auszuhändigen. 3 Der Vertrag über die Berufsausbildung ist vor Beginn der Berufsausbildung abzuschließen und von dem Reeder, den Auszubildenden und deren gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen. 4 Alle Unterzeichnenden müssen unverzüglich eine Ausfertigung des Vertrages über die Berufsausbildung an Bord erhalten.

(2) 1 Beginnt eine Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz zunächst an Land und soll der praktische Teil an Bord durchgeführt werden, ist der Vertrag nach Absatz 1 spätestens vor Beginn der praktischen Ausbildung an Bord abzuschließen. 2 § 11 des Berufsbildungsgesetzes bleibt unberührt.

(3) 1 In den Vertrag über die Berufsausbildung an Bord sind mindestens aufzunehmen:

1. der Name und die Anschrift des Reeders; im Falle eines anderen Ausbildenden dessen vollständiger Name und Anschrift sowie Name und Anschrift des Reeders,

2. der Vorname und Familienname, das Geburtsdatum, der Geburtsort und die Anschrift des Auszubildenden,

3. der Zeitpunkt des Beginns der Berufsausbildung,

4. die Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie das Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll,

5. die Dauer der Berufsausbildung,

vorherige Änderung nächste Änderung

6. die Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte,



6. der Hinweis darauf, dass die Ausbildung auf verschiedenen Schiffen erfolgen kann, sowie die Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte,

7. die Dauer der täglichen regelmäßigen Ausbildungszeit und der Ruhezeiten,

8. die Dauer der Probezeit,

vorherige Änderung nächste Änderung

9. die Fälligkeit und Höhe der Vergütung,



9. die Zusammensetzung und die Höhe der Vergütung einschließlich der Zuschläge, Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen, die jeweils getrennt anzugeben sind, oder die für die Berechnung der Vergütung zugrunde zu legende Formel sowie die Fälligkeit der Vergütung, die Art der Auszahlung und, soweit vorgesehen, die Modalitäten und die Vergütung von Überstunden,

10. die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,

vorherige Änderung nächste Änderung

11. die Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann,



11. das bei der Kündigung des Ausbildungsvertrages einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis und die Fristen für eine Kündigung sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage; § 7 des Kündigungsschutzgesetzes ist auch bei einem nicht ordnungsgemäßen Nachweis der Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage anzuwenden,

12. die Angabe der Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder Bordvereinbarungen, die auf das Berufsausbildungsverhältnis an Bord anzuwenden sind,

13. die Leistungen der medizinischen Betreuung und der sozialen Sicherheit, die der Reeder als Ausbildender oder der andere Ausbildende dem Auszubildenden zu gewähren hat,

14. der Heimschaffungsanspruch des Auszubildenden,

15. der Ort und das Datum, an dem der Vertrag über die Berufsausbildung an Bord abgeschlossen worden ist.

2 Den Auszubildenden ist der Ort des Dienstantritts an Bord rechtzeitig schriftlich mitzuteilen.

(4) Für Besatzungsmitglieder von Fischereifahrzeugen sind

1. zusätzlich zu Absatz 3 der Name und das Fischereikennzeichen des Fischereifahrzeuges oder die Namen und die Fischereikennzeichen der Fischereifahrzeuge, auf dem oder denen das Besatzungsmitglied Dienst leisten soll,

2. zusätzlich zu Absatz 3 die Reise oder Reisen, die unternommen werden sollen, falls sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses angegeben werden können,

3. abweichend von Absatz 3 Satz 1 Nummer 9 die Höhe des Anteils und dessen Berechnungsart, wenn eine Beteiligung am Fangerlös gewährt wird,

in den Berufsausbildungsvertrag aufzunehmen.

(5) 1 Wird die Ausbildung voraussichtlich länger als einen Monat an Bord eines Schiffes unter ausländischer Flagge durchgeführt, sind in den Vertrag zusätzlich aufzunehmen:

1. die Dauer der Ausbildung an Bord des Schiffes unter ausländischer Flagge,

2. die Währung, in der die Vergütung ausgezahlt wird,

3. die zusätzlichen Leistungen, die mit der Ausbildung auf einem Schiff unter ausländischer Flagge verbunden sind,

4. die Bedingungen für die Rückkehr des Auszubildenden.

2 Die Vorschriften über die Eignung und die Zulassung eines Schiffes unter ausländischer Flagge als Ausbildungsstätte bleiben unberührt.

(6) 1 Die Angaben nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 7, 9 bis 11, 13 und 14 und Absatz 4 können ersetzt werden durch die Angabe der Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder Bordvereinbarungen sowie ähnlicher Regelungen, die für das Berufsausbildungsverhältnis an Bord gelten. 2 Ist in diesen Fällen die jeweilige gesetzliche Regelung maßgebend, so kann hierauf verwiesen werden.

(7) 1 Bei der Änderung wesentlicher Vertragsbedingungen gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend. 2 Satz 1 gilt nicht bei einer Änderung der gesetzlichen Vorschriften, der Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder Bordvereinbarungen, die für das Berufsausbildungsverhältnis gelten.

(8) Die Vorschriften der §§ 12 bis 16 des Berufsbildungsgesetzes über nichtige Vereinbarungen, die Pflichten der Auszubildenden und der Ausbildenden während der Berufsausbildung, die Freistellung für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und das Zeugnis sind entsprechend anwendbar.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(9) 1 Hat das Ausbildungsverhältnis bereits vor dem 1. August 2022 bestanden, so ist dem Auszubildenden auf sein Verlangen eine Niederschrift mit den nach Absatz 3 wesentlichen Angaben innerhalb von sieben Tagen nach Zugang der Aufforderung auszuhändigen oder zu übermitteln. 2 Soweit eine früher ausgestellte Niederschrift oder ein schriftlicher Ausbildungsvertrag die nach Absatz 3 erforderlichen Angaben enthält, entfällt diese Verpflichtung.

§ 148 Selbständige


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Für Selbständige gilt in Abschnitt 3 über die Beschäftigungsbedingungen § 28 Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass anstelle des Heuervertrages der Vertrag mit dem Reeder tritt. 2 § 28 Absatz 1 Satz 2 bis 5, Absatz 2 Nummer 1 bis 5, 7, 9, 10, 12 und 13, Absatz 3 Nummer 1 und 2 sowie § 29 Absatz 1 Satz 3 und 4 gelten mit der gleichen Maßgabe entsprechend.



(1) 1 Für Selbständige gilt in Abschnitt 3 über die Beschäftigungsbedingungen § 28 Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass anstelle des Heuervertrages der Vertrag mit dem Reeder tritt. 2 § 28 Absatz 1 Satz 2 bis 5, Absatz 2 Nummer 1 bis 5, 9, 11, 12, 14 und 16, Absatz 3 Nummer 1 und 2 sowie § 29 Absatz 1 Satz 3 und 4 gelten mit der gleichen Maßgabe entsprechend.

(2) 1 Für Selbständige sind

1. in Abschnitt 3 über die Beschäftigungsbedingungen

vorherige Änderung

a) in Unterabschnitt 1 die Vorschriften des § 28 Absatz 2 Nummer 6, 8, 11, Absatz 3 Nummer 3, Absatz 4, 5 und 6 Satz 2, des § 29 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 31 bis 33 über den Heuervertrag, die Anreisekosten, die Dienstleistungspflicht und die Dienstbescheinigung,



a) in Unterabschnitt 1 die Vorschriften des § 28 Absatz 2 Nummer 7, 10, 13, Absatz 3 Nummer 3, Absatz 4, 5 und 6 Satz 2, des § 29 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 31 bis 33 über den Heuervertrag, die Anreisekosten, die Dienstleistungspflicht, Pflichtfortbildungen und die Dienstbescheinigung,

b) die Vorschriften des Unterabschnitts 3 über die Heuer,

c) in Unterabschnitt 4 die Vorschriften des § 42 Absatz 1, 2, 4 und 5, der §§ 43, 44 und 45 Absatz 1 und 2, der §§ 46, 47 Absatz 3 Satz 3, Absatz 4, des § 48 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2, der §§ 49, 51, 52, 54 über die Arbeitszeiten und Ruhezeiten sowie die Vergütungsregelungen in § 53 Absatz 1 und 7 in Verbindung mit § 52,

d) die Vorschriften des Unterabschnitts 5 über den Urlaub, es sei denn, die Personen sind wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen,

e) die Vorschriften des Unterabschnitts 6 über die Kündigung des Heuerverhältnisses,

f) in Unterabschnitt 7 die Vorschrift des § 76 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 5 über die Fortzahlung der Heuer bei Heimschaffung und die Erstattung der Kosten der Heimschaffung,

2. in Abschnitt 6 über die medizinische und soziale Betreuung die Vorschriften der §§ 104 und 105 Absatz 2 Satz 2 über die Fortzahlung der Heuer oder eines angemessenen Tagegeldes im Krankheitsfall sowie des § 117 Absatz 4 Satz 2 zur Anwendung des Arbeitsschutzgesetzes

nicht anzuwenden. 2 Soweit nach den §§ 49 und 54 abweichende Regelungen über die Arbeitszeiten und Ruhezeiten tarifvertraglich vereinbart sind, können diese auf Selbständige sinngemäß angewendet werden.

(3) Soweit für Selbständige geltende Ansprüche nach diesem Gesetz auf die Dauer (§ 93 Absatz 1 Satz 1, § 97 Absatz 1 Satz 1, § 99 Absatz 1 Satz 1) oder das Ende (§ 73 Nummer 2) des Heuerverhältnisses abstellen, sind die Vorschriften mit der Maßgabe anzuwenden, dass an deren Stelle die Dauer des mit dem Reeder bestehenden Vertragsverhältnisses oder dessen Ende tritt.

(4) Der Reeder hat das Recht, sich die Kosten für die Heimschaffung, die Unterkunft und die Verpflegung für die Dauer des Aufenthaltes an Bord, die er ausgelegt hat, auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Selbständigen erstatten zu lassen.